Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Callenberg Rathausstraße 4009337 Callenberg

Anfrage an: Gemeinde Callenberg

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Gemeindeverwaltung Callenberg
Rathausstraße 40
<< Adresse entfernt >>

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Christoph Lohmann
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf d…
An Gemeinde Callenberg Details
Von
Christoph Lohmann
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Callenberg Rathausstraße 4009337 Callenberg [#198182]
Datum
28. September 2020 18:09
An
Gemeinde Callenberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Gemeindeverwaltung Callenberg Rathausstraße 40 << Adresse entfernt >> Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Christoph Lohmann Anfragenr: 198182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198182/ Postanschrift Christoph Lohmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Lohmann
Gemeinde Callenberg
Sehr geehrter Herr Lohmann, einen Energiebedarfsausweis gibt es aktuell für das Rathaus der Gemeinde Callenberg n…
Von
Gemeinde Callenberg
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Callenberg Rathausstraße 4009337 Callenberg [#198182]
Datum
16. Oktober 2020 12:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lohmann, einen Energiebedarfsausweis gibt es aktuell für das Rathaus der Gemeinde Callenberg nicht. Die Gemeinde ist zur Führung der Energieausweise für diejenigen kommunalen Gebäude verpflichtet, in denen Räume vermietet werden. Dies trifft auf die Rathausstraße 40 nicht zu. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lohmann
Sehr geehrte<< Anrede >> worauf bassiert Ihre Annahme, dass die Gemeinde nur zum Führen eines Energie…
An Gemeinde Callenberg Details
Von
Christoph Lohmann
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Callenberg Rathausstraße 4009337 Callenberg [#198182]
Datum
19. Oktober 2020 18:22
An
Gemeinde Callenberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> worauf bassiert Ihre Annahme, dass die Gemeinde nur zum Führen eines Energieausweises für Gebäude mit vermieteten Räumen verpflichtet ist? Mit freundlichen Grüßen Christoph Lohmann Anfragenr: 198182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198182/ Postanschrift Christoph Lohmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Gemeinde Callenberg
Sehr geehrter Herr Lohmann, im Anhang übersende ich Ihnen ein Dokument, in dem die Vorschriften der Energiesparve…
Von
Gemeinde Callenberg
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Callenberg Rathausstraße 4009337 Callenberg [#198182]
Datum
20. Oktober 2020 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lohmann, im Anhang übersende ich Ihnen ein Dokument, in dem die Vorschriften der Energiesparverordnung (EnEV) aufgelistet sind. Die EnEV ist seit 2016 gültig. Seit EnEV 2016 sind bei Vermietung und Verkauf von Immobilien die Angaben zu energetischen Kennwerten Pflicht (siehe beigefügtes Dokument). Dies trifft nicht zu. Für das Rathaus besteht zudem durch das Baujahr ein Bestandsschutz. Mit freundlichen Grüßen