Aktenzeichen 0723/001-2021.0092
Sehr geehrter Herr Dornack,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Juni 2021, in der Sie um Auskunft über Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern vom Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE) im Jahr 2018 in unserem Haus (BMU) baten. Zudem baten Sie um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung und erklärten sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 konkretisierten Sie Ihr Auskunftsersuchen dergestalt, dass Sie Auskunft zu sämtlichen Gesprächen im Zeitraum erbitten.
Wir behandeln Ihre Anfrage nach dem nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Das UIG ist als Spezialgesetz, das den Zugang zu Umweltinformationen regelt, gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß § 1 Absatz 3 IFG vorrangig und sperrt die Anwendung des IFG.
Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt.
I.
Auf Ihren Antrag hin mache ich Ihnen gemäß § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) die gewünschte Information, soweit diese in die fachliche Zuständigkeit des unterzeichnenden Referates fallen und soweit dem Zugang im Übrigen entsprochen werden kann, durch die folgende schriftliche Auskunft zugänglich.
Am 11. Juni 2018 und 6. November 2018 fanden Gespräche von Herrn Staatssekretär Flasbarth mit Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie e.V. (BEE) im BMU statt.
Im Übrigen kann Ihrem Antrag auf Zugang zu den von Ihnen gewünschten Umweltinformationen, soweit diese in die fachliche Zuständigkeit des unterzeichnenden Referates fallen, nicht entsprochen werden. Der Antrag muss daher für unseren Zuständigkeitsbereich abgelehnt werden. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:
Bei den entsprechenden Dokumenten handelt es sich um interne Mitteilungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Sie wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, Seite 19). Sinn und Zweck ist es außerdem, den innerbehördlichen Austausch zu schützen (Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 42). Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll möglichst unbefangen möglich sein. Eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der einzelne Beamtinnen und Beamten keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben müssen. Speziell Vorlagen und interne Vermerke stellen ein zentrales Instrument der internen Meinungsbildung in einem Ministerium dar, in deren Kontext einzelne Beamte zu einer unbefangenen Information und Beratung in der Lage sein müssen. Der Begriff der "internen Mitteilungen" kann jedoch alle Informationen umfassen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sind und die den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Rs. C-619/19, Rn. 44 ff.) nochmals betont, dass der Ablehnungsgrund dem Bedürfnis einer Behörde nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten dient.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen besteht nicht.
II.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei.
Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung in Abschnitt I. kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen