landratsamt-meien-schreiben-vom-05042019_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Stumpf's Hof, Radebeul

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Landratsamt Dezernat Meißen Soziales Lebensmittelüberwachungs- Landratsamt Herrn ████ ████ ████ Meißen, PF10 01 52, 01651 und Veterinäramt Meißen EINGEGANGEN 1 O. 2019 APR. █████ ████ ▊ █████████ Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihr Antrag auf Informationen vom 22.01.2019 nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bezug: - Zwischeninformation des Lebensmittelüberwachungs- Meißen 04.03.2019 - Ihreergänzende Rückmeldung vom 08.03.2019 hier: Gewährender Grundverwaltungsakt Datum: 05.04.2019 Aktenzeichen: 30401.505.VIG.80-03781 Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: 58455 18.02.2019, 08.03.2019 Besucheranschrift: Bearbeiter: Zimmer: Dresdner Str. 25 01662 Meißen ██ ████ 411 Telefon: Fax: E-Mail: ██████▏ ████▏ ██████▏ ████▏ █████████████████████ und Veterinäramtes Sehr geehrter ████████████ auf Ihren o. g. Antrag (Informationsbegehren) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 17.10.2012, ergeht gemäß § 5 Abs. 2 VIG folgender Grundbescheid: 1. Dem Antrag (Informationsbegehren) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. 2. Der Zugang zu den nachgesuchten Informationen erfolgtdurch schriftliche Auskunftserteilungnach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Dritten. 3. DieserGrundbescheid ergeht kostenfrei. Wichtige Hinweise: Die auf Grundlage des VIG erlangten Informationen sind entspre- chend dem Zweck des Gesetzes nur für denAntragstellervorgesehen. Eine Veröffent- lichungsabsichthat der Gesetzgeber damit nichtverbunden (weder über Internetnoch über die Tagespresse). Sollteeine Veröffentlichungdurch einen Antragstellerim Nach- gang erfolgen,so ist allein derAntragsteller für dieseVeröffentlichungund die ggf. daraus entstandene Folgen - auch gegenüber dem betreffenden Betrieb - u. U. haftbar. Für die Veröffentlichung von Feststellungender Lebensmittelüberwachung ist das VIG nicht anwendbar, sondern nur die Spezialvorschrift des § 40 Abs. 1 ades geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches(LFGB). Zuständig für eine solche Veröffentlichungnach dieser Vorschriftsind danach jedoch keine Privatpersonen, sondern nur die dazu ermächtigten Lebensmittelüberwachungsbehörden. Landratsamt Meißen Postanschrift: Postfach 1001 52, 01651 Meißen Konto: Sparkasse Meißen, BLZ: 850 550 00 Konto: 3 100 031 007 IBAN: DE07 8505 5000 3100 0310 07, BIe: SOLADES1MEI Internet: www.kreis-meissen.de E-Mail: post@kreis-meissen.de Kein Zugang für elektronischsignierte sowie verschlüsselte Nachrichten Sprechzeiten: Mo 7:30-12:00 Di 7:30-12:00 Mi Schließtag Do 7:30-12:00 Fr 7:30-12:00 Uhr Uhr u. 14:00-18:00 Uhr u. 14:00-17:00 Uhr Uhr Uhr
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2 zyxwvutsrqponm Mit Ihrem o. g. Antrag (Informationsbegehren) bitten Sie um die elektronische Erteilung von Informationen innerhalb eines Monats (Datum der letzten beiden Betriebsüber- prüfungen im Hotel "Stadt Radebeul", Meißner Straße 216, 01445 Radebeul) Herausgabe des Kontrollberichts, sofern es bei den betreffenden Betriebsüberprüfungen zu Beanstan- dungen kam) und Sie verweisen (auch mit Ihrer Mitteilung vom 08.03.2019) gleichzeitig darauf, dass Ihnen bekannt ist, dass Ihre persönlichen Daten bei ausdrücklicher Nachfrage des betroffenen Betriebes herauszugeben sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG umfasst der Informationsanspruch auch Informationen zu Überwachungsmaßnahmen. Ihr Antrag (Informationsbegehren) unterfällt dem Anwendungsbereich des VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG sind derzeit nicht ersichtlich. Demgemäß ist Ihrem Antrag (Informationsbegehren) stattzugeben. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang allerdings erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Die sofortige Vollziehbarkelt des Grundbescheides folgt aus § 5 Abs. 4 VIG, da sich das Informationsbegehren auf Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richtet. Sie wünschten die Übermittlung der Informationen per E-Mail. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informations- zugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die Informationsgewährung wird vorliegend schriftlich (postalisch) erfolgen. Auf die Gründe wurden Ihnen gegenüber bereits im Schreiben vom 04.03.2019 näher eingegangen. Über die Regelbearbeitungszeit von 2 Monaten wurden Sie ebenfalls bereits am 04.03.2019 informiert. Es ist vorgesehen, Kopien der verfahrensgegenständlichen Konffollberlchte dem -Schreiben, mit dem die Informationsgewährung erfolgen wird, als Anlagen beizufügen, sofern der betreffende Betrieb die Herausgabe nicht durch Widerspruch und erfolgreichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht verhindert. Personenbezogene Angaben sowie Angaben, die nicht unter die von Ihnen beantragten Informationen fallen, werden in den Kopien der Kontrollberichte geschwärzt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Danach ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslaqenfrel. Der Zugang zu den Informationen ist im vorliegenden Verfahren kostenfrei. Für den Fall der Bestandkraft wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der Informationen nicht überprüft worden ist, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VIG). Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit gegenwärtig nicht bekannt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG).
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3 EINGEGANGEN ,1 O. 2019 APR. Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen Widerspruch erhoben werden. Die Fristwird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz oder den Dienststellender Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2 in 04107 Leipzig,gewahrt. Es ist zweckmäßig,den Widerspruch zu begründen. Mit freundlichenGrüßen i. A. ████ ██████████
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