Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Die Anfrage richtet sich insbesondere auch an:
- Frau Elena Zavlaris Geschäftsführerin,
- Frau Petra Beutlich, und
- Frau Espey-Schnoor als Datenschutzbeauftragte
des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg,
Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrte Frau Beutlich,
sehr geehrte Frau Espey-Schnoor,
1.
Sie behaupten HIER: https://fragdenstaat.de/a/54977 , dass Ihre Akten bis zum 04.03.2018 in Papierform geführt wurden, und täuschen durch Ihre Teilauskunft (arglistig) eine vollständige Auskunftserteilung vor, indem Sie die in anderer Form geführten Akten nicht benennen.
Ihre unvollständige "TEIL"-auskunft ist damit irreführend und geeignetes Mittel, Intransparenz zu sichern und Fakten zu verschleiern:
Tatsächlich haben Sie mit der Webanwendung A2LL seit 2005, bis Juni 2017 elektronisch umfassend persönliche Daten Ihrer Kunden erfasst, verarbeitet und erhoben (i.S.d. § 67 SGB X).
Unter der darauf folgenden und aktuell angewandten IT-Anwendung ALLEGRO (ab August 2014) verarbeiten, erheben und speichern Sie elektronisch umfassend persönliche Daten Ihrer Kunden.
ALLEGRO teilt sich in vier Anwendungsbereiche auf:
a. Bearbeitungssystem, das den fachlichen Eingabebereich für Detailinformationen zum Sachverhalt darstellt, und wo alle Änderungen an den Daten vorgenommen werden.
b. Differenzanzeige, wo alle seit dem letzten Anordnen erfassten, geänderten und entfernten Daten aufgelistet werden.
c. Ergebnisanzeige, das die Berechnungen zu den erfassten bzw. geänderten Daten anzeigt, und
d. AUSKUNFTSSYSTEM, in dem alle Daten zu einem bestimmten Leistungsfall eingesehen werden können. Dies dient
- zum einen der Information und ermöglicht es, den Leistungsfall und seinen Verlauf lückenlos nachzuvollziehen, und
- zum Anderen als Grundlage für eine qualifizierte Auskunft an Leistungsempfänger oder Dritte, und ist damit unverzichtbar bei Fragen und Unklarheiten.
Das Auskunftssystem stellt IMMER den aktuellen, angeordneten Stand des Leistungsfalles dar.
3.
Aktenbegriff nach rechtlich anerkannter Definition:
Alle Aufzeichnungen oder sonstige Dokumente, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstellt oder beigezogen worden sind, stellen die „Akte“ im Sinne des § 25 SGB X dar. Einen anderen Schluss lässt auch ein Blick auf das allgemeine Verwaltungsverfahren nicht zu, wo der Begriff der Akten umfassend verstanden wird, also ALLE das konkrete Verfahren betreffenden Unterlagen, unabhängig von ihrer Art die Akte darstellen.
Dass der Aktenbegriff EBENSO Datenträger im EDV-System umfasst, ist in der heutigen Zeit selbstverständlich.
Welche Unterlagen genau zum Verwaltungsverfahren und damit zur Akte gehören, ist NICHT von der Behörde und deren Willen abhängig.
Alle Unterlagen, die für eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können, haben Teil der Akte zu sein.
4.
Erklären Sie, Frau Elena Zavlaris als Geschäftsführerin, Frau Petra Beutlich und Frau Espey-Schnoor als Datenschutzbeauftragte des Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg, bitte UNZWEIDEUTIG und für Ihre Kunden NACHVOLLZIEHBAR:
wo (auch physisch), warum, wann, in welcher Form Sie welche persönlichen Daten Ihrer Kunden gem. § 67 SGB X und unter Berücksichtigung des rechtlich anerkannten Aktenbegriffs, der auch Ihnen bekannt ist, verarbeiten.
Berücksichtigen Sie insbesondere Sinn und Zweck dieser Anfrage:
Ihre „Kunden“ sollen, wie es nach der DSGVO rechtlich vorgesehen ist, in die Lage versetzt werden, sich ein Bild machen zu können, an welcher Stelle Sie persönliche Daten verarbeiten, um bei Auskunftsantrag gem. Art. 15 DSGVO nachvollziehen zu können, ob ihm die Auskunft ordnungsgemäß und vollständig erteilt wurde.
4.
Bedienen Sie sich dabei bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe) Verzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link.
Das Übliche:
Dies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum31. August 2019
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5. Oktober 2019
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631]
- Datum
- 31. August 2019 17:44
- An
- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
- Betreff
- RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969]
- Datum
- 31. August 2019 17:44
- Status
- Warte auf Antwort
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- Betreff
- AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
- Datum
- 5. Oktober 2019 08:10
- An
- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
- Status
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- AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
- Datum
- 5. Oktober 2019 08:14
- An
- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
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- AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
- Datum
- 5. Oktober 2019 08:16
- An
- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
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- AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
- Datum
- 5. Oktober 2019 08:17
- An
- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
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- Betreff
- AW: RE: Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#165631] [MSG-1235969] [#165631]
- Datum
- 5. Oktober 2019 08:17
- An
- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
- Betreff
- Beschwerde vom 05.10.2019
- Datum
- 14. Oktober 2019 14:16
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ [#165631] [#165631]
- Datum
- 14. Oktober 2019 15:39
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Vermittlung bei Ihrer Anfrage »Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg« [#165631] # 25-720-1/001 II#0321
- Datum
- 28. Oktober 2019 14:59
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Falschauskunft, Verheimlichen von elektronischen Akten und Datenverarbeitung im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg“ [#165631] # 25-720-1/001 II#0321
- Datum
- 27. Februar 2020 08:30
- Status
- Warte auf Antwort
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- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg # 25-720-1/001 II#0321
- Datum
- 12. März 2020 14:16
- Status
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Das Jobcenter gibt nur bekannt, was ohnehin nicht mehr geheim gehalten werden kann.
NEIN – KEINE ANTWORT:
Die Frage unter der #54977 (https://fragdenstaat.de/a/54977) wurde nicht aufgeklärt, wo die Datenschutzbeauftragte Espey-Schnoor vom Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg falsch behauptet, es wären bis 2018 nur „Papierakten“ vorhanden gewesen:
Jeder Kunde und Besucher konnte und kann erkennen, dass die Jobcenter auch mit Computern gearbeitet, also elektronische Akten mit persönlichen Daten führen und geführt haben (https://de.wikipedia.org/wiki/A2LL), und in die das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg nach eigener Auskunft Dritten grundsätzlich keine Einsicht gewähren soll (wörtlich: „die sind nicht für Außenstehende bestimmt, das ist nur für den internen Gebrauch“).
NEIN – KEINE ANTWORT:
Neben den vom Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg bezeichneten Akten werden außerdem noch persönliche Daten der Kunden in weiteren elektronischen Akten, z.B. Colibri, zPDV, Betrieb, BabR, DALEI gespeichert und verarbeitet.
NEIN – KEINE ANTWORT:
Aufgrund der Antwort ist nicht NACHVOLLZIEHBAR wo (auch physisch), warum, wann, in welcher Form das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg welche persönlichen Daten der Kunden gem. § 67 SGB X und unter Berücksichtigung des rechtlich anerkannten Aktenbegriffs verarbeitet werden.
NEIN – KEINE ANTWORT:
Sinn und Zweck dieser Anfrage wurden ebenfalls NICHT erfüllt: Die „Kunden“ sollen, wie es nach der DSGVO rechtlich vorgesehen ist, in die Lage versetzt werden, sich ein Bild machen zu können, an welcher Stelle Sie persönliche Daten verarbeiten, um bei Auskunftsantrag gem. Art. 15 DSGVO nachvollziehen zu können, ob ihm die Auskunft ordnungsgemäß und vollständig erteilt wurde.
JA:
Es ist NICHT Aufgabe der Kunden, selbst aufwändig zu suchen, und zu untersuchen, wo und wie das Jobcenter persönliche Daten ermittelt, erfasst, speichert, und verarbeitet haben könnte und hat.
JA:
Es ist NICHT Aufgabe der/des Datenschutzbeauftragte(n) des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg, Verletzung von Datenschutzregeln zu ermöglichen, zu kaschieren, und Auskunftsanfragen zu erschweren – und sich dabei öffentlich selbst namentlich nicht zu erkennen zu geben (bis heute ist auf den Veröffentlichungen /Webseite des Jobcenter Tempelhof-Schöneberg der/die Datenschutzbeauftragte namentlich nicht genannt).
Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg scheint alle Möglichkeiten zu nutzen, größtmögliche Intransparenz aufrecht zu erhalten, und Datenauskunft und Akteneinsicht zu beschränken und erschweren, wo immer möglich.
Falls jemand eine andere Ansicht gewonnen hat – dann her damit!
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg # 25-720-1/001 II#0321 [#165631]
- Datum
- 11. Mai 2020 16:13
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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