Pflicht zur Eingangsbestätigung nach IFG durch die "auskunftspflichtige Stelle", hier die BfDI
Sehr geehrte Damen und Herren,
dies ist ein IFG Antrag.
Ich beantrag eine Eingangsbestätigung dieses Antrages (dies ist ein einfacher, kostenfreier Antrag i.S.d. IFG s. Argumente und Fazit Teil 2+3).
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Antrag Teil 2:
Am 9. August beantragte ich eine Vermittlung durch die BfDI, sowie eine Eingangsbestätigung für diesen Antrag. Bis heute habe ich von der BfDI weder eine Antwort, noch eine Eingangsbestätigung erhalten:
https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht-der-unabhangigen-expertenkommission-havarie-pallas/
Ich bitte nach dem IFG als einfache, ausschließlich kostenfreie Auskunft, warum genau und im Detail die BfDI zu diesem Antrag nicht unverzüglich den Eingang bestätigt hat. Auf Fragdenstaat.de finden sich zahlreiche Beispiele dieser Praxis, warum wird diese von der BfDI so grundsätzlich gehandhabt?
Argumente:
1.) § 7 Abs. 5 sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen."
2.) Eine Eingangsbestätigung bei einer asymetrischen Kommunikation, besonders bei Anliegen bei den Fristen eine Rolle spielen, liegt objektiv gewichtige Gründe vor (Belang) diese sehr zeitnah zu versenden. (Ein positives Beispiel ist die Kultur des Auswärtigen Amtes)
3.) Ein IFG Antrag bedarf keiner Form, somit ist es egal ob ein Antragsteller "ich beantrage" oder höflicher "ich bitte" schreibt.
4.) die BfDI ist nach dem IFG nicht nur Vermittlungsstelle sondern auch "auskunftspflichtige Stelle".
5.) Das VwVfG kennt keine explizite Regel für eine Eingangsbestätigung, das IFG impliziert aber den Rechtsanspruch:
a) das Schreiben des IFG Antragstellers wird eine bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegenden Information.
b) die Bitte um eine Eingangsbestätigung ist ein Antrag (i.S.d. IFG) auf Auskunft über eine vorliegende Information.
c) § 7 Abs. 5 sieht vor, dass der Informationszugang unverzüglich stattfinden muss, d.h. die Auskunft über den erfolgreichen Eingang des Antrags ist unabhängig von den Bearbeitungsschritten des weiteren Begehr des Antrags zu erteilen.
Fazit:
Somit muß die BfDI ein "Bitte um Eingangsbestätigung" jedes Schreibens, das bei der BfDI eingeht, als einfachen Antrag zu Informationzugang im Sinne des IFG behandeln und ist als "auskunftspflichtige Stelle" verpflichtet, die Information über den Erfolgreichen Eingang "unverzüglich zugänglich zu machen".
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Teil 3:
Angemessene Reaktion für eine Eingangsbestätigung.
Beim LDI NRW laufen beispielsweise alle Anträge zentral in der Geschäftsstelle des LDI zusammen und werden dort verteilt. Die Geschäftsstelle ist in der Lage, zeitnah, tagesaktuell den Eingang mit einer Eingangsbestätigung zu versehen, z.B.:
https://fragdenstaat.de/anfrage/eilt-gefahrenabwehr-antrage-gegen-formal-verfassungswidrigen-gesetzgebungsprozess
Regeln zu angemessenen Antwortzeiten für Eingangsbestätigungen sind sicherlich Begebenheiten der auskunftspflichtige Stelle, z.B. eines einzelnen Beleihenen, zu berücksichtigen. Für eine Bundesbehörde mit Geschäftsstelle sollte aber pauschal als Mindestreaktion angemessen sein:
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Alle Anträge mit der Bitte um Eingangsbestätigung, die bis 12 Uhr eines regulären Dienstages der Behörde als E-Mail bei einer zentralen E-Mail-Adresse eingehen, werden am gleichen Tag durch eine Eingangsbestätgung per E-Mail bestätigt.
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Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
Anfrage erfolgreich
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Datum25. August 2017
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26. September 2017
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