Sehr geehrtAntragsteller/in
nach mehrmaligem Lesen habe ich Ihre Eingabe wie folgt verstanden: Sie halten die Aussagen auf FragdenStaat.de für abschließende Aussagen über die Gebührenpflicht. Sie glauben daraus ableiten zu können, dass die zitierten Behörden allesamt entweder nicht wissen, dass bei der Erledigung von Anfragen innerhalb von 30 Minuten keine Gebührenpflicht entsteht oder dies absichtlich ignorieren. Sie befürchten, dass in der Folge in erheblichem Umfang zu Unrecht Gebühren erhoben wurden. Sie wollen wissen, ob die Behörden nicht entsprechend geschult werden und warum wir diesen Zustand nicht verhindern.
Meine Antwort ergeht auf der Basis dieser Vermutungen über Ihre Anfrage. Sollte dies unzutreffend sein, so bitte ich um einen korrigierenden Hinweis.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass sich der Anspruch nach dem HmbTG nur auf "vorhandene Informationen" bezieht. Sie haben keinen Anspruch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen. Aufgrund unserer Arbeitsbelastung können wir dies auch nur sehr eingeschränkt überobligatorisch tun.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1. Zunächst einmal haben Sie die Rechtsgrundlage korrekt wiedergegeben nach der die Erteilung einer einfachen Auskunft gebührenfrei ist. Sie behaupten dazu, dass dies stets bei jedem Arbeitsaufwand unter 30 Minuten der Fall sei. Dies ist mir nicht geläufig. Sofern Ihnen dazu Rechtsprechung vorliegt (die mir nicht bekannt ist) oder eine entsprechende Dienstanweisung oder ähnliches, so wären wir für einen Hinweis dankbar.
Bei der Frage, wann von der Erteilung einer "einfachen" und daher gebührenfreien Antwort auszugehen ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung auszufüllen ist. Für Gebühren und deren Erhebung ist grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig.
2. Sie sind m.W. nicht der Betroffene der drei von Ihnen zitierten Anträge, Sie sind also nicht beschwerdebefugt. Darüber hinaus ist es uns nicht möglich, zwischen den drei Aussagen einen unüberwindbaren Widerspruch oder allgemein eine fehlerhafte Rechtsauffassung zu erkennen.
Bei Anfrage 1 wurde die Anfrage als Nachtrag zu einem existierenden Antrag gewertet, der daher keine eigene Gebührenpflicht auslöst. Ob dies im konkreten Fall zutreffend war, vermag ich nicht zu beurteilen.
Bei Anfrage 2 wird der Gesetzestext von § 13 Abs. 4 HmbTG wiedergegeben. Dies ist fehlerfrei und steht auch in keinem Widerspruch zu den Antworten zu 1 und zu 3.
Bei Anfrage 3 wird die denkbar weiteste Gebührenspanne nach der HmbTGGebO angegeben: 15 bis 500 €. Auch dies ist zutreffend. Die Aussage bedeutet nicht, dass es keine gebührenfreie Auskunftserteilung gebe.
Ich kann bei den drei Fragen nicht erkennen, dass diese die Erteilung einer Auskunft ohne Gebühr ausschließen. Ihre Ansicht, wenn sie denn so sein sollte, dass sich den Aussagen entnehmen lässt, dass alle diese Behörden stets Gebühren erheben, vermag ich nicht zu teilen.
2.1 Zum Umfang und der Inhalten von Schulungen zum HmbTG liegen uns keine Informationen vor. Der HmbBfDI hat seine Fortbildungstätigkeiten aus Gründen des Personalmangels bei gestiegener Arbeitsbelastung eingestellt. Im Tätigkeitsbericht 2012/2013 sind wir noch von wenigen jährlichen Schulungen ausgegangen (siehe Kap. 2.1), aber auch diese finden nicht mehr statt. Zum Zeitpunkt als wir unsere Fortbildungstätigkeit eingestellt haben, existierte die HmbTGGebO noch nicht.
Wegen Fragen zum Fortbildungsangebot wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Aus- und Fortbildung der FHH (ZAF).
3. Hier ist unklar auf welchen "Sachverhalt" Sie sich beziehen. Allgemeine Informationen dazu "wie häufig in welchem Zeitraum...fälschlicherweise Gebühren erhoben wurden" liegen uns jedenfalls nicht vor.
4. Wird ein Gebührenbescheid von der Behörde oder einem Gericht aufgehoben, so entsteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieser umfasst zu Unrecht erhobene Gebühren und kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, sollte eine Behörde die Rückzahlung verweigern.
5. Auch hier ist mir unklar, worauf Sie sich beziehen, auf welche verbesserungsbedürftige Situation. Sie scheinen davon auszugehen, dass in erheblichem Umfang rechtswidrig Gebühren erhoben wurden. Meinen Sie, weil es Ihrer Ansicht nach eine Regelung gibt, nach der bei Arbeiten unter 30 Minuten keine Gebühren erhoben werden dürfen und diese in weitem Umfang von den Behörden ignoriert wird?
Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass sich die bei uns eingehenden Eingaben zu einem nicht unwesentlichen Teil auf nach Ansicht der Petenten überhöhte Gebühren beziehen. Dabei kann ich mich an keinen einzigen Fall erinnern, bei dem Gebühren für einen Arbeitsaufwand unter 30 Minuten erhoben worden wären. Aus meiner Einschätzung wird bei geringen Arbeitsaufwänden auch bei entstehender Gebührenpflicht auf die Erhebung der Gebühren verzichtet, weil Aufwand (Erstellung des Gebührenbescheids) und Ertrag (niedrige Gebühren) in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Sollte sich Ihre eingangs wiedergegebenen Zitate darauf beziehen, dass die Behörden nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass auch die Möglichkeit besteht, dass Anträge so kurz zu bearbeiten sind, dass keine Gebührenpflicht besteht, so vermag ich Ihre Auffassung nicht zu teilen. Das erste Zitat lautet, Anträge seien "in der Regel" gebührenpflichtig. Dies ist ohne jede Einschränkung zutreffend. Das zweite Zitat gibt den Gesetzestext von § 13 Abs. 4 HmbTG absolut fehlerfrei wieder. Das dritte Zitat bezieht sich auf den "möglichen Gebührenrahmen". Auch dies ist zutreffend wiedergegeben.
Zusammenfassend kann ich mitteilen, dass die von Ihnen vermeintlich identifizierten Probleme nach meiner Wahrnehmung in der Praxis keine Probleme sind. Die Eingaben zu Gebühren beziehen sich nahezu ausnahmslos darauf, dass Bürger Gebühr und Umfang der herausgegeben Informationen als nicht im angemessenen Verhältnis zueinander sehen. Dies hat aber zum einen für die Gebührenerhebung nur eine beschränkte Bedeutung, zum anderen hat es nichts mit Ihrer Fragestellung zu tun.
Ich darf in diesem Zusammenhang noch auf unsere Ausführungen im aktuellen Tätigkeitsbericht (2014/2015, Kap. 2.3.1) verweisen:
"Kritik an Gebühren gibt es aber auch aus anderen Gründen immer wieder.
Antragsteller finden häufig einen spontanen Zugang zu Fragen der Informationsfreiheit,
die nicht auf einem fundierten Verständnis von Verwaltung
und Rechtswissenschaft beruhen, sondern auf einer Vorstellung von Idealzuständen.
Häufig trifft schon die Ankündigung, dass überhaupt Gebühren
entstehen könnten, auf Unverständnis. Dementsprechend erhalten wir
auch immer wieder Beschwerden über Gebühren im Allgemeinen, Fragen
der Gebührenpflichtigkeit, Gebührenschätzungen im Voraus und zur Gebührenhöhe
sowie deren Berechnung. Der Großteil aller Beschwerden ist
jedoch nach unserer Einschätzung unberechtigt. Petenten beklagen sich
häufig über die Tatsache, dass sie überhaupt Gebühren entrichten müssen
oder sie halten die Stundensätze für unangemessen hoch. Wir versuchen,
in solchen Fällen zu vermitteln. Der Kern des Problems scheint uns jedoch
überwiegend die falsche Erwartungshaltung zu sein. Wer staatliche Angebote
in Anspruch nimmt, muss dafür in aller Regel Gebühren entrichten.
Hier unterscheidet sich die Informationsfreiheit nicht von anderen Rechtsgebieten."
Ich hoffe, mit meinen Antworten etwas zur Aufklärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen