Pflicht zur Eingangsbestätigung nach IFG durch die "auskunftspflichtige Stelle", hier die BfDI

Sehr geehrte Damen und Herren,

dies ist ein IFG Antrag.

Ich beantrag eine Eingangsbestätigung dieses Antrages (dies ist ein einfacher, kostenfreier Antrag i.S.d. IFG s. Argumente und Fazit Teil 2+3).

.........................................................
Antrag Teil 2:

Am 9. August beantragte ich eine Vermittlung durch die BfDI, sowie eine Eingangsbestätigung für diesen Antrag. Bis heute habe ich von der BfDI weder eine Antwort, noch eine Eingangsbestätigung erhalten:
https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht-der-unabhangigen-expertenkommission-havarie-pallas/

Ich bitte nach dem IFG als einfache, ausschließlich kostenfreie Auskunft, warum genau und im Detail die BfDI zu diesem Antrag nicht unverzüglich den Eingang bestätigt hat. Auf Fragdenstaat.de finden sich zahlreiche Beispiele dieser Praxis, warum wird diese von der BfDI so grundsätzlich gehandhabt?

Argumente:
1.) § 7 Abs. 5 sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen."

2.) Eine Eingangsbestätigung bei einer asymetrischen Kommunikation, besonders bei Anliegen bei den Fristen eine Rolle spielen, liegt objektiv gewichtige Gründe vor (Belang) diese sehr zeitnah zu versenden. (Ein positives Beispiel ist die Kultur des Auswärtigen Amtes)

3.) Ein IFG Antrag bedarf keiner Form, somit ist es egal ob ein Antragsteller "ich beantrage" oder höflicher "ich bitte" schreibt.

4.) die BfDI ist nach dem IFG nicht nur Vermittlungsstelle sondern auch "auskunftspflichtige Stelle".

5.) Das VwVfG kennt keine explizite Regel für eine Eingangsbestätigung, das IFG impliziert aber den Rechtsanspruch:
a) das Schreiben des IFG Antragstellers wird eine bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegenden Information.
b) die Bitte um eine Eingangsbestätigung ist ein Antrag (i.S.d. IFG) auf Auskunft über eine vorliegende Information.
c) § 7 Abs. 5 sieht vor, dass der Informationszugang unverzüglich stattfinden muss, d.h. die Auskunft über den erfolgreichen Eingang des Antrags ist unabhängig von den Bearbeitungsschritten des weiteren Begehr des Antrags zu erteilen.

Fazit:
Somit muß die BfDI ein "Bitte um Eingangsbestätigung" jedes Schreibens, das bei der BfDI eingeht, als einfachen Antrag zu Informationzugang im Sinne des IFG behandeln und ist als "auskunftspflichtige Stelle" verpflichtet, die Information über den Erfolgreichen Eingang "unverzüglich zugänglich zu machen".

................................
Teil 3:

Angemessene Reaktion für eine Eingangsbestätigung.
Beim LDI NRW laufen beispielsweise alle Anträge zentral in der Geschäftsstelle des LDI zusammen und werden dort verteilt. Die Geschäftsstelle ist in der Lage, zeitnah, tagesaktuell den Eingang mit einer Eingangsbestätigung zu versehen, z.B.:
https://fragdenstaat.de/anfrage/eilt-gefahrenabwehr-antrage-gegen-formal-verfassungswidrigen-gesetzgebungsprozess

Regeln zu angemessenen Antwortzeiten für Eingangsbestätigungen sind sicherlich Begebenheiten der auskunftspflichtige Stelle, z.B. eines einzelnen Beleihenen, zu berücksichtigen. Für eine Bundesbehörde mit Geschäftsstelle sollte aber pauschal als Mindestreaktion angemessen sein:
---------------------------------
Alle Anträge mit der Bitte um Eingangsbestätigung, die bis 12 Uhr eines regulären Dienstages der Behörde als E-Mail bei einer zentralen E-Mail-Adresse eingehen, werden am gleichen Tag durch eine Eingangsbestätgung per E-Mail bestätigt.
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Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. August 2017
  • Frist
    26. September 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, dies ist ein IFG Antrag. Ich beantrag eine Eingangsbestätigung dieses Antrages (d…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
Pflicht zur Eingangsbestätigung nach IFG durch die "auskunftspflichtige Stelle", hier die BfDI [#24434]
Datum
25. August 2017 11:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, dies ist ein IFG Antrag. Ich beantrag eine Eingangsbestätigung dieses Antrages (dies ist ein einfacher, kostenfreier Antrag i.S.d. IFG s. Argumente und Fazit Teil 2+3). ......................................................... Antrag Teil 2: Am 9. August beantragte ich eine Vermittlung durch die BfDI, sowie eine Eingangsbestätigung für diesen Antrag. Bis heute habe ich von der BfDI weder eine Antwort, noch eine Eingangsbestätigung erhalten: https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht-der-unabhangigen-expertenkommission-havarie-pallas/ Ich bitte nach dem IFG als einfache, ausschließlich kostenfreie Auskunft, warum genau und im Detail die BfDI zu diesem Antrag nicht unverzüglich den Eingang bestätigt hat. Auf Fragdenstaat.de finden sich zahlreiche Beispiele dieser Praxis, warum wird diese von der BfDI so grundsätzlich gehandhabt? Argumente: 1.) § 7 Abs. 5 sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen." 2.) Eine Eingangsbestätigung bei einer asymetrischen Kommunikation, besonders bei Anliegen bei den Fristen eine Rolle spielen, liegt objektiv gewichtige Gründe vor (Belang) diese sehr zeitnah zu versenden. (Ein positives Beispiel ist die Kultur des Auswärtigen Amtes) 3.) Ein IFG Antrag bedarf keiner Form, somit ist es egal ob ein Antragsteller "ich beantrage" oder höflicher "ich bitte" schreibt. 4.) die BfDI ist nach dem IFG nicht nur Vermittlungsstelle sondern auch "auskunftspflichtige Stelle". 5.) Das VwVfG kennt keine explizite Regel für eine Eingangsbestätigung, das IFG impliziert aber den Rechtsanspruch: a) das Schreiben des IFG Antragstellers wird eine bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegenden Information. b) die Bitte um eine Eingangsbestätigung ist ein Antrag (i.S.d. IFG) auf Auskunft über eine vorliegende Information. c) § 7 Abs. 5 sieht vor, dass der Informationszugang unverzüglich stattfinden muss, d.h. die Auskunft über den erfolgreichen Eingang des Antrags ist unabhängig von den Bearbeitungsschritten des weiteren Begehr des Antrags zu erteilen. Fazit: Somit muß die BfDI ein "Bitte um Eingangsbestätigung" jedes Schreibens, das bei der BfDI eingeht, als einfachen Antrag zu Informationzugang im Sinne des IFG behandeln und ist als "auskunftspflichtige Stelle" verpflichtet, die Information über den Erfolgreichen Eingang "unverzüglich zugänglich zu machen". ................................ Teil 3: Angemessene Reaktion für eine Eingangsbestätigung. Beim LDI NRW laufen beispielsweise alle Anträge zentral in der Geschäftsstelle des LDI zusammen und werden dort verteilt. Die Geschäftsstelle ist in der Lage, zeitnah, tagesaktuell den Eingang mit einer Eingangsbestätigung zu versehen, z.B.: https://fragdenstaat.de/anfrage/eilt-gefahrenabwehr-antrage-gegen-formal-verfassungswidrigen-gesetzgebungsprozess Regeln zu angemessenen Antwortzeiten für Eingangsbestätigungen sind sicherlich Begebenheiten der auskunftspflichtige Stelle, z.B. eines einzelnen Beleihenen, zu berücksichtigen. Für eine Bundesbehörde mit Geschäftsstelle sollte aber pauschal als Mindestreaktion angemessen sein: --------------------------------- Alle Anträge mit der Bitte um Eingangsbestätigung, die bis 12 Uhr eines regulären Dienstages der Behörde als E-Mail bei einer zentralen E-Mail-Adresse eingehen, werden am gleichen Tag durch eine Eingangsbestätgung per E-Mail bestätigt. --------------------------------- Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-724/002 II#0195 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Pflicht zur Eingangsbestätigung nach IFG durch die "auskunftspflichtige Stelle", hier die BfDI [#24434]
Datum
28. August 2017 15:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-724/002 II#0195 Sehr geehrter Herr Michl, ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 25. August 2017 an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Ihre Eingabe wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Die Eingangsbestätigung hat sich verzögert, da diese gemeinsam mit der Information erfolgen sollte, dass um Stellungnahme ersucht wurde. Nach Eingang und Prüfung der Stellungnahme und nach Abschluss der rechtlichen Prüfung wird sich der zuständige Bearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen. Für eventuelle Rückfragen oder Ergänzungen wenden Sie sich bitte an das für die Bearbeitung zuständige Referat 15, welches unter den o.g. Kontaktdaten erreichbar ist. Bitte beachten Sie, dass die Anrufung der BfDI etwaige Rechtsbehelfsfristen in einem IFG-Verfahren weder hemmt noch unterbricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-715 II#0029 Sehr geehrter Herr Mi…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Pflicht zur Eingangsbestätigung nach IFG durch die "auskunftspflichtige Stelle", hier die BfDI [#24434]
Datum
29. August 2017 17:23
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-715 II#0029 Sehr geehrter Herr Michel, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Email vom 28.08.2017. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine unverzügliche Eingangsbestät…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
Widerspruch Az.: 15-724/002 II#0195 AW: AW: Pflicht zur Eingangsbestätigung nach IFG durch die "auskunftspflichtige Stelle", hier die BfDI [#24434]
Datum
31. August 2017 13:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine unverzügliche Eingangsbestätigung. Die Feststellung der BfDI (E-Mail vom 28.08.2017, Az.: 15-724/002 II#0195 in der Vermittlung der BfDI dürfte ein Realakt sein, gegen den ich Widerspruch einlege. Die BfDI hat in der Funktion i.S. § 12 IFG aufgrund meiner Anrufung (E-Mail vom 25.08.2017) auf meine Argumente nicht Bezug genommen, sondern lediglich ohne Bewertung die Position der auskunftpflichtigen Stelle (hier die BfDI in anderer Funktion), zitiert: ----- >> Die Eingangsbestätigung hat sich verzögert, da diese gemeinsam mit der Information erfolgen sollte, dass um Stellungnahme ersucht wurde. Nach Eingang und Prüfung der Stellungnahme und nach Abschluss der rechtlichen Prüfung wird sich der zuständige Bearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen. << ----- Diese Verzögerung ist einer Verletzung meines 1. Argumentes: ----- 1.) § 7 Abs. 5 sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen." ----- da die Auskunft über den Eingang eines Antrages von der Bearbeitung des Antrags abhängig gemacht wird. Gerade in Fällen der Verzögerung der Bearbeitung des Antrages oder gar Verlust einer E-Mail ist eine unverzögerte Eingangsbestätigung zur Wahrung der Rechtsposition und Fristen relevant. Ich sehe die Aufgabe der BfDI in meiner Anrufung nach § 12 IFG als noch nicht erfüllt an: S. IFG Komentar Schoch, 2. Auflage 2016 § 12 Rn 38 Pflicht zur Erledigung § 12 Rn 40 Sachliche Befassung Abhilfe hat die BfDI in der Vermittlung nicht gesorgt, die Auskunftspflichtige Stelle wurde nicht zum Versenden einer Eingangsbestätigung angewiesen, eine Eingangsbestägiung fehlt weiterhin in der Akte: https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht… Dies hat extrem negaive Auswirkung "schlechte Beispiel" auf die Kultur aller anderen Behörden, gerade wenn Mittel zur Rechtsdurchsetung im Bereich des § 12 IFG für die BfDI durch den Gesetzgeber unzureichend sind - s. § 12 Rn 44 IFG Schoch, 2. Auflage: --- Eine kassatorische, anordnende oder auf andere Weise regelnde Entscheidung kommt der Stellungnahme des BfDI nicht zu. Er kann lediglich - wie bei seinem Tätigkeitsbericht ( § 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG) - durch die Autorität seines Amtes und seiner Person sowie die Überzeugungskraft seiner Argumente etwas bewirken. --- Hier in der Vermittlung werden keine Argumente genannt, auf Argumente des benachteiligten Antragstellers nicht eingegangen, gute Verwaltung (Good Administration) und eine gute Anwendung des IFG durch die BfDI selbt *nicht* vorgelebt. Rechtlich gäbe es noch den Rückgriff auf den Amtseid der BfDI § 22 Satz 2 BDSG. § 12 Rn 5 Schoch: --- "Losgelöst vom konkreten Streitfall ist mit der Einschaltung des Bundesbeauftragten eine objektive Verwaltungskontrolle in Bezug auf die Andwendung des IFG in der Praxis verbunden [16] [16] Gusy, BVBL 2013, 941 (948); Rossi Rn. 7 --- Spätesens wäre Rahmen der Verwaltungskontrolle eine rechtliche Stellungnahme zu der Pflicht unverzüglichen Eingangsbestätigung von der BfDI zu erwarten. Die aktuelle Praxis gefährtet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die zeitnahe Rechtsdurchsetzung der Antragsteller. Hierzu finden sich auf Fragdenstaat.de unzähige Beispiele: Kraftfahrt-Bundesamt, IFG Anfrage vom 26.07.2017 bis heute keine Antwort oder Einangsbestätigung: https://fragdenstaat.de/anfrage/schreib… Kraftfahrt-Bundesamt, IFG Anfrage vom 03.06.2016, 10.07.2017, 15.08.2017, 26.08.2017, 28.08.2017, bis heute keine Antwort: https://fragdenstaat.de/anfrage/korresp… Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, IFG Anfrage vom 25.06.2017, 30.07.2017 Antwort vom 01.08.2017 der auskunftspflichtigen Stelle: >>eine solche Anfrage ist im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung nicht eingegangen.<< Bei Symetrischer Kommunikation, (persönlich in der Behörde, oder am Telefon) kann man nachfragen "haben Sie mich verstanden?" um die Wahrung seiner Rechte (§§ 25, 28 VwVfG) unmittelbar wahrzunehmen. § 7 Abs. 5 "unverzügliche Auskunft" impliziert die Amtspflicht zur effizienten Organisation und ausreichenden Personal, somit ist eine unverzügliche, kurze, elektronische Eingangsbestätigung durch die Geschäftsstelle realistisch und zumutbar. Für eine (zitierfähige) Klärung der Frage nach unzverzüglichen Eingangsbestägigungen wäre ich Ihnen sehr verbunden. Mit freundlichen Grüßen, Dipl-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 24434 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte nochmals an meine E-Mail vom 25.08. erinnern, bei der ich um die Vermit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Widerspruch Az.: 15-724/002 II#0195 AW: AW: Pflicht zur Eingangsbestätigung nach IFG durch die "auskunftspflichtige Stelle", hier die BfDI [#24434]
Datum
21. September 2017 14:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte nochmals an meine E-Mail vom 25.08. erinnern, bei der ich um die Vermittlung und Information zur Grundsatzfrage der Bearbeitungspflicht einer Bitte um einer Eingangsbestätigung aufgeworfen habe. Ich bitte um eine Bearbeitung durch das zuständige Referat 15 (Informationsfreiheit). Mittlerweile habe ich folgende Argumentationskette herausgearbeitet, die ich meinen IFG-Anfragen voranstelle: ------------- I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- D.h. nach jetziger Gesetzeslage impliziert das IFG eine Amtspflicht für eine Auskunfspflichtige Stelle, einer Bitte um Eingangsbestätigung unverzüglich nachzukommen. Auf Ebene der EU gibt es zur Umsetzung der Richtlinie 1049/2001 positive Beispiele von "guter Verwaltung", so z.B. beim Europa-Rat, der jede Anfrage wie folgt beantwortet: ---- From: Postmaster Consilium Your message has been received by the Transparency and Access to Documents Unit of the General Secretariat of the Council of the European Union. All requests for access to documents are treated on the basis of Regulation (EC) No 1049/2001 of 30 May 2001 regarding public access to European Parliament, Council and Commission documents. The General Secretariat will reply to your request within 15 working days upon registration of your request. Requests received before 5 PM on a working day are registered on the same day. Requests received after 5 PM are registered on the first following working day. Augustse note that our offices are closed from Friday 23 December 2016 5 PM until Tuesday 3 January 2017. *** This notification was sent from an unattended mailbox. Please do not reply. *** To see the text of Regulation (EC) No 1049/2001, please click here: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexU... If the link doesn't open when you click on it, please copy - paste it into your browser. *** ----- Die Bundeszollverwaltung konnte ich feststellen, hat beispielsweise ein sehr bürgerfreundliches Ticketsystem: ------------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen und unter der Ticketnummer 2017091533209296 registriert. Bei Rückfragen geben Sie bitte diese Ticketnummer an. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen ----------------------------- https://fragdenstaat.de/a/24605 Ich denke diese Hinweise sind für Ihre Bearbeitung und Antwort hilfreich. Mit freunlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. Anfragenr: 24434 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Vermittlung beim IFG-Antrag zum Bericht der unabhängigen Expertenkommission "Havarie Pallas" [#21637] so…
Von
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Betreff
Vermittlung beim IFG-Antrag zum Bericht der unabhängigen Expertenkommission "Havarie Pallas" [#21637] sowie zur Frage der Eingangsbestätigung nach IFG durch die auskunftspflichtige Stelle [#24434] # 15-724/002 II#0195
Datum
9. Oktober 2017 11:36
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
186,7 KB
Sehr geehrter Herr Michel, in der Anlage übersende ich Ihnen mein Schreiben zu Ihrem o.g. IFG-Antrag. Mit freundlichen Grüßen