Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Schlossplatz 470173 Stuttgart

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Schlossplatz 4
70173 Stuttgart

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Julian Pascal Beier
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die P…
An Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Schlossplatz 470173 Stuttgart [#198579]
Datum
29. September 2020 13:29
An
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Schlossplatz 4 70173 Stuttgart Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 198579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198579/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Kein Nachrichtentext
Von
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
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Betreff
Datum
28. Oktober 2020 07:53
Status
Anfrage abgeschlossen

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Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Az.: 4-3332.23 Stuttgart, 28. Oktober 2020 Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adres…
Von
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Schlossplatz 470173 Stuttgart [#198579]
Datum
28. Oktober 2020 07:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 4-3332.23 Stuttgart, 28. Oktober 2020 Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Schlossplatz 4 70173 Stuttgart [#198579] Sehr geehrter Herr Beier, Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz ist am 29. September 2020 beim Ministerium für Finanzen eingegangen. Sie erhalten die Informationen durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments in Anlehnung an § 8 EGovG. Für das Gebäude Schlossplatz 4 in Stuttgart können Sie der Anlage den nach § 16 Absatz 3 und Anlage 9 der aktuell geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für den Aushang erstellten Energieausweis entnehmen. Des Weiteren wurde der Energieausweis über den von Ihnen genannten Link hochgeladen (https://fragdenstaat.de/a/198579/). Mit freundlichen Grüßen