Aktenzeichen: 0723/001-2021.0156
Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mails vom 07. Juni 2021 und 06. Juli 2021, in denen Sie um Auskunft über Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern der Volkswagen AG im Jahr 2019 in unserem Haus baten. Zudem baten Sie um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung und erklärten sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden.
Wir behandeln Ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Das UIG ist als Spezialgesetz, das den Zugang zu Umweltinformationen regelt, gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß § 1 Absatz 3 IFG vorrangig und sperrt die Anwendung des IFG.
Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt.
I.
Auf Ihren Antrag hin mache ich Ihnen gemäß § 4 UIG die gewünschte Information, soweit diese in die fachliche Zuständigkeit der Unterabteilung IG I "Immissionsschutz, Anlagensicherheit und Verkehr" des Bundesumweltministeriums fallen und soweit dem Zugang im Übrigen entsprochen werden kann, durch die folgende schriftliche Auskunft zugänglich.
Es gab folgende Gespräche:
- 5. Februar 2019: Gespräch von Herrn Staatssekretär Pronold mit Herrn Thomas Ulbrich (Volkswagen AG) zum Thema Klimaschutz im Verkehr/ Elektromobilität
- 02. April 2019: Gespräch mit Herrn Staatssekretär Flasbarth und Herrn Dr. Thomas Steg (Volkswagen AG) zum Thema Elektromobilität
- 15. Oktober 2019: Gespräch mit Herrn Staatssekretär Flasbarth und Herrn Dr. Thomas Steg (Volkswagen AG) zum Thema Elektromobilität
Im Übrigen kann Ihrem Antrag auf Zugang zu den von Ihnen gewünschten Umweltinformationen, soweit diese in die fachliche Zuständigkeit der Unterabteilung IG I "Immissionsschutz, Anlagensicherheit und Verkehr" des Bundesumweltministeriums fallen, nicht entsprochen werden. Der Antrag muss daher für unseren Zuständigkeitsbereich abgelehnt werden. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:
Bei den entsprechenden Dokumenten handelt es sich um interne Mitteilungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Sie wurden ausschließlich zu internen Zwecken erstellt und haben den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, Seite 19). Sinn und Zweck ist es außerdem, den innerbehördlichen Austausch zu schützen (Engel, in: Götze/Engel, UIG Kommentar, § 8 UIG, Rn. 42). Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll möglichst unbefangen möglich sein. Eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der einzelne Beamtinnen und Beamten keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben müssen. Speziell Vorlagen und interne Vermerke stellen ein zentrales Instrument der internen Meinungsbildung in einem Ministerium dar, in deren Kontext einzelne Beamte zu einer unbefangenen Information und Beratung in der Lage sein müssen. Der Begriff der "internen Mitteilungen" kann jedoch alle Informationen umfassen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden sind und die den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 (Rs. C-619/19, Rn. 44 ff.) nochmals betont, dass der Ablehnungsgrund dem Bedürfnis einer Behörde nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten dient.
Bei den hier betroffenen Dokumenten wird der geschützte öffentliche Belang des internen Meinungsbildungsprozesses im Bundesumweltministerium durchweg berührt. Bei diesen Dokumenten überwiegt das öffentliche Interesse an der Herausgabe nach Abwägung mit dem geschützten öffentlichen Belang nicht. Im konkreten Fall ist kein Interesse erkennbar, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an den betroffenen Informationen hinausgeht. Demgegenüber bedarf das BMU jedoch der Möglichkeit, in einem geschützten Bereich die Hausleitung zu beraten und eine Meinungsbildung herbeiführen zu können, bei der verlässlich darauf vertraut werden kann, dass dieser Prozess auch geschützt bleibt. Demgegenüber muss das öffentliche Interesse an der Herausgabe vorliegend zurücktreten.
II.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei.
Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen