Energiebedarfsausweis für Gebäude: Berufliche Schule Ahrensburg Hermann-Löns-Straße 38 22926 Ahrensburg

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Berufliche Schule Ahrensburg
Hermann-Löns-Straße 38
22926 Ahrensburg

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pfli…
An Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Ahrensburg (Ahrensburg) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Berufliche Schule Ahrensburg Hermann-Löns-Straße 38 22926 Ahrensburg [#221933]
Datum
6. Juni 2021 12:23
An
Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Ahrensburg (Ahrensburg)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Berufliche Schule Ahrensburg Hermann-Löns-Straße 38 22926 Ahrensburg Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221933/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Ahrensburg (Ahrensburg)
Sehr Antragsteller/in Sie haben am 6.6.2021 mit einer E-Mail an die Berufliche Schule Ahrensburg Zugang auf Info…
Von
Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Ahrensburg (Ahrensburg)
Betreff
Antwort: WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Berufliche Schule Ahrensburg Hermann-Löns-Straße 38 22926 Ahrensburg [#221933]
Datum
5. Juli 2021 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Sie haben am 6.6.2021 mit einer E-Mail an die Berufliche Schule Ahrensburg Zugang auf Information erbeten, die uns am selben Tag weitergeleitet wurde. In Ihrer Bitte ist erkennbar, dass Sie sich offensichtlich weder mit der Liegenschaft, zu der Sie Informationen erbeten, noch mit den von Ihnen angeführten gesetzlichen Grundlagen inhaltlich auseinandergesetzt haben. Der Kreis Stromarn ist Schulträger und Eigentümerin der Beruflichen Schulen im Kreis. Der Fachbereich Bau, Umwelt und Verkehr des Kreises Stormarn ist für den Bau sowie die Bewirtschaftung der kreiseigenen Liegenschaften zuständig, nicht das Land Schleswig Holstein oder eine andere juristische Person. So ist der Landrat richtiger Empfänger Ihres Begehrens. Wenn Sie in den § 1 (2) des Umweltinformationsgesetzes (UIG) schauen, werden Sie feststellen, dass diese Rechtsgrundlage ausschließlich für informationspflichtige Stellen des Bundes oder für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt. Das UIG-SH ist nicht mehr gütig. Das IFG, wie der Name schon sagt, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, auch nur für Bundesbehörden geltend. Im § 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG steht: Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1.Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2.Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Das ergibt in dem Zusammenhang gar keinen Sinn mehr. Ich kann Ihren Antrag aufgrund der angeführten Rechtsgrundlagen nicht verstehen. Inhaltlich haben wir Ihren Antrag so gewertet, als wäre er nach Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gestellt worden. Anliegend erhalten Sie für die Gebäude der Beruflichen Schule Ahrensburg die aktuellen Energieverbrauchsausweis, aus denen Sie Ihre gewünschten Informationen ableiten können sollten. Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) regelt im § 13, dass grundsätzlich Kosten für die Bereitstellung von Informationen erhoben werden. Es werden aber auch Ausnahmetatbestände definiert, bei denen keinen Gebühren oder Auslagen erhoben werden, wie z.B. bei einfachen Auskünften. Bei der Bereitstellung dieser Information handelt es sich um eine einfache Auskunft, daher werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Ich kann Ihnen nur raten, zukünftig mit einem weniger fordernden Duktus an Dritte, egal ob Behörde oder Firmen zu wenden, wenn Sie etwas möchten. Vor allem wenn Sie selbst gar nicht so richtig wissen, was Sie da verfassen. Mit freundlichen Grüßen