Grenzwerte nach 26. BImSchV für Funkanlagen, die der Verteidigung dienen
Im "Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)" heißt es:
"
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
[...]
5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für
a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheitender staatlichen Sicherheit beziehen,
oder
b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.
"
Aus diesem Grund unterliegen Funkanlagen, die der Verteidigung dienen, nicht der Standortbescheinigungspflicht gemäß "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)".
Ferner heißt es in der "Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)":
"
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach Absatz 2.
Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronischbetriebene Implantate.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hochfrequenzanlagen: ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertzerzeugen, ausgenommen sind Anlagen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen.
"
Meine Fragen:
1) Gelten die Grenzwerte der 26. BImSchV für Funkanlagen, die zwar der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, sondern z.B. der Längstwellen- oder Satelliten-Kommunikation dienen ?
(Breitbandige elektromagnetische Impulse kommen meist bei Funkanlagen zur Anwendung, die der Ortung dienen, nicht jedoch der Kommunikation).
2) Wem obliegt die Nachweispflicht darüber, dass bei Funkanlagen, die der Landesverteidigung dienen, jedoch KEINE breitbandigen elektromagnetischen Impulse erzeugen, die Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten werden ?
3) Konkretes Beispiel:
"Enterprise Satellite Communications Gateway Facility (ESG-L) Landstuhl", betrieben von den U.S-amerikanischen Streitkräften in der Nähe von Kaiserslautern, siehe:
https://goo.gl/maps/cJy3uM4fw5QhNz3H8
Weiterführende Informationen:
https://www.satellitetoday.com/government-military/2017/08/24/ultisat-support-envistacom-largest-us-army-teleport-overseas/
Hier existiert aktuelle keine Standortbescheinigung (da bekanntlich die Ausnahme aus § 2 Abs. 1 Nr. 5a FuAG greift), siehe:
https://fragdenstaat.de/a/152645
Auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) hat hierzu keine Unterlagen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV, siehe:
https://fragdenstaat.de/a/213307
Wem obliegt nun die Nachweispflicht darüber, dass an dieser Funkanlage die Grenzwerte nach 26. BImSchV eingehalten werden ?
Vielen Dank.
Anfrage erfolgreich
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Datum13. März 2021
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17. April 2021
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