Energiebedarfsausweis für Gebäude: Grundschule Langenchursdorf Schulstraße 17 09337 Callenberg

Anfrage an: Gemeinde Callenberg

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Grundschule Langenchursdorf
Schulstraße 17
<< Adresse entfernt >>

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Christoph Lohmann
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf d…
An Gemeinde Callenberg Details
Von
Christoph Lohmann
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Grundschule Langenchursdorf Schulstraße 17 << Adresse entfernt >> [#203612]
Datum
13. November 2020 19:08
An
Gemeinde Callenberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Grundschule Langenchursdorf Schulstraße 17 << Adresse entfernt >> Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Christoph Lohmann Anfragenr: 203612 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203612/ Postanschrift Christoph Lohmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Lohmann

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Gemeinde Callenberg
Sehr geehrter Herr Lohmann, bezugnehmend Ihrer Anfragen vom 13.11.2020 zu den Energieausweisen der Objekte Sportp…
Von
Gemeinde Callenberg
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Grundschule Langenchursdorf Schulstraße 17 << Adresse entfernt >> [#203612]
Datum
10. Dezember 2020 09:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lohmann, bezugnehmend Ihrer Anfragen vom 13.11.2020 zu den Energieausweisen der Objekte Sportplatz Schettlermühle, Kindergarten Falkenhorst, Grundschule Langenchursdorf sowie Grundschule Langenberg möchten wir Ihnen folgendes mitteilen: Wie Ihnen vielleicht bekannt sein dürfte, greift seit dem 01.11.2020 die GEG 2020 (GebäudeEnergieGesetz) welche weitestgehend die EnEV 2014/2016 (Bestand noch bis Februar 2021!) ablöst. Dahingehend ist Ihre Anfrage nach EnEV 2014 obsolet. Für öffentliche Gebäude deren Nettogrundfläche bzw. deren Verkehrsfläche größer als 250 qm beträgt und einen Durchgangsverkehr nachweist, besteht eine Aushangpflicht des Energieausweises. Das bedeutet, Sie können in den Gebäuden den Energieausweis einsehen. In der derzeitigen Corona-Lage ist davon abzuraten, da Ihr Interesse an der Einsicht des Energieausweises nicht berechtigt ist und wir eine Gefährdung unserer Mieter, Träger und Kinder abwenden wollen. Des Weitern möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir nicht verpflichtet sind, einzelnen Personen die Energieausweise zuzusenden. Ebenso möchten wir Sie auch darauf aufmerksam machen, dass für alle benannten Gebäude Bestandsschutz besteht. Derzeit gibt es keine behördlichen Auflagen nach UIG Änderungen an der Energieversorgung der vorbenannten Gebäude vorzunehmen. Wir bitten Sie nunmehr Abstand von solchen Anfragen zu nehmen und danken Ihnen im Voraus. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen