Gebühren für Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in verschiedenen Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auf der Plattform fragdenStaat.de ist ersichtlich, dass unterschiedliche hamburgische Behörden aussagen, dass Anfragen Gebührenpflichtig sind und es normalerweise keine gebührenfreien Auskünfte gibt. Hier drei exemplarische Beispiele dazu:

- Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg, wörtliches Zitat:
"Eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ist in der Regel gebührenpflichtig. Ich sie in Ihrem Fall aber als Nachtrag zu der bereits vorliegenden Anfrage gewertet. Eine Gebührenpflicht entsteht somit nicht."
siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/wohnraumschutz/#nachricht-51327

- Bezirksamt Hamburg-Mitte, wörtliches Zitat:
"Abschließend weise ich darauf hin, dass die Gewährung von Zugang zu Informationen nach § 13 (4) HmbTG gebührenpflichtig ist."
siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/bunker-feldstrasse-ansichten-des-gebaudes-inkl-aufstockung-von-allen-4-seiten/#nachricht-43968

- Kulturbehörde Hamburg, wörtliches Zitat:
"Der mögliche Gebührenrahmen zu Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz liegt zwischen EURO 15 und 500 Euro."
siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/besucherzahlen-in-hamburger-museen/#nachricht-44206

Meines Wissens nach sind Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gebührenfrei, sofern diese innerhalb von 30 Minuten bearbeitbar sind und somit unter einer einfachen Anfrage verstanden werden. Dies geht meines Wissens nach aus der "Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO)" vom 5. November 2013 hervor.

Hierin verlautet es wie folgt auf Seite 1 von 2:

"(3) Gebührenfrei sind darüber hinaus
1. die Erteilung einer mündlichen, einfachen schriftlichen
oder einfachen elektronischen Auskunft einschließlich des
Verweises auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze
zugängliche Information, [...]"

siehe http://www.hamburg.de/contentblob/4140826/data/gebuehrenordnung.pdf

Nun zu meiner eigentlichen Anfrage:
1) Liege ich mit meinen Behauptungen richtig? Falls nicht, korrigieren Sie mich und erklären Sie mir bitte die richtige Sachlage anhand von offiziellen Dokumenten, die Sie bitte Ihrer Antwort anfügen oder, falls diese im Internet öffentlich für jedermann zugänglich sind, darauf verweisen.

2) Falls die Behauptungen der Behörden in den obigen Beispielen falsch sind, so bitte ich um Aufklärung inwiefern mehrfach solche Irrtümer bei unterschiedlichen hamburgischen Behörden vorliegen können:
2.1) Teilen Sie mir bitte mit, wie häufig Mitarbeiter von Behörden und Ämtern in Hamburg über das Hamburgische Transparenzgesetz geschult werden. Sind Aufklärungen über die zutreffenden Gebührenordnungen Teil jener Schulungen?

3) Ist Ihnen dieser Sachverhalt bekannt oder hören/lesen Sie hiervon zum ersten Mal? Falls Ihnen dieser Sachverhalt bekannt ist, so teilen Sie mir bitte mit, wie häufig in welchem Zeitraum bereits fälschlicherweise Gebühren erhoben wurden.

4) Ist es möglich, dass Bürger bereits bezahlte, fälschlicherweise erhobene Gebühren zurückerstattet bekommen?

5) Wie gedenken Sie diese Situation für den Bürger zu verbessern, damit dieser problemfrei seine Rechte wahrnehmen kann?

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung und eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten.

Danke für Ihre Mühen!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juni 2016
  • Frist
    15. Juli 2016
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in verschiedenen Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auf der Plattfo…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gebühren für Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#17066]
Datum
11. Juni 2016 21:10
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, in verschiedenen Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auf der Plattform fragdenStaat.de ist ersichtlich, dass unterschiedliche hamburgische Behörden aussagen, dass Anfragen Gebührenpflichtig sind und es normalerweise keine gebührenfreien Auskünfte gibt. Hier drei exemplarische Beispiele dazu: - Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg, wörtliches Zitat: "Eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ist in der Regel gebührenpflichtig. Ich sie in Ihrem Fall aber als Nachtrag zu der bereits vorliegenden Anfrage gewertet. Eine Gebührenpflicht entsteht somit nicht." siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/wohnraumschutz/#nachricht-51327 - Bezirksamt Hamburg-Mitte, wörtliches Zitat: "Abschließend weise ich darauf hin, dass die Gewährung von Zugang zu Informationen nach § 13 (4) HmbTG gebührenpflichtig ist." siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/bunker-feldstrasse-ansichten-des-gebaudes-inkl-aufstockung-von-allen-4-seiten/#nachricht-43968 - Kulturbehörde Hamburg, wörtliches Zitat: "Der mögliche Gebührenrahmen zu Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz liegt zwischen EURO 15 und 500 Euro." siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/besucherzahlen-in-hamburger-museen/#nachricht-44206 Meines Wissens nach sind Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gebührenfrei, sofern diese innerhalb von 30 Minuten bearbeitbar sind und somit unter einer einfachen Anfrage verstanden werden. Dies geht meines Wissens nach aus der "Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO)" vom 5. November 2013 hervor. Hierin verlautet es wie folgt auf Seite 1 von 2: "(3) Gebührenfrei sind darüber hinaus 1. die Erteilung einer mündlichen, einfachen schriftlichen oder einfachen elektronischen Auskunft einschließlich des Verweises auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Information, [...]" siehe http://www.hamburg.de/contentblob/4140826/data/gebuehrenordnung.pdf Nun zu meiner eigentlichen Anfrage: 1) Liege ich mit meinen Behauptungen richtig? Falls nicht, korrigieren Sie mich und erklären Sie mir bitte die richtige Sachlage anhand von offiziellen Dokumenten, die Sie bitte Ihrer Antwort anfügen oder, falls diese im Internet öffentlich für jedermann zugänglich sind, darauf verweisen. 2) Falls die Behauptungen der Behörden in den obigen Beispielen falsch sind, so bitte ich um Aufklärung inwiefern mehrfach solche Irrtümer bei unterschiedlichen hamburgischen Behörden vorliegen können: 2.1) Teilen Sie mir bitte mit, wie häufig Mitarbeiter von Behörden und Ämtern in Hamburg über das Hamburgische Transparenzgesetz geschult werden. Sind Aufklärungen über die zutreffenden Gebührenordnungen Teil jener Schulungen? 3) Ist Ihnen dieser Sachverhalt bekannt oder hören/lesen Sie hiervon zum ersten Mal? Falls Ihnen dieser Sachverhalt bekannt ist, so teilen Sie mir bitte mit, wie häufig in welchem Zeitraum bereits fälschlicherweise Gebühren erhoben wurden. 4) Ist es möglich, dass Bürger bereits bezahlte, fälschlicherweise erhobene Gebühren zurückerstattet bekommen? 5) Wie gedenken Sie diese Situation für den Bürger zu verbessern, damit dieser problemfrei seine Rechte wahrnehmen kann? Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung und eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Danke für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in wunschgemäß bestätigen wir Ihnen hiermit, dass Ihre Anfrage bei uns eingegangen ist. …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Gebühren für Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#17066] (D3/2016/37-IFG)
Datum
14. Juni 2016 10:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wunschgemäß bestätigen wir Ihnen hiermit, dass Ihre Anfrage bei uns eingegangen ist. Sie trägt das Az.: D3/2016/37-IFG Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in nach mehrmaligem Lesen habe ich Ihre Eingabe wie folgt verstanden: Sie halten die Aus…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Gebühren für Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#17066]
Datum
21. Juni 2016 11:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach mehrmaligem Lesen habe ich Ihre Eingabe wie folgt verstanden: Sie halten die Aussagen auf FragdenStaat.de für abschließende Aussagen über die Gebührenpflicht. Sie glauben daraus ableiten zu können, dass die zitierten Behörden allesamt entweder nicht wissen, dass bei der Erledigung von Anfragen innerhalb von 30 Minuten keine Gebührenpflicht entsteht oder dies absichtlich ignorieren. Sie befürchten, dass in der Folge in erheblichem Umfang zu Unrecht Gebühren erhoben wurden. Sie wollen wissen, ob die Behörden nicht entsprechend geschult werden und warum wir diesen Zustand nicht verhindern. Meine Antwort ergeht auf der Basis dieser Vermutungen über Ihre Anfrage. Sollte dies unzutreffend sein, so bitte ich um einen korrigierenden Hinweis. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass sich der Anspruch nach dem HmbTG nur auf "vorhandene Informationen" bezieht. Sie haben keinen Anspruch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen. Aufgrund unserer Arbeitsbelastung können wir dies auch nur sehr eingeschränkt überobligatorisch tun. Zu Ihren Fragen im Einzelnen: 1. Zunächst einmal haben Sie die Rechtsgrundlage korrekt wiedergegeben nach der die Erteilung einer einfachen Auskunft gebührenfrei ist. Sie behaupten dazu, dass dies stets bei jedem Arbeitsaufwand unter 30 Minuten der Fall sei. Dies ist mir nicht geläufig. Sofern Ihnen dazu Rechtsprechung vorliegt (die mir nicht bekannt ist) oder eine entsprechende Dienstanweisung oder ähnliches, so wären wir für einen Hinweis dankbar. Bei der Frage, wann von der Erteilung einer "einfachen" und daher gebührenfreien Antwort auszugehen ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung auszufüllen ist. Für Gebühren und deren Erhebung ist grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig. 2. Sie sind m.W. nicht der Betroffene der drei von Ihnen zitierten Anträge, Sie sind also nicht beschwerdebefugt. Darüber hinaus ist es uns nicht möglich, zwischen den drei Aussagen einen unüberwindbaren Widerspruch oder allgemein eine fehlerhafte Rechtsauffassung zu erkennen. Bei Anfrage 1 wurde die Anfrage als Nachtrag zu einem existierenden Antrag gewertet, der daher keine eigene Gebührenpflicht auslöst. Ob dies im konkreten Fall zutreffend war, vermag ich nicht zu beurteilen. Bei Anfrage 2 wird der Gesetzestext von § 13 Abs. 4 HmbTG wiedergegeben. Dies ist fehlerfrei und steht auch in keinem Widerspruch zu den Antworten zu 1 und zu 3. Bei Anfrage 3 wird die denkbar weiteste Gebührenspanne nach der HmbTGGebO angegeben: 15 bis 500 €. Auch dies ist zutreffend. Die Aussage bedeutet nicht, dass es keine gebührenfreie Auskunftserteilung gebe. Ich kann bei den drei Fragen nicht erkennen, dass diese die Erteilung einer Auskunft ohne Gebühr ausschließen. Ihre Ansicht, wenn sie denn so sein sollte, dass sich den Aussagen entnehmen lässt, dass alle diese Behörden stets Gebühren erheben, vermag ich nicht zu teilen. 2.1 Zum Umfang und der Inhalten von Schulungen zum HmbTG liegen uns keine Informationen vor. Der HmbBfDI hat seine Fortbildungstätigkeiten aus Gründen des Personalmangels bei gestiegener Arbeitsbelastung eingestellt. Im Tätigkeitsbericht 2012/2013 sind wir noch von wenigen jährlichen Schulungen ausgegangen (siehe Kap. 2.1), aber auch diese finden nicht mehr statt. Zum Zeitpunkt als wir unsere Fortbildungstätigkeit eingestellt haben, existierte die HmbTGGebO noch nicht. Wegen Fragen zum Fortbildungsangebot wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Aus- und Fortbildung der FHH (ZAF). 3. Hier ist unklar auf welchen "Sachverhalt" Sie sich beziehen. Allgemeine Informationen dazu "wie häufig in welchem Zeitraum...fälschlicherweise Gebühren erhoben wurden" liegen uns jedenfalls nicht vor. 4. Wird ein Gebührenbescheid von der Behörde oder einem Gericht aufgehoben, so entsteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieser umfasst zu Unrecht erhobene Gebühren und kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, sollte eine Behörde die Rückzahlung verweigern. 5. Auch hier ist mir unklar, worauf Sie sich beziehen, auf welche verbesserungsbedürftige Situation. Sie scheinen davon auszugehen, dass in erheblichem Umfang rechtswidrig Gebühren erhoben wurden. Meinen Sie, weil es Ihrer Ansicht nach eine Regelung gibt, nach der bei Arbeiten unter 30 Minuten keine Gebühren erhoben werden dürfen und diese in weitem Umfang von den Behörden ignoriert wird? Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass sich die bei uns eingehenden Eingaben zu einem nicht unwesentlichen Teil auf nach Ansicht der Petenten überhöhte Gebühren beziehen. Dabei kann ich mich an keinen einzigen Fall erinnern, bei dem Gebühren für einen Arbeitsaufwand unter 30 Minuten erhoben worden wären. Aus meiner Einschätzung wird bei geringen Arbeitsaufwänden auch bei entstehender Gebührenpflicht auf die Erhebung der Gebühren verzichtet, weil Aufwand (Erstellung des Gebührenbescheids) und Ertrag (niedrige Gebühren) in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Sollte sich Ihre eingangs wiedergegebenen Zitate darauf beziehen, dass die Behörden nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass auch die Möglichkeit besteht, dass Anträge so kurz zu bearbeiten sind, dass keine Gebührenpflicht besteht, so vermag ich Ihre Auffassung nicht zu teilen. Das erste Zitat lautet, Anträge seien "in der Regel" gebührenpflichtig. Dies ist ohne jede Einschränkung zutreffend. Das zweite Zitat gibt den Gesetzestext von § 13 Abs. 4 HmbTG absolut fehlerfrei wieder. Das dritte Zitat bezieht sich auf den "möglichen Gebührenrahmen". Auch dies ist zutreffend wiedergegeben. Zusammenfassend kann ich mitteilen, dass die von Ihnen vermeintlich identifizierten Probleme nach meiner Wahrnehmung in der Praxis keine Probleme sind. Die Eingaben zu Gebühren beziehen sich nahezu ausnahmslos darauf, dass Bürger Gebühr und Umfang der herausgegeben Informationen als nicht im angemessenen Verhältnis zueinander sehen. Dies hat aber zum einen für die Gebührenerhebung nur eine beschränkte Bedeutung, zum anderen hat es nichts mit Ihrer Fragestellung zu tun. Ich darf in diesem Zusammenhang noch auf unsere Ausführungen im aktuellen Tätigkeitsbericht (2014/2015, Kap. 2.3.1) verweisen: "Kritik an Gebühren gibt es aber auch aus anderen Gründen immer wieder. Antragsteller finden häufig einen spontanen Zugang zu Fragen der Informationsfreiheit, die nicht auf einem fundierten Verständnis von Verwaltung und Rechtswissenschaft beruhen, sondern auf einer Vorstellung von Idealzuständen. Häufig trifft schon die Ankündigung, dass überhaupt Gebühren entstehen könnten, auf Unverständnis. Dementsprechend erhalten wir auch immer wieder Beschwerden über Gebühren im Allgemeinen, Fragen der Gebührenpflichtigkeit, Gebührenschätzungen im Voraus und zur Gebührenhöhe sowie deren Berechnung. Der Großteil aller Beschwerden ist jedoch nach unserer Einschätzung unberechtigt. Petenten beklagen sich häufig über die Tatsache, dass sie überhaupt Gebühren entrichten müssen oder sie halten die Stundensätze für unangemessen hoch. Wir versuchen, in solchen Fällen zu vermitteln. Der Kern des Problems scheint uns jedoch überwiegend die falsche Erwartungshaltung zu sein. Wer staatliche Angebote in Anspruch nimmt, muss dafür in aller Regel Gebühren entrichten. Hier unterscheidet sich die Informationsfreiheit nicht von anderen Rechtsgebieten." Ich hoffe, mit meinen Antworten etwas zur Aufklärung beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: Gebühren für Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#17066]
Datum
21. Juni 2016 11:54
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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben meine Anfrage vollumfänglich und darüber hinaus äußerst kompetent und verständlich beantwortet. Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17066 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>