Energiebedarfsausweis für Gebäude: Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Landesbetrieb für Straßenbau
Peter-Neuber-Allee 1
66538 Neunkirchen

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Oktober 2022
  • Frist
    23. November 2022
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Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die P…
An Landesbetrieb für Straßenbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen [#261434]
Datum
21. Oktober 2022 11:58
An
Landesbetrieb für Straßenbau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Saarländisches Umweltinformationsgesetz (SUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261434 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261434/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbetrieb für Straßenbau
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage vom 21. Oktober 2022 können wir Ihnen heute folgendes mi…
Von
Landesbetrieb für Straßenbau
Betreff
KOM250#22-460 WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen [#261434]
Datum
8. November 2022 13:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage vom 21. Oktober 2022 können wir Ihnen heute folgendes mitteilen: 1. Nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) hat jeder Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Informationen müssen dafür allerdings zunächst einmal vorhanden sein, damit überhaupt eine Zugänglichmachung möglich ist. In unserem Falle liegt dem LfS ein Energiebedarfsausweis nicht vor, so dass wir einen solchen auch nicht zur Verfügung stellen können. Zur "Beischaffung" nicht vorhandener Informationen sind wir nach dem IFG nicht verpflichtet. 2. Gleiches gilt nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz (SUIG). In § 2 Abs. 4 SUIG ist nämlich folgendes geregelt: "Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden." Beides ist vorliegend nicht der Fall. Für Ihre Anfrage ergibt sich daraus konkret: Das Verwaltungsgebäude in Neunkirchen ist kein Straßenbestandteil. Es ist vielmehr Teil der Verwaltungsorganisation, so wie der LfS "unselbständiger Teil der Landesverwaltung" ist. Der LfS ist insoweit also nicht für sich autark, sondern in das Konstrukt der Landesverwaltung eingebettet. Daher können derartige Auskünfte auch nur bei der im Land für die Verwaltungsliegenschaften zuständigen Dienststelle angefragt werden. Dies erklärt auch, warum uns als LfS überhaupt kein Energiebedarfsausweis vorliegt (siehe Zi. 1 und 2). Mit freundlichen Grüßen