Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel

Anfrage an: Stadt Kassel

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für das Rathaus, insbesondere für das
Bürgerbüro Kassel
Obere Königsstraße 8
<< Adresse entfernt >>

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine Stelle informationspflichtig ist, wenn die Umweltinformationen bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in

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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

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Antrag nach dem HUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pfli…
An Stadt Kassel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel [#204046]
Datum
20. November 2020 01:26
An
Stadt Kassel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für das Rathaus, insbesondere für das Bürgerbüro Kassel Obere Königsstraße 8 << Adresse entfernt >> Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine Stelle informationspflichtig ist, wenn die Umweltinformationen bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204046/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Kassel
Sehr geehrteAntragsteller/in die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV §16, Abs (2) bezieht sich au…
Von
Stadt Kassel
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel [#204046]
Datum
20. November 2020 11:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV §16, Abs (2) bezieht sich auf den Verkauf oder die Neuvermietung und –verpachtung von Gebäuden. Das trifft auf das bezeichnete Gebäude der Stadt Kassel nicht zu. Weiterhin besteht generell für Nichtwohngebäude im Bestand keine Verpflichtung, einen Energiebedarfsausweis auszustellen. Wir werden daher für das Rathaus/ Bürgerbüro Kassel (Obere Königsstraße 8) keinen Energiebedarfsausweis erstellen lassen. Sollten sie weitere Anfragen oder Anträge haben, bitten wir sie, sich wieder bei uns zu melden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Antwort. laut §16 Abs. 3 sind sie dazu verpflichtet, einen Energiea…
An Stadt Kassel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel [#204046]
Datum
24. November 2020 02:57
An
Stadt Kassel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Antwort. laut §16 Abs. 3 sind sie dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorliegen zu haben, da die Kriterien auf das Bürgerbüro absolut zutreffen: "Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird" Insofern sind Sie nach § 2 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes auch zur Übermittlung dieser Umweltinformation verpflichtet. Ich freue mich auf Ihre Antwort mit dem Energieausweis. Falls Sie noch keinen vorliegen haben, rege ich die baldige Erstellung eines Energieausweises wie durch die EnEV vorgeschrieben an. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204046/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / …
An Stadt Kassel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel [#204046]
Datum
11. Januar 2021 01:23
An
Stadt Kassel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel“ vom 20.11.2020 (#204046) mit der Spezifizierung vom 24.11.2020 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 21 Tage überschritten. Mich interessiert nach wie vor sehr, welchen Energiestandard das Rathaus als zentrales Repräsentationsgebäude mit seiner stadtweiten Vorbildfunktion erfüllt. Bitte informieren Sie mich daher umgehend über den Stand meiner Anfrage und den Stand zur Erstellung des verpflichtenden Energieausweises für das Rathaus der Stadt Kassel. Ein fehlender Energieausweis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 15.000 € führen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204046/
Stadt Kassel
Guten Tag Herr Antragsteller/in, ihre Anfrage vom 20.11.2020 ist bereits am 20.11.2020 beantwortet worden. Zu der …
Von
Stadt Kassel
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel [#204046]
Datum
11. Januar 2021 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Antragsteller/in, ihre Anfrage vom 20.11.2020 ist bereits am 20.11.2020 beantwortet worden. Zu der Email vom 24.11.20 kann ich ihnen mitteilen, dass der nach GEG §80, Absatz (6) geforderte Energieausweis für das Rathaus als öffentlichem Gebäude mit starkem Publikumsverkehr am Gebäude zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgehängt ist. Er befindet sich am Hauptportal / Eingang des Gebäudes. Ich hatte gehofft, dass der Aushang an einer öffentlich zugänglichen Stelle auch nach § 2 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes genügt. Ich füge eine Kopie des Aushangs dieser Email bei. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag Frau Kremer, vielen Dank für die Kopie des Aushangs! Angesichts des enormen Energieverbrauchs (augensc…
An Stadt Kassel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel [#204046]
Datum
14. Januar 2021 23:18
An
Stadt Kassel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Frau Kremer, vielen Dank für die Kopie des Aushangs! Angesichts des enormen Energieverbrauchs (augenscheinlich ja ~3,2 GWh Wärme und ~1,7 GWh Strom jährlich) und den damit einhergehenden Energiekosten von mehr als einer halben Million € jährlich (!) möchte ich noch einmal genauer nachhaken. Der Aushang ist ja lediglich die Zusammenfassung des Energieausweises. Diese reicht zwar für die Erfüllung des GEG §80 (6) Satz 5 für den Aushang aus. Mit meiner Umweltinformationsgesetz-Anfrage beziehe ich mich aber explizit auf die Offenlegung des vollständigen Energieausweises, der Ihnen nach GEG §80 (6) Satz 1 ja ebenfalls vorliegen muss. Ich freue mich auf Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204046/

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Stadt Kassel
Guten Tag Herr Antragsteller/in, der vollständige Energie-Verbrauchsausweis für das Rathaus besteht in diesem Fall…
Von
Stadt Kassel
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für das Rathaus-Gebäude / Bürgerbüro Kassel, Obere Königsstraße 834117 Kassel [#204046]
Datum
21. Januar 2021 09:35
Status
Guten Tag Herr Antragsteller/in, der vollständige Energie-Verbrauchsausweis für das Rathaus besteht in diesem Fall (also GEG, § 80 (6), Energieausweis als Aushang für öffentliche Gebäude) in dem ihnen zugeschickten, einseitigen Dokument. Der Ausweis wir auf Basis des nach § 85 (8) GEG zu verwendenden Musters ausgestellt. Selbstverständlich kann man mit denselben Daten, die zur Ausstellung des Aushang-Energieausweises verwendet werden, auch einen Energieausweis auf Basis des "normalen" Musters ausstellen. Die enthaltenen Daten sind jedoch dieselben (der erläuternde Text ist ausführlicher). Mit freundlichen Grüße,