Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08.06.2021 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), in der Sie um Auskunft über Gespräche mit NABU im Jahr 2019 nach dem Informationsgesetz des Bundes (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt.
Leider lässt Ihr Antrag vom 08.06.2021 nicht eindeutig erkennen, welche Umweltinformationen Sie begehren. Ich kann Ihren Antrag in der vorliegenden Fassung inhaltlich noch nicht bearbeiten bzw. der/den betroffenen aktenführenden Stelle(n) im BMU zuleiten. Ich bitte Sie daher, den Antrag nochmals bis zum 30.08.2021 zu präzisieren. Insbesondere bitte ich Sie nochmals die folgende Frage zu Ihrem Antrag zu beantworten:
Sie fragen in Ihrem Antrag nach Gesprächen des BMU mit dem Unternehmen NABU im Zeitraum 2019. Welche Themen interessieren Sie hierbei, zumindest exemplarisch?
Hierbei möchte ich erneut darauf hinweisen, dass im BMU Vorgänge thematisch erfasst werden und zudem nicht vollständig für die Vergangenheit in digitaler Form vorhanden sind. Die elektronische Aktenführung ist erst seit dem 1. Januar 2020 gemäß § 6 E-Government Gesetz verpflichtend. Bezüglich Ihrem Verweis auf das IFG möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir Informationsanträge jeweils auf die einschlägige Rechtsgrundlage prüfen. Das UIG ist als Spezialgesetz, das den Zugang zu Umweltinformationen regelt, gegenüber dem IFG gemäß § 1 Absatz 3 IFG vorrangig und sperrt die Anwendung des IFG.
Aufgrund der Themen, für die unser Haus zuständig ist, ist der Großteil der Informationsanträge regelmäßig nach dem UIG zu bewerten, weswegen wir davon ausgehen, dass dies auch auf Ihre Anfrage zutrifft. Eine abschließende Bewertung kann jedoch erst nach Konkretisierung Ihrer Anfrage erfolgen.
Hinweis: § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG lautet:
„Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.“
Sollten Sie weitere Unterstützung bei der Präzisierung Ihres Antrags benötigen, stehe ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen