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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Pizzeria Orion, Kornwestheim

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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AL LANDRATSAMT                    m,                      LUDWIGSBURG Hindenburgstr.   20/3 Landratsamt -Postfach 760-71607 Ludwigsburg                                                          Ludwigsburg Telefon   07141144-2031 Telefax   07141144-599    37 Internet: www.Landkreis-Ludwigsburg.de Fachbereich Veterinärwesen  und Lebensmittelüberwachung Auskunft erteilt UnserZeichen                IhrZeichen     IhreNachricht vom        Durchwahl     “ Zimmer-Nr.     Datum 532-4283/                                  03.07.2019                                                                         06. Nr.218/19,Ga                               ███████████████████████████████████████████████ Antrag aufAuskunftnach dem Verbraucherinformationsgesetz                                          (VIG) Pizzeria  Orion,Theodor-Heuss-Str.          26,70806Kornwestheim mitE-Mailvom 03.07.2019           habenSieüber      das Internetportal      „FragDenStaat“      einenAntragauf Herausgabevon Informationen,           bezüglich    lebensmittelrechtlicher     Betriebsüberprüfungen          im Betrieb  „Pizzeria   Orion,Theodor-Heuss-Str.          26,70806Kornwestheim“,            nachdem Verbraucher- informationsgesetz     (VIG)gestellt. Es ergeht   aufIhrenAntragfolgende I.                                 Entscheidung l. Sieerhalten    zu Ihrer   Frage1.und Frage2.Satz1 indieser              Entscheidung,      dieInformation wann diebeidenletzten        Betriebskontrollen      stattgefunden   habenund ob esdabeizu Bean- standungen    kam. 2. Sieerhalten     zu Ihrer   Frage2.Satz2 überdieHerausgabederentsprechenden                       Kontrollbe- Recycling          richte dieInformation      durchAkteneinsicht       hierim Amt. 100%          3. Diesofortige      Vollziehung     dieser  Entscheidung     wirdangeordnet. Papier: Fürdiese   Entscheidung      wirdkeineGebührerhoben.                          | Öffnungszeiten:                    Sieerreichen unsmit:   Paketadresse:      Kreissparkasse LudwigsburgKonto31 (BLZ 60450050) Montag - Freitag 8:30 -12:00Uhr                          Hindenburgstraße 40 I      :    a    DE en        000031 Mon             1330-15:            eh                   1638 Ludwigsburg ne              Een                        f           71688  Ludwesburg  ofksbarnkLuchwiesburg.eG Konto484484 001(BLZ 604901 50) Fr      ;           21oder 533                             IBAN: DE72     60490150 04844840 01 ne           ,                         BIC:      GENODESILBG gentur       Arbeit                  Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: DE146128122 Institutionskennzeichen desSozialbereiches 138080117 Seite1 von 4 01
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I. Begründung: 1. Sachverhalt Am 03.07.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform „FragDenStaat“ auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie beantragen folgende Informationen: 1. Wann haben die beidenletzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Pizzeria Orion, Theodor-Heuss-Str. 26, 70806 Kornwestheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabedesent- sprechenden Kontrollberichts an mich. Dem Betreiber des Lebensmittelbetriebes wurde, als am Verfahren beteiligtem Dritten, mit ei- nem Anhörungsschreiben die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ihrer VIG-Anfrage zu äußern. 2. Rechtsgrundlagen Zu li Gem. $2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stel- len festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a)   des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b)   der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c)   unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstabena bis c genannten Abweichungen getroffen wordensind. Dieser Anspruchauffreien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Be- schränkungsgrundi.S.v. $ 3 VIG vorliegt und die Feststellungennichtälterals fünf Jahre sind. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antragerteilt. Der Antrag muss gem. $ 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennenlassen, auf welche Information er gerichtetist. Sie haben am 03.07.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Plattform „FragDenStaat“ gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmtist. Aus Ihrem Antragist er- sichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständigist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. $ 2 Abs. 1 Ausführungsge- setz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futtermittelüberwa- chungsbehörden. Somit ist hier der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ludwigsburg zuständig. Gem. $ 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung be- standskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wordenist. Nach1.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Damitist diese Voraussetzungerfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeignet, er- forderlich und angemessensein. Die Maßnahmeist geeignet Ihnen die nach dem VIG beantrag- ten Informationen zugänglich zu machen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidungerforderlich ist, da die Informationen auf anderen Wegennicht zugänglich sind, sowie angemessen, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, Seite 2 von 4
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höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers am Zurückhalten der Information. Die beiden letzten Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angesgebenem Frgebnis stattge- funden: 1.) 08.02.2018, mit Beanstandungen 2.) 19.01.2017, keine Beanstandungen Seit der derzeit verantwortliche Betreiber den Betrieb übernommen hat, haben dort noch keine Kontrollen stattgefunden. Unter Beanstandungensind hierbei alle Abweichungen von Rechtssätzen im Lebensmittelrecht zu sehen, sodass hier Abweichungen ohne unmittelbaren Bezug zum Lebensmittel wie z.B. Defi- zite in Bezug auf Dokumentationen ebenso enthalten sein können wie Abweichungen mit unmit- telbarem Bezug zu Lebensmitteln wie z.B. Abweichungen von Kühltemperaturen, Überlagerung, Verderb, Hygienemängel, etc. Eine Einstufung der Beanstandungen unsererseits wünschten Sie aber ausdrücklichnicht. Zu 1.2 Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehendab, als dass wir die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen.Die informationspflichtige Stelle kann nach $ 6 Abs. 1 VIG den Infor- mationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wich- tigem Grundauf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grundergibt sich insbesondere aus $ 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auffreien Zugang zu allen Daten über Informationen,die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informations- gewährungist nach $ 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontroll- berichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail Accountauf der Online Plattform „FragDen- Staat“ erfolgt, wird diese Information zunächst auch den Betreibern der Plattform, sowie ggf. durch Ihre Freigabe darüber hinaus einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgese- hen, es sei denn, der Betreiber hätte einer solchen Veröffentlichung zugestimmt. Der Behörde wäre es in so einem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen. Auchist nach einer internen Dienstanweisung des Landratsamtes der Versand von Bescheiden, insbesondere mit personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nicht zulässig. Wir werden Ihnen deshalb eine persönliche Akteneinsichti. S. v. $ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG gewäh- ren. Bitte vereinbaren Sie hierzu ggf. einen Termin, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entsprechend vorbereiten können. Jedoch kann dieser Termin gemäß $ 5 Abs. 4 VIG frühes- tens 14 Tage nach Zugang dieser Entscheidung an den betroffenen Lebensmittelbetriebstattfin- den. Seite 3 von 4
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Der in diesem VIG-Verfahrendrittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugesandt. Zu 1.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. $ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGOentfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse der Verbraucher an dem Informationszugangist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über lebensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu 1.4 Der Zugang zu Informationen nach $ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 ist bis zu einem Verwal- tungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kanninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Landratsamt Ludwigsburg mit Sitz in Ludwigsburg Widerspruch eingelegt werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (Dieses Schreiben wurde in einem automatisierten Verfahren erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig, $ 37 Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz B.-W.) Hinweis: Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick aufdie mit der Informationsplattform „Topf-Secret“ verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, von die- sen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommenwerden können. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstandder vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. Ebensoist die unautorisierte Veröffentlichung der Namen und Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern, z.B. im Internet, unzulässig. Seite 4 von 4
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