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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu REWE, Eppertshausen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Verwaltungsgericht Darmstadt 4. Kammer Verwaltungsgericht Darmstadt : Postfach 11 14 50 : 64229 Darmstadt Aktenzeichen (Bitte stets angeben) 4 L 1164/19.DA Ihr Zeichen Durchwahl DH Datum 29.07.2019 in dem Verwaltungsstreitverfahren REWE Markt GmbH, ./. Landkreis Darmstadt-Dieburg, vertreten durch den Landrat, wird Folgendes mitgeteilt: Das beigefügte Dokument erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung Dienstgebäude Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt Telefon 06151 992-1700 "Telefax 0611 3276-18537 Sprechzeiten Mo. - Do. 09:00 — 15:00 Uhr, Fr. 09:00 — 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Die Einreichung elektronischer Dokumenteist in gerichtlichen Verfahren nur unter Beachtung der besonderen Zugangsvoraussetzungen zum elektronischen Rechtsverkehr zulässig. Zu den Einzelheiten siehe https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/VG-Darmstadt Auf dieser Seite befinden sich auch Hinweise zum Datenschutz (DS-GVO), die auf Wunsch in Papierform übersandt werden.
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2819-07-26-07:26 Landkreis Darmstadt-Dieburg & 1-10 jon zukunft Landkreis Der Kreissesschuss des Landkreises Darınstadt-Dieburg, 64276 Damustadt Kreishaus Darmstadt Jägertorstraße 207 Verwaltungsgericht Darmstadt (7 ü \ 15) HRE BERORDENHURNER ulus-Reiber-Straße 64293 Darmstadt Ihr Zeichen/Schreiben vom Unser Zeichen 4L 1184119.DA Datum 240.2 — sc 25. Juli 2019 In dem Rechtsstreit REWE Markt GmbH .J, Landkreis Darmstadt-Dieburg wird beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Begründung: Der Beigeladene hat am 28.01.2019 per E-Mail bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Informationsgewährung über den Lebensmittelbetrieb REWE Markt in Eppertshausen nach & 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (vIG) gestellt (Bi. 1-2 Behördenakte (BA)). Postanschrift: i Der Kreigassschuns des Isgertonstrabe 207 " Lendüreises Darmstadi-Dieburg 64289 Tunnsiadi-Kranichstein 64276 Damintadt Zectralei (00151) 391-0 stag: 5 Bon Seite 1/10- Eriarkl29 9.07.2060arme Stadt- u. Kyci Darmstädt kas e Dicburg BIC HELADEFLDAS BIC HELADEFI DHE IBAN DELT SOB$ O1S6 000 Sä8t IBAN DEZI 5085 2651 0053 2001 13 ss ; UstJahir. DE 111.608 693 Postbank Frankfuniistn BICPRNKDEFF
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2919-97-26-07:26 nl Landkreis Darmstadt-Dieburg 32/18 2 Der Beigsladene beantragte damit zu erfahren, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam, Im Falle von Beanstandungen beantragte er zudem die Herausgabe der entsprechenden Kontroliberichte. Der Antrag erfolgte über die durch den Verbraucherschutzverein Foodwatch e. V. betriebene Internetplattform „Topf Secret“, Mit Schreiben vom 08.04.2019 (Bl. 17-18 BA) wurde die Antragstellerin als sogenannte Drittbetroffene gem. $ 5 Abs. 4 VIG angehört. Die. Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2019 (Bl. 22-25 BA) Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 23.05.2019 hat die Antragsgegnerin das Akteneinsichtsbegehren zurückgewiesen (Bl. 32-33 BA) und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, dem Antrag auf Informationsgewährung, im Laufe der nächsten Wochenstattzugeben. Mit Bescheid vom 03.06.2019 (Bi. 34-36 BA) wurde der Zugang zu den beantragten Informationen wurde eröffnet. Die ‚Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.06.2019 (Bl. 47-48 BA) Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2019 eingelegt und mitgeteilt, dass ein Antrag gem. 8 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnungder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingereicht wurde. Mit dem am 28.06.2019 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenen Eilantrag wird beantragt, gem. $ 80 Abs. 55. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.06.2019 anzuordnen. Der Bescheid vöm 03.06.2019 ist-rechtmäßig und es sind seitens der Antragstellerin keine ausreichenden Gründe dargelegt worden oder. ersichtlich, von einer Vollziehung dieses Bescheides einstweilen abzusehen, so dass deshalb der Eilrechtsschutzantrag abzulehnenist. Der Bescheid vom 03.06.2019 ist korrekt, wie in folgendem ausgeführt wird: Ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin von einer Bekanntgabe, der ihren Lebensmittelbetrieb betreffenden Daten vorläufig, bis zu Seite 2/10 - Empfangen 2019-07-26 08:42:26
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2819-07-26-07:26 EEE Landkreis Darmstadt-Dieburg & 3/18 3 einer Entscheidung in der Hauptsache abzusehen, ist ausgehend von der Grundentscheidung des Gesetzgebers in $ 5 Abs. 4 VIG, der bezogen auf die Auskunftsfälle des $ 2 Abs. 1 8. 4 Nr. 1 VIG einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses geregelt hat, nicht gegeben, Es ist bei der Interessensabwägung zu beachten, dass eine Vermutung für das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Regelung besteht, die durch das . Vorbringen des jeweiligen Antragstellers zu seinem Suspensivinieresse zu widerlegen ist. Der Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine Äuskunftserteilung nach $ 2 Abs. 1 85. 1 Nr, 1 VIG ist nicht begründet, da der Verwaltungsakt weder erkennbar rechtswidrig ist und auch im Fall der Rechtmäßigkeit sind keine außergewöhnlichen das öffentliche Interesse deutlich überwiegenden privaten Interessen des Äntragsteliers festzustellen. Die Antragstellerin hat keinen Änspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 03.06.2019. Das Gericht kann gemäß 8 80 Abs. 5 8. 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von Gesetz sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft es im Rahmen des $ 80 Äbs. 5 VwGO eine eigene originäre Ermessensentscheidung und hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragsstellerss und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegen einander abzuwägen. In der Regelist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, wenrı der Rechtsbeheif in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige offensichtlich Überprüfung erfolgreich sein der Hauptsache wird, so dagegen, überwiegt dass diese regelmäßig das Ausseizungsinteresse des Antragsstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. im Rahmen des vorläufigen Rechisschutzes sind Regelungen die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Absatz 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahrenspricht. Seite 3/10 - Empfangen 2019-07-26 08:43:18 an
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2819-87-26-07:26 I] Landkreis Darmstadt-Dieburg 5 418 4 Eine Ablehnung des Antrages hätte die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge und würde im vorliegenden Fall eine Vorwegnahme der Hauptsache führen. Trotzdem ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausreichend, weil die gesetzliche Regelung des $ 5 Abs. 4,8.1 VIG ansonsten ins Leere laufen würde, Bei $ 2 Abs. 1 8. ? Nr. 1 VIG handelt es sich stets um Fälle, in bei denen es um eine Herausgabe von Informationen vor Abschluss des Hauptsacheverfahren geht und bei denen der Sofortvollzug nach dem maßgeblichen gesetzgeberischen Willen stets zu einer Vorwegnahme der Hauptsacheführt. Auch der von der Antragstellerin durch die Informationsgewährung befürchtete Imageverlust ist zu vernachlässigen bzw. ist durch die vom Gesetzgeber durch das VIG bewusst gewollte . und geförderte Markttransparenz durch Verbraucherinformation geradezu angelegt. Zwar könnte die dureh Sofortvollzug entstehenden Folgen für die Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden,- allerdings ist diese gegenüber dem durch die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzug zum Ausdruck kommenden öffentlichen Informationsfreiheit von geringerem Gewicht, Interesses an der Nicht erkennbar ist, dass das Bekanntwerden von zwei Einzelberichten des Antragsgegners zu unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin wie etwa die Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenzführen könnte. Gemäß $ 2 Abs. 18. 1 Nr. 1 VIG hat der Beigeladende Anspruch auf Zugang zu dem vom Ihm beantragten Daten. Auf den vorliegenden Fall ist das VIG anwendbar und auch 8 1 VIG steht der Anwendbarkeit des Gesetzes nichts entgegen. Durch das VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher nach dieser Vorschrift freien Zugang zu den bei informationspflichten Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne, des Lebens- und Futtermitteigesetzbuches sowie über Verbraucherprodukte die den 82 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz "Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Die Anwendung des VIG ist in dlesem Fall Seite 4/10 - Empfangen 2019-07-26 08:44:08
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2819-97-26-07:26 N Landkreis Darmstadt-Dieburg 55/18 5 nicht ausgeschlossen, weil sich das Informationsbegehren des Beigeladenen nicht unmittelbar auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt bezieht. Nicht erforderlich ist, dass die jeweiligen Erzeugnisse gesundheitsschädlich oder unsicher sind. „Informationen über Erzeugnisse" sind nach, der Definition & 2 Abs. 2 S. 1 VIG und _ dem normalen Sprachgebrauch auch Informationen, die den Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung etc. Erzeugnisse betreffen und somit auch Anfragen zu hygienischen Umständen der Produktion ohne das ein konkreter Produktionsbezug vorliegen muss. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 16.02.2017 (Az: 20 BV 15.2208) diese Auffassung bestätigt und darauf hingewiesen, dass das VIG die Verbraucher in die Lage versetzen soll, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderung umfasserid zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach $ 1-Abs. 1 Nr. 1 VIG a,F, „Alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen” umfassen (BT-Drs. 16/1408 Seite 9; BT-Drs. 18/5404 Seite 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmen sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beziehen aufgeschlossen (vgl.:BT-Drs. 16/2011 Seite 7). Ziel der Ergänzung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des $ 1 Nr. 1 VIGn. F. war eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicher Ausgestaltung“ sowie einer umfassenden Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs.17/7374 Seite 1,11 ff; BT-Drs. 17/7993 Seite 17 f.). Für eine einschränkende Auslegung des 5 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (Bayr. VGH Beschluss vom 06.07.2015 AZ: 202814.977). Mit dem-VIG soll ein wesentlicher Baustein für eine Verbraucherpolitik gelegt werden, - die einen Schwerpunkt auf die Markttransparenz legt, Bereits aus der Geseizesbegründung des VIG geht hervor, dass dem Bürger dadurch ermöglicht werden solt, Informatianen über Lebensmittel und Verbraucherprodukte zu erhalten, Seite 5/10 - Empfangen 2019-07-26 08:44:58
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22919-07-26-07:26 Landkreis Darmstadt-Dieburg = 6/18 6 um diese zur Grundlage einer informierten Kaufentscheidung zu machen (BR-Drs. 273/2007, Seite 11). Durch $ 2 VIG als Anspruch wird die grundlegendeZieisetzung der ‚Gewährung des Zugangs erhöhen, zu Markttransparenz zu Lebensmittelrecht, Stand Juli 2018, Informationen, ausgekleidet $ 2 um unter (vgl: Rdar. 1 anderem die Heinecke-Zipfel-Rathke, fi, VIG) Der Inhalt des Informationsanspruchs wird in $2 Abs. 1 VIG normiert. Das beantragte Auskunftsbegehren ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht unter $ 2 Abs. 1 8. 1 Nr. 7 ff zu subsumieren, denn das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 21.08.2019 (AZ: 4 1 1964/19 GI) zutreffend festgestellt, dass & 2 Abs. 18. 1 Nr. 1 VIG im Hinblick auf das Informationsbegehren die speziellere und deshalb die vorrangig anzuwendende Vorschrift ist. Denn $ 2 Abs.1 S 1 Nr. 7 VIG betrifft in erster Linie die Daten über generelle Tätigkeiten und . Maßnahmen der Überwachung und nicht die: konkreten Ergebnisse einzelner Betriebsprüfungen Kontrollberichte, sofern hier nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt worden sind (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf Urteil, vom 13.03.2015 Az. 26 K 5722/13). Diese Auffassung wird auch durch die bereits zitierte Kommentierung (Heinicke, $ 2 Rand-Nr. 56) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist $ 40 Abs. 1 a Lebensmittel- und Futtermitlelgesetzbuch (LFGB) nicht vorrangig anwendbar. Mit Urteil vom 12.12.2016 (AZ. 13 A 2059715) hat das OVG Münsterfestgestellt, dass die Vorschrift des & 40 Abs. 1 aLFGB schon deshalb keine vorrangige, die Anwendung des $ 2 Abs. 1 VIG ausschließende Rechtsvorschrift darstellt, weil sie nicht denselben Sachverhalt regett Während $ 2 Absi VIG den. Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand hat, betrifft $ 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits, wie sie etwa auchin 86 Abs. S. 3 VIG geregelt ist, sind jedoch zwei Arten der Informationsgewährung zwischen denengravierende Unterschiede bestehen. Mangels identischen Regelungsinhalts der Vorschriften des 8 40 LFGB und des & 2 Abs. 1 VIG besteht keine Anspruchskonkurrenz die nach Vorgabe des $ 2 Abs. 4 VIG aufzulösen wäre. Mit Beschluss vom 21.06.2019 (AZ. 4. 11964419 Gl) hat das VG Gießen ausgeführt, dass die Herausgabe von Daten mit der Folge einer Veröffentlichung auf der Seite 6/10 - Empfangen 2019-07-26 08:45:51
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2819-97-26-97:26 En Landkreis Darmstadt-Dieburg & 7-18 ?7 Internetplattform „Topf Secret“ keine Umgehung der Vorgabe des $ 40 Abs. 1 und Abs, 1 a LFGB darstellt, da es sich hierbei nicht um amtliche Veröffentlichungen handelt und $ 40 Abs. 1 a LFGB eine andere nicht mit dem Informationszugang nach dem V/IG vergleichbarer Fallkonstellation und zwardiejenige, dass unter Vorliegen weiterer dort genannter Voraussetzungen eine Veröffentlichung durch gie Behörde selbst vorgenommen wird, umfasst. Eine etwaige potenzielle Internetveröffentlichung durch die auskunftsbegehrende Person jet nicht schon mit der amtlichen Informationsveröffentlich nach $ 40 Abs. 1a LFGB vergleichbar. ‚Dem Antragsgegner kann das Handeln der auskunftsbegehrenden Privatperson nicht in der Gestalt zugeordnet werden, als dadurch eine: Informationsveröffentlichung nach 5 40 Abs. 1 a LFGB und mithin staatliches, hoheitliches Handeln zu schlussfolgern wäre. Dar Veröffentlichung einer Privatperson kommt keine so große Bedeutung zu, wie dies bei einer behördlichen Verlautbarung der Fail wäre, Auf den, Bereich des VIG sind die für den Bereich des $ 40 Abs. 1 a LFGB aufgestellten Maßgaben nicht übertragbar. Der Antrag ist auch nicht gemäß $ 4 Abs. 4 $. 1 VIG wegen Rechtsmißbräuchlichkeit abzulehnen. Ein rechtsmißbräuchlicher Antrag liegt nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere dann vor, wenn der ViG-Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Informationpflichtigen eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorischen Begehren zu ermöglichen. Demnach ist der Auskunftsanspruch ausgeschlossen, wenn mit dem Antrag ein anderes Ziel als die begehrte Informationsgewährung verfolgt wird. Trotz Nutzung der genannten Internetplattform macht nach dem VIG eine bestimmbäre natürliche Person den Informationszugang geltend. Die vollständigen Adressdaten des Beigeladenden wurden im Verfahren angegeben und die Kommunikation erfolgte postalisch. Nicht erkennbar ist, dass allein die Antragsstellung unter Nutzung einer Internetplattform dazu führen sollte, dass ein hierüber gestellter Antrag als: unstatthaft bzw. rechtsmissbräuchlich zu bewerten wäre, Gem. $ 2 Abs. 1 8. 1 Nr. VIG steht dem Beigeladenen als natürliche Person und Verbraucher ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihm beantragten Daten, als Seite 7/10 - Empfangen 2019-07-26 08:46:41
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2019-97-26-87:26 Landkreis Darmstadt-Dieburg 818 8 Berechtigter des Anspruchs. auf Informationszugang nach $ 1 und $ 2 Abs. 1 8.-1 VIG zu. Denn - wie bereits aufgeführt - bezweckt der Gesetzgeber mit dem VIG einen weiten Informationszugang, Der jeweiligen Person soll entsprechend der gesetzgeberischen Leitbild des in „mündigen Verbrauchers" die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden {vgl.: BVG Beschluss vom 15.06.2015 AZ; 7822.14) Die Person soll hierdurch in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus allgemein als Teil der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlichen wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion" beizutragen (vgl. BT-Drs. 17/7374 Seite 14; BT-Drs, 16/5404, Seite 8). Ob die auskunfisbegehrende Person die erlangten Erkenntnisse nur für eigene Zwecke nutzen will, Ist nicht von Relevanz oder ob sie beabsichtigt die Information auch an Dritte weiterzugeben, da die Vorschrift des $ 4 Abs. 4 S. 1 VIG zur rechtsmissbräuchlichen, Antragstellung dem betroffenen Unternehmer kein subjektives Abwehrrecht vermittelt, weil diese Regelung ausschließlich das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung schützt und nicht dem Schutz betroffener. Dritter dient (vgl: VGH München Urtel. vom 16.02.2017 Az 20 BV 15.2208, Das Verbraucherinformationsgesetzt untersagt eine Weitergabe durch den Verbraucher im Internet nicht; obwohl dem Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes die Veröffentlichung im Internet. durchaus bewusst war. Daher hat das Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss vom 21.06.2019 Az: 4 L 198419 GI), die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung der durch ‘die Behörde herausgegebenen Informationen durch den Verbraucher auch im Internet vielmehr rechtlich zulässig sein dürfte. Der Antragsgegner ist nach dem VIG allein zur Erfüllung des Informationszugangsanspruch gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet und es liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich ob und gegebenfalls wie der Beigeladene in der Folgezeit die durch Geltendmachung des Informationsanspruches erhaltenen Informationen weiter nutzt, Da nicht bekannt ist, ob der Beigeladene tatsächlich beabsichtigt die begehrten Informationen zu einem späteren Zeitpunkt über die - genannte Plattform im Internet zu veröffentlichen, kann dies auch nicht maßgeblicher Prüfungsumfang sein. Grundsätzlich darf nicht davon auszugehen sein, dass jede antragstellende Person, die die besagte Plattform zur Antragstellung genutzt hat, die erhaltenen Informationen auch tatsächlich veröffentlicht. Obwohl dem Gesetzgeber Seite 8/10 - Empfangen 2019-07-26 08:47:36
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2019-07-26-97:26 En Landkreis Darmstadt-Dieburg = 9/10 9 bei Erlass des Gesetzes die Möglichkeit der Veröffentlichung im Internet durchaus bewusst war und das VIG eine Weitergabe der Information nicht untersagt ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber über die Verbreitung von über individuelle Anfragen erlangte Informationen im Rahmen der durch das, Datenschutz- und Zivilrecht allgemein gesetzten Grenzen für durchaus zulässig erachtet hat. Im Hinblick auf: den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Regelung größtmöglicher des ViG sowohl die Transparenz äls .auch Interessen die der Verbraucher an wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer in angemessenem Umfang berücksichtigen. So enthält das VIG eine Reihe von Ausschluss- und Beschränkungsgründen, bei deren Vorliegen ein Informationsanspruch gerade nicht besteht {vgl. $ 3) und die zum großen Teil den Interessen der betroffenen Unternehmer dienen {vgl. VG Gießen Beschluss vom 21.06.2019, Az: 41. 1964/19 Gi). Im vorliegenden Fall sind derartige Gründe nach $ "3 VIG von einer Auskunft abzusehen nicht ersichtlich. Die Gewährung der Information verstößt nicht gegen Grundrechte und es bestehen auch keine verfassungsrethtlichen Bedenken gegen die Regelungen des VIG, insbesondere werden weder Art. 12 Abs. 1 GG,Art. 14 Abs.1 GG verletzt. Denn das VIG trägt dem Grundsatz der Nomenklarheit Rechnung. Durch den Begriff der ‚nicht zulässigen Abweichting“ In $ 2 Abs.1 Nr. 1 VIG wird hinreichend deutlich gemacht, welche Information herzugeben sind. Die Informationerteilung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten oder ausgeübten Gewerbebetrieb dar und verletzt damit nicht Art. "14 Abs. 1 GG. Denn die Veröffentlichung negativer Informationen über ein Unternehmen wirkt sich allenfalis auf den Unternehmensruf oder Absatzchancen aus, die aber durch die Eigentumsgarantie des Art, 14 GG nicht geschützt sind. Die von Art. 12 Abs. 1 8. 1. GG geschützte Berufsfreiheit wird durch die Gewährung der Auskunft ebenfalls nicht verletzt, da die Regelungen des VIG der Gestaltungmöglichkeit zur Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zu den Ausführungen der Antragstellerin zur Europarecht- und Verfassungswidrigkeit wird darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner als vollziehende Gewalt keine Normverwerfungkompstenz zusteht, sondern dieser sich eng andie Gesetzgebung hält und diese auszuflihren hat, Seite 9/10 - Empfangen 2019-07-26 08:48:28
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