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Grenzwerte nach 26. BImSchV für Funkanlagen, die der Verteidigung dienen

Im "Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)" heißt es:
"
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
[...]
5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für
a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheitender staatlichen Sicherheit beziehen,
oder
b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.
"

Aus diesem Grund unterliegen Funkanlagen, die der Verteidigung dienen, nicht der Standortbescheinigungspflicht gemäß "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)".

Ferner heißt es in der "Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)":
"
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach Absatz 2.
Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronischbetriebene Implantate.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hochfrequenzanlagen: ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertzerzeugen, ausgenommen sind Anlagen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen.
"

Meine Fragen:

1) Gelten die Grenzwerte der 26. BImSchV für Funkanlagen, die zwar der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, sondern z.B. der Längstwellen- oder Satelliten-Kommunikation dienen ?
(Breitbandige elektromagnetische Impulse kommen meist bei Funkanlagen zur Anwendung, die der Ortung dienen, nicht jedoch der Kommunikation).

2) Wem obliegt die Nachweispflicht darüber, dass bei Funkanlagen, die der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, die Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten werden ?

3) Konkretes Beispiel:
"Enterprise Satellite Communications Gateway Facility (ESG-L) Landstuhl", betrieben von den U.S-amerikanischen Streitkräften in der Nähe von Kaiserslautern, siehe:
https://goo.gl/maps/cJy3uM4fw5QhNz3H8
Weiterführende Informationen:
https://www.satellitetoday.com/government-military/2017/08/24/ultisat-support-envistacom-largest-us-army-teleport-overseas/
Hier existiert aktuelle keine Standortbescheinigung (da bekanntlich die Ausnahme aus § 2 Abs. 1 Nr. 5a FuAG greift), siehe:
https://fragdenstaat.de/a/152645
Auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) hat hierzu keine Unterlagen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV, siehe:
https://fragdenstaat.de/a/213307
Wem obliegt nun die Nachweispflicht darüber, dass an dieser Funkanlage die Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten werden ?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. März 2021
  • Frist
    17. April 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im "Gesetz über die Bereit…
An Bundesamt für Strahlenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grenzwerte nach 26. BImSchV für Funkanlagen, die der Verteidigung dienen [#215058]
Datum
13. März 2021 23:02
An
Bundesamt für Strahlenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im "Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)" heißt es: " § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs (1) Dieses Gesetz gilt nicht für [...] 5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheitender staatlichen Sicherheit beziehen, oder b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich. " Aus diesem Grund unterliegen Funkanlagen, die der Verteidigung dienen, nicht der Standortbescheinigungspflicht gemäß "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)". Ferner heißt es in der "Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)": " § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach Absatz 2. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronischbetriebene Implantate. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Hochfrequenzanlagen: ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertzerzeugen, ausgenommen sind Anlagen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen. " Meine Fragen: 1) Gelten die Grenzwerte der 26. BImSchV für Funkanlagen, die zwar der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, sondern z.B. der Längstwellen- oder Satelliten-Kommunikation dienen ? (Breitbandige elektromagnetische Impulse kommen meist bei Funkanlagen zur Anwendung, die der Ortung dienen, nicht jedoch der Kommunikation). 2) Wem obliegt die Nachweispflicht darüber, dass bei Funkanlagen, die der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, die Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten werden ? 3) Konkretes Beispiel: "Enterprise Satellite Communications Gateway Facility (ESG-L) Landstuhl", betrieben von den U.S-amerikanischen Streitkräften in der Nähe von Kaiserslautern, siehe: https://goo.gl/maps/cJy3uM4fw5QhNz3H8 Weiterführende Informationen: https://www.satellitetoday.com/government-military/2017/08/24/ultisat-support-envistacom-largest-us-army-teleport-overseas/ Hier existiert aktuelle keine Standortbescheinigung (da bekanntlich die Ausnahme aus § 2 Abs. 1 Nr. 5a FuAG greift), siehe: https://fragdenstaat.de/a/152645 Auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) hat hierzu keine Unterlagen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV, siehe: https://fragdenstaat.de/a/213307 Wem obliegt nun die Nachweispflicht darüber, dass an dieser Funkanlage die Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten werden ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215058/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Strahlenschutz
Eingangsbestätigung (IFG) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit und den Aufgaben des …
Von
Bundesamt für Strahlenschutz
Betreff
Eingangsbestätigung (IFG)
Datum
15. März 2021 08:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit und den Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz. Ihre Nachricht ist eingegangen und wird unter der Nummer PB2 - BfS - 0715/2021#0003 bearbeitet. Wir arbeiten daran, Ihre Anfrage schnell und gründlich zu beantworten. Da uns manchmal sehr viele Fragen gleichzeitig erreichen, kann das bis zu drei Wochen dauern. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, Mailadresse) werden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung unter https://www.bfs.de/DE/service/datenschutz/datenschutz.html. Mit freundlichem Gruß
Bundesamt für Strahlenschutz
Sehr Antragsteller/in Sie haben sich mit den Fragen an das BfS gewandt, 1. ob die Grenzwerte der 26. BImSc…
Von
Bundesamt für Strahlenschutz
Betreff
Grenzwerte nach 26. BImSchV für Funkanlagen, die der Verteidigung dienen [#215058]
Datum
31. März 2021 07:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Sie haben sich mit den Fragen an das BfS gewandt, 1. ob die Grenzwerte der 26. BImSchV für Funkanlagen gelten, die zwar der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, sondern z.B. der Längstwellen- oder Satelliten-Kommunikation dienen und 2. /3. wem die Nachweispflicht darüber obliegt, dass bei Funkanlagen, die der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, die Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten werden. Die Zuständigkeit für den Vollzug der 26. BImSchV für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 14. BImSchV beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle, z. B. bei einer nachgeordneten Behörde. Insofern gehe ich davon aus, dass Ihnen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) bereits die zuständige Stelle für die in Rede stehende Anlage geantwortet hat. Allgemein lässt sich festhalten, dass die 26. BImSchV grundsätzlich immer dann gilt, wenn Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV errichtet und betrieben werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 der 26. BImSchV). Da mir jedoch keine konkreten Informationen über die Anlage vorliegen, kann nicht abschließend bewertet werden, ob es sich überhaupt um eine entsprechende Anlage handelt. Die 26. BImSchV regelt keine generelle Nachweispflicht. Die Pflicht der Anlagenbetreiber*innen besteht vielmehr darin, die Grenzwerte einzuhalten. Wer gegen die Pflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Aus welchem Anlass und in welchem Umfang eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte stattfindet, entscheidet das BAIUDBw als zuständige Vollzugsbehörde. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und die ausführliche Antwort. Mit fr…
An Bundesamt für Strahlenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Grenzwerte nach 26. BImSchV für Funkanlagen, die der Verteidigung dienen [#215058]
Datum
1. April 2021 23:21
An
Bundesamt für Strahlenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und die ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215058/