Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hallenbad Kall Am Hallenbad 1a53925 Kall

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Hallenbad Kall
Am Hallenbad 1a
53925 Kall

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Dezember 2020
  • Frist
    9. Januar 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Kommunalverwaltung Kall Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hallenbad Kall Am Hallenbad 1a53925 Kall [#205092]
Datum
5. Dezember 2020 20:35
An
Kommunalverwaltung Kall
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Hallenbad Kall Am Hallenbad 1a 53925 Kall Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 UIG NRW. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte darum, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205092/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Kall
Energieausweis Hallenbad Kall Sehr geehrteAntragsteller/in der Energieausweis für das Hallenbad Kall wird zeitnah…
Von
Kommunalverwaltung Kall
Betreff
Energieausweis Hallenbad Kall
Datum
18. Dezember 2020 11:00
Status
Warte auf Antwort
image001.png
27,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in der Energieausweis für das Hallenbad Kall wird zeitnah vor Ort ausgehängt. mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Kall
Energieausweis Hallenbad Kall Sehr geehrteAntragsteller/in der Energieausweis für das Hallenbad Kall wird zeitnah…
Von
Kommunalverwaltung Kall
Via
Briefpost
Betreff
Energieausweis Hallenbad Kall
Datum
18. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort

Energieausweis hängt aus?

Wenn es einen Aushang gibt, wird sicherlich auch ein PDF zu finden sein. Wir haben einen Textbaustein verfasst, der Ihnen für Ihre Argumentation helfen kann, damit Sie den Energieausweis doch zugesendet bekommen.

Sehr geehrteAntragsteller/in der Energieausweis für das Hallenbad Kall wird zeitnah vor Ort ausgehängt. mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Energieausweis Hallenbad Kall [#205092] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich weise Sie darauf hin, dass jede Pers…
An Kommunalverwaltung Kall Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieausweis Hallenbad Kall [#205092]
Datum
20. Januar 2021 21:23
An
Kommunalverwaltung Kall
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich weise Sie darauf hin, dass jede Person nach § 3 I UIG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen hat. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art gewährt werden (§ 3 II 2 UIG). Auf eine schon bestehende Möglichkeit des Informationszugangs darf in den Fällen verwiesen werden, in denen Umweltinformationen dem Antragsteller bereits auf andere, leicht zugängliche Art, zur Verfügung stehen (§ 3 II 4 UIG). Soweit Sie die von mir verlangte Übersendung des eingescannten Energieausweises ablehnen und mich auf die persönliche Inaugenscheinnahme des im Gebäude ausgehängten Energieausweises verweisen, dürfte es sich hierbei schon um keine „andere, leicht zugängliche Art [des Informationszugangs]“ im Sinne des § 3 II 4 UIG handeln. Für mich, wie auch für viele andere Bürger:innnen, kann es aus zahlreichen Gründen (u.a. körperlicher Behinderungen, Alter, Krankheit, wirtschaftlicher Situation) einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, das betreffende Gebäude physisch aufzusuchen, dort den Energieausweis ausfindig zu machen, diesen in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen sowie nach Möglichkeit auch für die genauere spätere Auswertung zu vervielfältigen. Dass dies nicht dem gesetzlich geforderten uneingeschränkten und faktisch möglichst ungehinderten Informationszugang entspricht, liegt auf der Hand. Überwiegende behördliche Interessen für den Verweis auf den Aushang im Gebäude gegenüber der verlangten Bereitstellung als E-Mail-Scan sind demgegenüber nicht ersichtlich. Ein entsprechend gewichtiger Grund kann vorliegen, wenn die Umsetzung des Antrags zu einer schweren und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren, gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der informationspflichtigen Stelle führt, insbesondere wenn die verlangte Bereitstellungsweise der Informationen zur nicht kurzfristigen Hauptbeschäftigung des befassten Mitarbeiters würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 7 C 64/95). Dies ist angesichts des überschaubaren Aufwands hier fernliegend. Der Verweis auf den Aushang im Gebäude widerspricht auch der Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. So regelt insbesondere § 10 III 1, 2 UIG, auf den § 3 II 4 UIG verweist, dass die Verbreitung von Umweltinformationen in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen insbesondere elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Daraus ergibt sich, dass – soweit Sie in rechtmäßiger Weise auf eine bereits bestehende allgemeine Möglichkeit des Informationszugangs verweisen möchten –, dieser Informationszugang elektronisch erfolgen soll. Dort, wo diese Möglichkeit nicht vorhanden ist, muss eine Form des Informationszugangs eröffnet werden, die dem möglichst nahe kommt und barrierefrei ist. Dem entspricht der von mir verlangte Zugang zum Energieausweis als E-Mail-Scan. Der Verweis auf den Aushang im Gebäude setzt sich demgegenüber zu den gesetzlichen Regelungen in deutlichen Widerspruch. Ich bitte Sie daher, mir nun die Kopie des Ausweises in der von mir beantragten Form zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205092/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kommunalverwaltung Kall
AW: Energieausweis Hallenbad Kall [#205092] Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise hiermit auf das GEG, §80, S…
Von
Kommunalverwaltung Kall
Betreff
AW: Energieausweis Hallenbad Kall [#205092]
Datum
21. Januar 2021 08:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise hiermit auf das GEG, §80, Satz (7): § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: (7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit freundlichen Grüßen