Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Stuhr

Anfrage an: Gemeinde Stuhr

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Rathaus Stuhr

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Klaus Kothe
Antrag nach dem NUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die P…
An Gemeinde Stuhr Details
Von
Klaus Kothe
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Stuhr [#198464]
Datum
29. September 2020 07:27
An
Gemeinde Stuhr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Rathaus Stuhr Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Klaus Kothe Anfragenr: 198464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198464/ Postanschrift Klaus Kothe << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Klaus Kothe
Gemeinde Stuhr
Sehr geehrter Herr Kothe, hiermit bestätige ich den Empfang Ihrer Nachricht. Ihr Anliegen wird an die übergeordn…
Von
Gemeinde Stuhr
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Stuhr [#198464]
Datum
29. September 2020 13:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kothe, hiermit bestätige ich den Empfang Ihrer Nachricht. Ihr Anliegen wird an die übergeordnete und dafür zuständige Stelle weitergeleitet. Diese wird sich nach Ankunft aus dem Urlaub, d.h. beliebiger Zeitpunkt ab dem 12.10.2020, mit Ihnen in Verbindung setzen und sich um Ihr Anliegen bestmöglich kümmern. Ich wünsche Ihnen einen wunderschönen Tag und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Gemeinde Stuhr
Sehr geehrter Herr Kothe, vielen Dank für Ihr Interesse zur Einsicht des Energieausweises des Rathauses Stuhr. F…
Von
Gemeinde Stuhr
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Stuhr [#198464]
Datum
23. Oktober 2020 10:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kothe, vielen Dank für Ihr Interesse zur Einsicht des Energieausweises des Rathauses Stuhr. Für das Rathaus liegt der gesetzlich geforderte Energieausweis vor. Die Gemeinde Stuhr ist als Eigentümer des Rathauses nach der von Ihnen genannten gesetzlichen Grundlage nicht verpflichtet, Ihnen diesen oder Dritten auszuhändigen. Die von Ihnen genannte gesetzliche Grundlage kommt nur bei Kaufverhandlungen zum Tragen. Gemäß § 10 Abs. 2 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen: 1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; 2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; 3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; 4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie 6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1. Die Anfrage eines Energieausweises trifft auf keinen der o.g. Punkte hinsichtlich der zu verbreitenden Umweltinformationen zu. Somit ist der Energieausweis keine zu verbreitende Umweltinformation gemäß § 10 Abs. 2 UIG Mit freundlichen Grüßen
Klaus Kothe
Sehr geehrte<< Anrede >> mit Ihrer Antwort auf meine Anfrage kann ich nicht einverstanden sein, das s…
An Gemeinde Stuhr Details
Von
Klaus Kothe
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Stuhr [#198464]
Datum
31. Oktober 2020 14:04
An
Gemeinde Stuhr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> mit Ihrer Antwort auf meine Anfrage kann ich nicht einverstanden sein, das sie mE zu kurz greift. Sie verweisen in Ihrer Begründung darauf, dass § 10 Abs. 2 UIG ausschließlich in den in Ziff. 1 bis 6 aufgeführten Fällen eine Auskunftspflicht vorsehe. Dem ist aber nicht so. Vorstehend genannte Aufzählung stellt - wie der Wortlaut der Bestimmung bereits aussagt - ein Mindestkatalog dar und ist mithin nicht erschöpfend. Ich bitte daher, Ihre Entscheidung noch einmal zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Klaus Kothe Anfragenr: 198464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198464/ Postanschrift Klaus Kothe << Adresse entfernt >>

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Gemeinde Stuhr
Sehr geehrter Herr Kothe, der neue Energiebedarfsnachweis wurde mittlerweile erstellt und befindet sich im vorder…
Von
Gemeinde Stuhr
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Stuhr [#198464]
Datum
10. Dezember 2020 16:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kothe, der neue Energiebedarfsnachweis wurde mittlerweile erstellt und befindet sich im vorderen Eingangsbereich des Rathauses Stuhr (im Glaskasten der öffentlichen Bekanntmachungen). Bleiben Sie gesund und einen wunderschönen Abend wünsche ich. Mit freundlichen Grüßen