🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Freisetzungsgenehmigungsprozess einer gebietsfremde Art

Dokumente, Dokumentationen und Handlungsanweisungen die den aktuellen Freisetzungsgenehmigungsprozess einer Gebiets fremde Art betreffen, sofern solche Dokumente existieren.

Ich gehe davon aus das solche Dokumente existieren, da Sie als Ministerium, dem die Naturschutzbehörde anhängt, für den Freisetzungsgenehmigungsprozess einer Gebiets fremden Art zuständig sind. Dies ist in einer Veröffentlichung des LTZ-Augustenbergs vom 23.07.2021 in Abs. 5 erwähnt (https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/baden-wuerttemberg/ackerbau/allgemeines/nuetzlinge---inzwischen-in-drei-bundeslaendern-gefunden--erstnachweis-der-samuraiwespe-trissolcus-japonicus-fuer-rheinland-pfalz-330012)

Ergebnis der Anfrage

Die Seite des Bundesamts für Naturschutz stellt verständlich dar, wie gebietsfremde, invasive und etablierte Arten kategorisiert werden: https://neobiota.bfn.de/grundlagen/neob…

Genauere Informationen kamen durch Antwort des BfN (https://fragdenstaat.de/anfrage/kriteri…)

Das MUKE-BW sieht aktuell das BfN für eine Genehmigung zur Ausbringung zuständig.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, Dok…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Freisetzungsgenehmigungsprozess einer gebietsfremde Art [#236644]
Datum
2. Januar 2022 22:29
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, Dokumentationen und Handlungsanweisungen die den aktuellen Freisetzungsgenehmigungsprozess einer Gebiets fremde Art betreffen, sofern solche Dokumente existieren. Ich gehe davon aus das solche Dokumente existieren, da Sie als Ministerium, dem die Naturschutzbehörde anhängt, für den Freisetzungsgenehmigungsprozess einer Gebiets fremden Art zuständig sind. Dies ist in einer Veröffentlichung des LTZ-Augustenbergs vom 23.07.2021 in Abs. 5 erwähnt (https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/baden-wuerttemberg/ackerbau/allgemeines/nuetzlinge---inzwischen-in-drei-bundeslaendern-gefunden--erstnachweis-der-samuraiwespe-trissolcus-japonicus-fuer-rheinland-pfalz-330012)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236644/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Einstufung von Arten und Unterlagen zum Vorgehen Sehr Antragsteller/in Sie haben sich mit zwei E-Mails vom 2. Jan…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
Einstufung von Arten und Unterlagen zum Vorgehen
Datum
28. Januar 2022 13:29
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
5,8 KB


Sehr Antragsteller/in Sie haben sich mit zwei E-Mails vom 2. Januar 2022 an uns gewandt und diverse Fragen gestellt. Mit welchen Kriterien 1) invasiven Arten, 2) Gebiets fremden Arten und 3) unter welchen Kriterien diese als eine etablierte Arten Kategorisiert werden. Antwort: Die Seite des Bundesamts für Naturschutz stellt verständlich dar, wie gebietsfremde, invasive und etablierte Arten kategorisiert werden: https://neobiota.bfn.de/grundlagen/neobiota-und-invasive-arten.html Dokumente, Dokumentationen und Handlungsanweisungen die den aktuellen Freisetzungsgenehmigungsprozess einer Gebiets fremde Art betreffen, sofern solche Dokumente existieren. Antwort: Die Ausbringung von Pflanzen und Tieren ist in § 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, sind die Regeln somit in ganz Deutschland gleich. In § 40 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist geregelt, dass das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Gemäß § 40 Abs. 2 BNatSchG ist für im Inland noch nicht vorkommende Arten das Bundesamt für Naturschutz für die Genehmigung zuständig. In den übrigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 8b) Naturschutzgesetz BW das Regierungspräsidium für die Genehmigung zuständig. Die Regelungen nach denen beurteilt wird, ob eine Genehmigung erteilt wird oder ob diese zu versagen ist, ergeben sich aus § 40 Abs. 1 Satz 3 und 4 BNatSchG: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen 1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, 2.der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes a) der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen, b) anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, 3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam, 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten. Dokumente, Dokumentationen und Handlungsanweisungen existieren nicht. Vielmehr sind die Anträge auf Genehmigung im Einzelfall zu betrachten. Es ist hierbei jeweils zu prüfen, ob für die Ausbringung überhaupt eine Genehmigung notwendig ist bzw. ob eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann. Mit freundlichen Grüßen