Energiebedarfsausweis für Gebäude: Universitätsbibliothek

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Universitätsbibliothek

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Ergebnis der Anfrage

Den Energiebedarfsausweis habe ich nicht erhalten, konnte ihn aber vor Ort abfotografieren und hier hochladen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. Dezember 2020
  • Frist
    6. Januar 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mi…
An Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Universitätsbibliothek [#204951]
Datum
4. Dezember 2020 13:02
An
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Universitätsbibliothek Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Umweltinformationsgesetz (BbgUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204951 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204951/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Sehr geehrteAntragsteller/in zuständigkeitshalber leite ich Ihnen die hierunten befindliche Email zur Beantwortun…
Von
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Universitätsbibliothek [#204951]
Datum
9. Dezember 2020 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zuständigkeitshalber leite ich Ihnen die hierunten befindliche Email zur Beantwortung weiter. Das Gebäude ist kein städtische Gebäude, so dass die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) zu dem unten vorgetragenen Anliegen keine Auskunft geben kann. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Ihre Anfrage Nr.: 204951 Sehr geehrteAntragsteller/in über die Plattform fragdenstaat.de haben Sie eine Anfrage a…
Von
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Betreff
Ihre Anfrage Nr.: 204951
Datum
18. Dezember 2020 18:08
Status
Warte auf Antwort

Energieausweis hängt aus?

Wenn es einen Aushang gibt, wird sicherlich auch ein PDF zu finden sein. Wir haben einen Textbaustein verfasst, der Ihnen für Ihre Argumentation helfen kann, damit Sie den Energieausweis doch zugesendet bekommen.

Sehr geehrteAntragsteller/in über die Plattform fragdenstaat.de haben Sie eine Anfrage an die Stadt Frankfurt (Oder) betreffend die hiesige Universitätsbibliothek gerichtet, welche an uns zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. In Beantwortung derer möchte ich Ihnen das Nachfolgende mitteilen: Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) und beantragen "...die Herausgabe eines aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweises für (die) Universitätsbibliothek...". Gemäß § 1 BbgUIG findet, soweit dieses Gesetz keine Abweichungen vorsieht, das UIG (des Bundes) Anwendung. In Anwendung dessen gewähren wir als informationspflichtige Stelle Ihnen freien Zugang zu Umweltinformationen - vgl. § 3 Abs. 1 UIG. Hierfür stehen uns gemäß § 3 Abs. 2 UIG mehrere Möglichkeiten der Gewährung des Zugangs zur Verfügung, wobei wir Auskunft begehrenden Personen auf eine andere, leicht zugängliche Art des Zugangs - insbesondere auf eine Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 10 - verweisen dürfen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG). Soweit Ihr Begehren einen Energiebedarfsausweis betrifft, ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), insbesondere hier die §§ 80ff, einschlägig. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass die Pflicht zur Ausstellung/Innehaben eines Energieausweises Gebäude bezogen ist; mithin gerade nicht einzelne Gebäudeteile allein betrifft. Somit ist für die Universitätsbibliothek allein die Ausstellung bzw. das Innehaben eines Energieausweises nicht erforderlich, weshalb ein solcher Energieausweis hier auch nicht vorgehalten wird. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihr Begehren dem - die Universitätsbibliothek beinhaltenden - sog. Hauptgebäude, bei dem es sich gemäß der Brandenburgischen Denkmalliste um ein Baudenkmal (ID-Nummer: 09110085) handelt, gilt. Das Hauptgebäude unterfällt dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 GEG, weshalb hier die Pflicht zum Aushang an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle besteht (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 GEG). Da demnach hier bereits aufgrund dieser gesetzlichen Regelung eine Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG besteht, wird die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 UIG bereits durch diesen öffentlichen Aushang erfüllt. Eines weitergehenden Zugangs zu der von Ihnen begehrten Auskunft bedarf es daher nicht bzw. besteht hierauf kein Anspruch; insbesondere besteht schon dem Gesetz nach kein Anspruch auf Herausgabe des Energieausweises in Form des Energiebedarfsausweises. Ich darf Sie daher hinsichtlich des begehrten Zugangs zu der Umweltinformation auf den öffentlich einsehbaren Aushang im Hauptgebäude im Bereich des Wachschutzes verweisen. Sollten Sie weitergehende Fragen, insbesondere zu der Universitätsbibliothek, haben (wovon aufgrund der Tatsache, dass Sie selbst die Angaben im Energiebedarfsausweis für nicht ausreichend erachten, ausgegangen werden muss), stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Dezernates 4 gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Energieausweis Hauptgebäude Europa-Universität Liebes Klimacheck-Team, nachdem ich von der Universität darauf verw…
Von
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Via
Briefpost
Betreff
Energieausweis Hauptgebäude Europa-Universität
Datum
30. März 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Liebes Klimacheck-Team, nachdem ich von der Universität darauf verwiesen wurde, dass der Energieausweis aushängt und ich ihn abfotografieren sollte, habe ich das nun getan und sende Euch das Foto anbei. Beste Grüße