Rechtsgrundlage Kameras Hörnbrücke

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

Welche rechtliche Verpflichtung liegt der Kamera-Überwachung der Hörnbrücke
abgesehen von Art. 6 Abs. 1 lit c. i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 14 LDSG-SH zugrunde?
Wo(durch) wird diese Sicherheitsmaßnahme vorgeschrieben?

Am 19.12.2023 hatten Sie geschrieben:

https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-kiel-oeffentlicher-raum-ss-184-lvwg-sh/#nachricht-859330

Die Hornbrücke wird auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung überwacht, da es sich um eine technisch vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahme für den Fall der Öffnung der Brücke handelt. Die Videoüberwachung beginnt in dem Moment, in dem die Schranken für den Fuß-/Radverkehr geschlossen werden, um sicherzustellen, dass sich niemand beim Öffnen auf der Brücke aufhält. Das Videobild ist dabei so verpixelt, dass keine Gesichtserkennung möglich ist.

Am 10.04.2015 hatten Sie zu den Fragen

a) die Ausrichtung der Kameras,
b) den Grund für deren Anbringung sowie
c) der Daten von deren Anbringung.
d) ... Kosten der Installation ... sowie die Kosten der Wartung ...

geschrieben

https://fragdenstaat.de/anfrage/durch-die-lhk-betriebene-kameras-im-offentlichen-raum/#nachricht-25783

16. Hörnbrücke (3-Feld-Zug-Klappbrücke), Hörn, gegenüber Bahnhof

Zu a) 7 Kameras. 1x für die ca. 40 Meter entfernt sitzenden Bediener der Brücke, zwecks Brückenbetätigung. Diese haben von ihrem Standort aus nur eine begrenzte Direktsicht auf die Brücke. 2x nach Nord und nach Süd, für sich auf die Brücke zubewegenden Schiffsverkehr. 2x von Ost und von West, für den Zulauf auf den beweglichen Teil der Brücke. 2x von Ost und von West für den unmittelbaren Übergang zum beweglichen Teil der Brücke (Schranken).

Zu b) Überwachung der Brückenfunktion, Sicherheit des Schiffsverkehrs, Sicherheit der Passanten

Zu c) 1997. Generalüberholung 2007/8.

Zu d) Im Anfragezeitraum bestand kein Wartungsvertrag.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Februar 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche rechtliche Verpflichtung liegt…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage Kameras Hörnbrücke [#301580]
Datum
29. Februar 2024 18:49
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche rechtliche Verpflichtung liegt der Kamera-Überwachung der Hörnbrücke abgesehen von Art. 6 Abs. 1 lit c. i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 14 LDSG-SH zugrunde? Wo(durch) wird diese Sicherheitsmaßnahme vorgeschrieben? Am 19.12.2023 hatten Sie geschrieben: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-kiel-oeffentlicher-raum-ss-184-lvwg-sh/#nachricht-859330 Die Hornbrücke wird auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung überwacht, da es sich um eine technisch vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahme für den Fall der Öffnung der Brücke handelt. Die Videoüberwachung beginnt in dem Moment, in dem die Schranken für den Fuß-/Radverkehr geschlossen werden, um sicherzustellen, dass sich niemand beim Öffnen auf der Brücke aufhält. Das Videobild ist dabei so verpixelt, dass keine Gesichtserkennung möglich ist. Am 10.04.2015 hatten Sie zu den Fragen a) die Ausrichtung der Kameras, b) den Grund für deren Anbringung sowie c) der Daten von deren Anbringung. d) ... Kosten der Installation ... sowie die Kosten der Wartung ... geschrieben https://fragdenstaat.de/anfrage/durch-die-lhk-betriebene-kameras-im-offentlichen-raum/#nachricht-25783 16. Hörnbrücke (3-Feld-Zug-Klappbrücke), Hörn, gegenüber Bahnhof Zu a) 7 Kameras. 1x für die ca. 40 Meter entfernt sitzenden Bediener der Brücke, zwecks Brückenbetätigung. Diese haben von ihrem Standort aus nur eine begrenzte Direktsicht auf die Brücke. 2x nach Nord und nach Süd, für sich auf die Brücke zubewegenden Schiffsverkehr. 2x von Ost und von West, für den Zulauf auf den beweglichen Teil der Brücke. 2x von Ost und von West für den unmittelbaren Übergang zum beweglichen Teil der Brücke (Schranken). Zu b) Überwachung der Brückenfunktion, Sicherheit des Schiffsverkehrs, Sicherheit der Passanten Zu c) 1997. Generalüberholung 2007/8. Zu d) Im Anfragezeitraum bestand kein Wartungsvertrag.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301580/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, anbei die Anforderung dieser Information, die Sie soeben per Schriftform-ersetzender De-Mail erhalten…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtsgrundlage Kameras Hörnbrücke [#301580]
Datum
29. Februar 2024 18:50
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei die Anforderung dieser Information, die Sie soeben per Schriftform-ersetzender De-Mail erhalten haben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20240229-o-5-kameras-hornbrucke-301580.pdf Anfragenr: 301580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301580/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Kiel
IZG-Anfragen vom 29.02.24 - Kamerasysteme der Stadtverwaltung Sehr << Antragsteller:in >> mit nachfo…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
IZG-Anfragen vom 29.02.24 - Kamerasysteme der Stadtverwaltung
Datum
28. März 2024 14:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit nachfolgenden E-Mails hatten Sie um Auskunft nach dem Informationszugangsgesetz (IZG) zu Kamerasystemen der Landeshauptstadt Kiel gebeten: A: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:10 - bzgl. der Kamera(-Attrappen) (VÜ) in den Rathäusern der Stadt Kiel 1. Straftaten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher) 2. Straftaten in videoüberwachten Eingangsbereichen nachgelagerten Bereichen (vorher/nachher) 3. die bisherige Verwendung des Materials dieser VÜ (z.B. hilfreich zur Straftaten-Aufklärung? Wie viele Male wurde Videomaterial als Beweismittel Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht zur Verfügung angefordert/gestellt? War es zur Überführung des Täters hilfreich/notwendig/zweckdienlich?) 4. das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bzgl. dieser VÜ (wer kann/darf die Kameras zoomen, zeichnet der Verantwortliche die Daten (anlasslos) auf, wann werden diese gelöscht, wer darf sie aus welchem Grund dauerhaft abspeichern etc.) 5. die Datenschutz-Folgenabschätzung bzw. die Begründung, warum keine existiert. B: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:15 - bzgl. der Wärmebildkameras bzw. Kamera-Attrappen an Lichtzeichenanlagen/Lichtsignalanlagen/Ampeln 1. An welchen Ampelkreuzungen in Kiel sind wie viele Wärmebildkameras/Kamera-Attrappen welchen Gerätetyps seit wann installiert? 2. Welchen genauen Zweck erfüllen die Geräte (Beeinflussen sie Ampelphasen? wie?) Welche Auflösung haben die Kameras? Welche Zoom-Möglichkeiten existieren? C: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:25 - bzgl. Aufzugskabine Gaardener Aufzug - Video-Überwachung und Ansage 1. Wortlaut der derzeitigen Ansage 2. Kosten der Anschaffung und des Betriebs der Video-Überwachung (VÜ), 3. Kamera-Modell, verwendete Auflösung, eingestellte Frames per Second, eingestellte Kompression, Umfang des gespeicherten Bildmaterials in GB/24h, 4. Ordnungswidrigkeiten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher) 5. Straftaten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher) 6. Anfragen nach dem Material der VÜ und deren Gründe, z.B. von der Polizei 7. der bisherigen Verwendung des Materials dieser VÜ 8. das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 9. die Datenschutz-Folgenabschätzung bzw. die Begründung, warum keine existiert D: Donnerstag, 29. Februar 2024, 18:49 - bzgl. Rechtsgrundlage Kameras Hörnbrücke 1. Welche rechtliche Verpflichtung liegt der Kamera-Überwachung der Hörnbrücke abgesehen von Art. 6 Abs. 1 lit c. i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 14 LDSG-SH zugrunde? 2. Wo(durch) wird diese Sicherheitsmaßnahme vorgeschrieben? Die schriftliche Bereitstellung der von Ihnen begehrten Informationen setzt das Heraussuchen und Zusammenstellen der Informationen, ggf. die Aussonderung der zugangsbeschränkten Informationen und die Anfertigung von Kopien voraus. Für die Tätigkeiten innerhalb der Landeshauptstadt Kiel, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Antrages auf Informationszugang stehen, sieht § 13 IZG eine Kostenerhebung vor. Kostenfrei können wir Ihnen daher die begehrten Informationen nicht zur Verfügung stellen; zumindest dann nicht, wenn Sie weiterhin eine schriftliche Auskunft begehren. Für die Bemessung und Festsetzung der Gebührenhöhe ist der für die Bearbeitung des von Ihnen begehrten Informationszugangs tatsächlich anfallende Verwaltungsaufwand und der sich daraus ergebende durchschnittliche Personal- und Sachaufwand maßgeblich. Dieser Aufwand wird nach Zeit und Stundensätzen zu bemessen sein und kann deshalb vorab von uns noch nicht abschließend festgestellt werden. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO). Danach wird für die Erteilung einer „umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit der Herausgabe von Kopien“, eine Gebühr von bis zu 250 € erhoben. Höhere Gebühren von bis zu 500 € könnten nur dann anfallen, wenn „außergewöhnliche aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung der Unterlagen erforderlich“ wären, was nach derzeitigen Stand allerdings unwahrscheinlich erscheint. Ø Wir haben Ihre o.g. inhaltlich vergleichbaren Anfragen vom 29.02.2024 zu einem Antrag zusammengefasst, weil sich bei einer Einzelbetrachtung der Verwaltungsaufwände der vier Anfragen in der Summe eine höhere Gebühr für Sie ergeben würde. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gebührenbemessung durch § 13 Abs. 2 IZG Grenzen erfährt. Danach darf der Zugang zu Informationen nicht dadurch gefährdet werden, dass unangemessene Gebühren erhoben werden. Nach derzeitiger Einschätzung gehen wir davon aus, dass Kosten in Höhe von 250,00 Euro für die begehrten Informationszugänge A) bis D) anfallen, die von Ihnen zu erstatten wären. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie die schriftliche Übermittlung der von Ihnen begehrten Informationen weiterhin begehren, auch wenn wir dann im Gegenzug die oben genannten Kosten von Ihnen einfordern müssten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: IZG-Anfragen vom 29.02.24 - Kamerasysteme der Stadtverwaltung [#301580] Guten Tag, vielen Dank für die heutig…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IZG-Anfragen vom 29.02.24 - Kamerasysteme der Stadtverwaltung [#301580]
Datum
9. April 2024 11:27
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die heutigen sehr informativen Telefongespräche. Die Beantwortung meiner Informationszugangsanfragen https://fragdenstaat.de/a/301573 - 29.02.2024 18:10 Uhr - Rathäuser https://fragdenstaat.de/a/301574 - 29.02.2024 18:15 Uhr - Ampel-Wärmebild-Kameras https://fragdenstaat.de/a/301576 - 29.02.2024 18:25 Uhr - Gaardener Aufzug https://fragdenstaat.de/a/301580 - 29.02.2024 18:49 Uhr - Hörnbrücke wünsche ich nicht mehr schriftlich, sondern nunmehr ausschließlich mündlich: Dazu freue ich mich auf Ihren Terminvorschlag für ein persönliches Treffen, sobald Sie die entsprechenden Unterlagen zusammengetragen haben. Für eine Terminvereinbarung rufen Sie mich gerne unter der unten stehenden Nummer an. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301580/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>