Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel

Anfrage an: NAH.SH

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir sind nicht das Hauptzollamt Kiel. Eine Weiterleitung erfolgt nicht. Mit freun…
Von
NAH.SH
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel [#198334]
Datum
12. Oktober 2020 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir sind nicht das Hauptzollamt Kiel. Eine Weiterleitung erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf d…
An Hauptzollamt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel [#198334]
Datum
12. Oktober 2020 16:38
An
Hauptzollamt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198334/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hauptzollamt Kiel
Hauptzollamt Kiel Kiel, 13. Oktober 2020 O 1340 B – A 2105 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich…
Von
Hauptzollamt Kiel
Betreff
WG: [EXTERN] Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel [#198334]
Datum
13. Oktober 2020 11:32
Status
Warte auf Antwort
Hauptzollamt Kiel Kiel, 13. Oktober 2020 O 1340 B – A 2105 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten angehängten Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ihr Anliegen befindet sich derzeit in der Bearbeitung/Prüfung. Auf Ihre Anfrage werde ich zu gegebener Zeit und unter Einhaltung der gesetzlichen Frist unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt…
An Hauptzollamt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel [#198334]
Datum
10. März 2021 14:27
An
Hauptzollamt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel“ vom 28.09.2020 (#198334) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 131 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich nunmehr zeitnah über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198334/

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Hauptzollamt Kiel
Hauptzollamt Kiel Kiel, 10. März 2021 O 1340 B – A 2105 An: Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Betref…
Von
Hauptzollamt Kiel
Betreff
WG: WG: [EXTERN] Energiebedarfsausweis für Gebäude: Hauptzollamt Kiel Zollamt Kiel [#198334]
Datum
10. März 2021 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Hauptzollamt Kiel Kiel, 10. März 2021 O 1340 B – A 2105 An: Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Betreff: Ihr Auskunftsersuchen nach dem IFG vom 12.10.2020 Bezug: Ihre E-Mail vom 12.10.2020; Mein Schreiben vom 15.10.2020 Anlagen: 1 Auskunftserteilung vom 15.10.2020 Sehr Antragsteller/in ich habe Ihr Auskunftsersuchen bereits vor 146 Tagen beantwortet (siehe Anlage). Laut Aktenlage wurde das Dokument bereits am 15.10.2020 zur Post aufgegeben. Somit wurde die gesetzlich vorgegebene Monatsfrist eingehalten. Da kein Postrückläufer zu verzeichnen war, gehe ich auch davon aus, dass Ihnen das Schriftstück fristgerecht zugestellt wurde. Bitte kontrollieren Sie nochmals Ihren Posteingang sowie ggf. Ihren Aktenbestand. Für Fragen sowie für eine schnellere und effizientere Kommunikation, stehe ich Ihnen auch telefonisch, unter den unten angegebenen Kontaktdaten, gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen