Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Alle Protokolle der (a) Aufsichtsratssitzungen und (b) Gesellschaftsratssitzungen der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 sowie, soweit dies nicht aus selbigen hervorgeht, die Tagesordnungen der jeweiligen Sitzungen.
2. Soweit daneben noch andere Aufzeichnungen (z.B. Video oder Ton) vorliegen, bitte ich Sie um eine kurze Angabe, welche Art von Aufzeichnungen außerdem vorliegen.

Im Übrigen weise ich auf folgendes hin:

Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als Grundlage des mit der deutschen Klimapolitik verwobenen Strukturwandels im Rheinischen Revier dem UIG. Daneben haben jedenfalls Teile der begehrten Informationen auch einen unmittelbaren Bezug zu Umweltbelangen.

Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch, auch wegen jahrelanger Proteste gegen die Kohle- und Strukturpolitik in der Region. Dies schlägt auch auf das Thema des Strukturwandels im Rheinischen Revier durch. Mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist zudem diebeispiellos hohe Summe an staatlichen Mitteln im zweistelligen Milliardenbereich, die für den Strukturwandel im Rheinischen Revier bestimmt ist. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH ist maßgeblich für die Verteilung dieser Mittel zuständig und dafür von Land und Bundbestimmt. Ihr Aufsichtsrat als höchstes Entscheidungsorgan der Gesellschaft hat damit ganz erheblichen Einfluss auf den Strukturwandel im Rheinischen Revier. Hilfsweise sind personenbezogene Daten speziell von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs.3 lit. a) IFG NRW).Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein werden. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen.

Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften, weil das öffentliche Interesse jeweils überwiegt - bitte ich Sie um eine Mitteilung inklusive nachvollziehbarer Gebührenabschätzung (zu sichtendes Material, etwaig zu schwärzendes Material, Gründe für die Schwärzungen, veranschlagter Zeitaufwand, veranschlagte Stundensätze) vor Beantwortung der Anfrage.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. November 2023
  • Frist
    19. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292613]
Datum
17. November 2023 19:04
An
Landrat des Kreises Heinsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Alle Protokolle der (a) Aufsichtsratssitzungen und (b) Gesellschaftsratssitzungen der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 sowie, soweit dies nicht aus selbigen hervorgeht, die Tagesordnungen der jeweiligen Sitzungen. 2. Soweit daneben noch andere Aufzeichnungen (z.B. Video oder Ton) vorliegen, bitte ich Sie um eine kurze Angabe, welche Art von Aufzeichnungen außerdem vorliegen. Im Übrigen weise ich auf folgendes hin: Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als Grundlage des mit der deutschen Klimapolitik verwobenen Strukturwandels im Rheinischen Revier dem UIG. Daneben haben jedenfalls Teile der begehrten Informationen auch einen unmittelbaren Bezug zu Umweltbelangen. Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch, auch wegen jahrelanger Proteste gegen die Kohle- und Strukturpolitik in der Region. Dies schlägt auch auf das Thema des Strukturwandels im Rheinischen Revier durch. Mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist zudem diebeispiellos hohe Summe an staatlichen Mitteln im zweistelligen Milliardenbereich, die für den Strukturwandel im Rheinischen Revier bestimmt ist. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH ist maßgeblich für die Verteilung dieser Mittel zuständig und dafür von Land und Bundbestimmt. Ihr Aufsichtsrat als höchstes Entscheidungsorgan der Gesellschaft hat damit ganz erheblichen Einfluss auf den Strukturwandel im Rheinischen Revier. Hilfsweise sind personenbezogene Daten speziell von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs.3 lit. a) IFG NRW).Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein werden. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften, weil das öffentliche Interesse jeweils überwiegt - bitte ich Sie um eine Mitteilung inklusive nachvollziehbarer Gebührenabschätzung (zu sichtendes Material, etwaig zu schwärzendes Material, Gründe für die Schwärzungen, veranschlagter Zeitaufwand, veranschlagte Stundensätze) vor Beantwortung der Anfrage. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Leider kann ich Ihnen bzgl. Ihres Anftrags n…
Von
Landrat des Kreises Heinsberg
Betreff
AW: Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292613]
Datum
20. November 2023 14:17
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Leider kann ich Ihnen bzgl. Ihres Anftrags nicht weiterhelfen. Die zuständige Stelle für entsprechende Protokolle bzw. Unterlagen ist die Zukunftsagentur Rheinisches Revier (ZRR). Ich möchte Sie daher bitten, sich direkt an die ZRR und dort an Herrn Winkens (<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, 02461 7039651), Referent der Geschäftsführung, oder direkt an den Geschäftsführer, Herrn Middeldorf (<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>), zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Die Zukunftsagentur …
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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AW: Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292613]
Datum
20. November 2023 15:37
An
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Status
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Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH hat mir auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass Sie nicht zur Auskunft nach dem UIG/IFG verpflichtet sei und mir die Dokumente demnach nicht zur Verfügung stellen werde. Ungeachtet dessen ist Ihre Behörde mir in jedem Fall zur Auskunft verpflichtet, gleich ob die ZRR die Dokumente ebenfalls vorliegen hat oder nicht. Maßgeblich hierfür ist, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Bundes-UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung. Ich halte deswegen meinen Anfrage aufrecht und danke Ihnen für eine Übersendung der Dokumente in elektronischer Form (vgl. § 2 S. 2 UIG NRW). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Auskunftsersuchen kann ich nicht stattgeben. Da ich nach ausgiebig…
Von
Landrat des Kreises Heinsberg
Betreff
Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292613]
Datum
22. November 2023 08:59
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Auskunftsersuchen kann ich nicht stattgeben. Da ich nach ausgiebiger Recherche feststellen musste, dass die von Ihnen gewünschten Unterlagen hier im Haus nicht vorliegen. Ich weise Sie aus diesem Grund daraufhin, dass Sie gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe mich berei…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292613]
Datum
22. November 2023 10:10
An
Landrat des Kreises Heinsberg
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Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe mich bereits an die ZRR gewandt und diese ist der Meinung, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich des UIG/IFG fällt und wird mir deswegen die begehrten Dokumente nicht zur Verfügung stellen. Gem. § 2 S.2 UIG NRW iVm § 2 Abs. 4 Bundes-UIG ist Ihre Behörde auch dann zur Herausgabe der Informationen verpflichtet, wenn Ihnen die Informationen zwar nicht selbst vorliegen, sie aber von einer privaten Stelle für Sie bereitgehalten werden und diese Stelle selbst nicht informationspflichtig ist. So liegt der Fall hier. Ich bitte Sie daher, die Dokumente herunterzuladen und mir digital zur Verfügung zu stellen. Insoweit erhalte ich meine Anfrage aufrecht. Sollten Sie meine Anfrage weiterhin ablehnen wollen bitte ich Sie um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit einer substantiierten Begründung, gegen den ich Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage erheben kann. Zuletzt sehe ich, dass Sie Beschäftigte der ZRR bei Ihrer Antwort auf CC gesetzt haben und weise deswegen darauf hin, dass ich der Weitergabe meiner personenbezogenen Daten (wozu auch mein Name zählt) bereits in meiner ursprünglichen Anfrage ausdrücklich widersprochen habe. Es bestand für Sie auch keine Notwendigkeit, der ZRR meinen Namen mitzuteilen, Sie hätten auch ohne dies mit der ZRR diskutieren können, ob die ZRR direkt oder Ihre Behörde mir zur Auskunft verpflichtet ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/
Landrat des Kreises Heinsberg
Möglichkeit zur Stellungnahme zu Ablehneabsicht
Von
Landrat des Kreises Heinsberg
Via
Briefpost
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Möglichkeit zur Stellungnahme zu Ablehneabsicht
Datum
1. Dezember 2023
Status
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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 104350-6/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 01.12.2023 und die Mö…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292613]
Datum
2. Dezember 2023 15:55
An
Landrat des Kreises Heinsberg
Status
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Ihr Az.: 104350-6/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 01.12.2023 und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Soweit Sie davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall allein das Vorhandensein der Informationen maßgeblich für meinen Auskunftsanspruch sei und IFG und UIG keinen Informationsbeschaffungsanspruch vorsehen verkennen Sie (siehe A.) die Regelung des § 2 Abs. 4 Bundes-UIG, auf welchen das UIG NRW verweist. Die Norm geht auf Art. 2 Nr. 4 EU-Richtlinie 2003/4/EG zur Umsetzung der Aarhus-Konvention zurück und findet auch deswegen in NRW Anwendung. Hilfsweise sind Sie mir (siehe B.) auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Auskunft verpflichtet. A. Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 UIG I. Maßstäbe § 2 Abs. 4 UIG lautet: "Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat." Hierzu hat das BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. wie folgt entschieden: „Art. 2 Nr. 4 der Umweltinformationsrichtlinie bestimmt, dass für eine Behörde bereitgehaltene Informationen Umweltinformationen sind, die materiell von einer natürlichen oder juristischen Person für eine Behörde bereitgehalten werden. Es liegt ebenfalls auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG-SH den Begriff des Bereithaltens, soweit es für den hier zu entscheidenden Fall auf ihn ankommt, nicht enger definiert, als Art. 2 Nr. 4 der Umweltinformationsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgibt. Für eine Behörde bereitgehalten werden jedenfalls nicht die Informationen, auf die diese keinen Übermittlungsanspruch hat. "Für eine Behörde" werden Informationen schon nach dem Wortlaut bereitgehalten, wenn sie auch in Erfüllung einer ihr gegenüber bestehenden Pflicht gesammelt und aufbewahrt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Umweltinformationen nicht stets von der an sich zuständigen Behörde selbst erhoben und bei ihr aufbewahrt werden. Die Behörde bedient sich vielmehr in zahlreichen Fällen zur Selbstüberwachung verpflichteter Unternehmen, die die Informationen selbst erheben und aufbewahren. In diesen Fällen sind die Informationen bei der zuständigen Behörde unmittelbar nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund erstreckt sowohl die Umweltinformationsrichtlinie in Art. 1 Buchst. a als auch § 2 Abs. 4 UIG-SH den Anspruch auf Gewährung von Umweltinformationen auf Dritte, die selbst keine informationspflichtige Stelle sind, die Informationen aber für die Behörde bereithalten und ihr jederzeit herauszugeben oder zur Verfügung zu stellen haben.“ Gleicher Ansicht ist auch die einschlägige Kommentarliteratur zum UIG, siehe nur Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller UIG § 2 Rn. 54 und BeckOK InfoMedienR/Karg UIG § 2 Rn. 116ff. Auch die Gesetzesbegründung des UIG trägt dieses Ergebnis, Bundestags-Drucksache 15/3406, S. 15. II. Subsumtion 1. Sie sind eine nach dem UIG NRW informationspflichtige Stelle. 2. Als Mitglied in den entsprechenden Gremien der ZRR haben Sie auch einen gesetzlichen Anspruch auf Übermittlung der von mir begehrten Sitzungsprotokolle. 3. Die ZRR GmbH hat mir gegenüber eine Informationspflicht verweigert. Sollten Sie der Ansicht sein, dass die ZRR dennoch eine informationspflichtige Stelle iSd IFG/UIG ist so möchte ich Sie bitten, dazu entsprechende Ausführungen zu machen. Dies würde für mich persönlich Fragen aufwerfen, weil dann der Landrat des Kreises als Mitglied des Aufsichts- und Gesellschafterrats eine andere Rechtsauffassung verträte als die von u.a. ihm bestellte Geschäftsführung der ZRR. Selbst wenn Sie der Ansicht sein sollten, dass die ZRR mir gegenüber auskunftspflichtig ist und deswegen § 2 Abs. 4 UIG keine Anwendung finden kann, so würde mein Informationsanspruch dennoch faktisch dadurch verhindert, dass ich die ZRR erst in einem zeit- und ressourcenintensiven Rechtsstreit verklagen müsste. Aufgrunddessen bin ich der Ansicht, dass der § 2 Abs. 4 UIG hier dennoch Anwendung finden muss, um meine Rechte nach dem UIG zu erfüllen. B. Hilfsweise: Tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis nach OVG NRW Hilfsweise mache ich geltend, dass auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW zu § 2 Abs. 4 UIG die begehrten Informationen bei Ihnen vorhanden sind. Mit Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 –, juris, Rn. 112 hat das OVG wie folgt entschieden: "Für das Vorhandensein genügt die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis. Auch insoweit kann auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG zurückgegriffen werden. Danach sind "bei einer Behörde vorhandene Informationen" Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind. Es kommt nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis der Behörde in dem Sinne an, dass sie "aktenführende Stelle" sein muss. Auch Umweltinformationen, die sich nur zu vorübergehenden Zwecken - etwa aufgrund eines Widerspruchs- oder Ermittlungsverfahren - bei der Stelle befinden, werden demnach erfasst." Maßgeblich ist hiernach die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis. Meinem Verständnis nach haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar und ohne einen weiteren Zwischenakt der ZRR Zugang zu den Sitzungsprotokollen zu erhalten, indem Sie die Protokolle einfach aus dem Intranet herunterladen. Damit haben Sie jedenfalls eine tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis, weil keine Mitwirkung anderer Stellen erforderlich ist, um Zugang zu den Protokollen zu erhalten. Letztlich macht es für Sie - und darf es auch nach dem Sinn und Zweck des UIG nicht - keinen Unterschied machen, ob Sie die Protokolle aus Ihrem eigenen Intranet ziehen und mir per E-Mail schicken oder ob Sie die Protokolle aus dem Intranet der ZRR ziehen. Im Zweifel sind sie in letzterem sogar übersichtlicher sortiert. C. Ergebnis Sie sind mir jedenfalls auskunftsverpflichtet nach dem UIG NRW. Sollten Sie anderer Ansicht sein bitte ich Sie, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuzustellen. Gerne können Sie dann auch schon selbstständig die LDI NRW kontaktieren und um Ihre Rechtsauffassung bitten, das würde ich nämlich in jedem Fall ansonsten selbst tun und damit ersparen Sie mir einen Schritt und wir können das Verfahren hoffentlich zügig einem Ende zuführen. Zuletzt möchte ich Sie bitten, weitere Nachrichten elektronisch zu versenden und verweise hierzu auf § 2 Abs. 2 UIG NRW iVm § 5 Abs. 2 S. 2 Bundes-UIG. Dies gilt auch für einen etwaigen ablehnenden Bescheid. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/
Landrat des Kreises Heinsberg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Ausführungen, dass die Informationen von mir beschafft werden müss…
Von
Landrat des Kreises Heinsberg
Betreff
AW: Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022 [#292613]
Datum
4. Dezember 2023 08:54
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Ausführungen, dass die Informationen von mir beschafft werden müssen, kann ich nicht folgen. Nach Rücksprache mit der LDI NRW besteht ein solcher Anspruch nicht. Ungeachtet dessen, haben Sie weiterhin die Möglichkeit sich zu der geplanten Maßnahme zu äußern. Nach dem Ende der von mir gesetzten Frist werden Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten. Ich weise Sie aus diesem Grund darauf hin, dass Sie gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022“ [#292613]
Datum
4. Dezember 2023 11:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/292613/ Der Kreis Heinsberg meint, die ZRR GmbH sei selbst auskunftspflichtig und würde deswegen die begehrten Informationen nicht für ihn iSd § 2 Abs. 4 UIG bereithalten können. Die Tatsache, dass die ZRR mir die Auskunft verweigert und der Kreis aber im Aufsichts- und Gesellschafterrat der GmbH sitzt, lässt er dabei anscheinend unberücksichtigt. Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass auch ohne eine Bereithalten nach der von mir zitierten Rspr. des OVG NRW eine Auskunftspflicht besteht, weil der Kreis die Informationen ohne weiteren Zwischenschritt oder Mitwirkung eines Dritten aus dem Intranet der ZRR herunterladen könnte und damit über die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis der begehrten Dokumente verfügt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich danke Ihnen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 292613.pdf - 2023-11-20_1-image001.jpg - 2023-11-20_1-image002.jpg - 2023-11-22_1-image001.png - 2023-12-01_1-2023-12-01-heinsberg-moeglichkeit-zur-stellungnahme.pdf - 2023-12-04_1-image001.png Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 104350-6/23 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich habe soeben die…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022“ [#292613]
Datum
4. Dezember 2023 11:28
An
Landrat des Kreises Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 104350-6/23 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich habe soeben die LDI NRW meinerseits um Vermittlung gebeten und möchte Sie bitten, für die Dauer des Vermittlungsverfahren die Erstellung eines ablehnenden Bescheids auszusetzen. Wenn Sie meiner Anfrage stattgeben möchten, können Sie das natürlich gerne schon vorab tun. Ungeachtet dessen würde ich mich freuen, wenn Sie Ihre Rechtsauffassung, dass die ZRR GmbH unter das UIG/IFG fällt, auch der ZRR gegenüber zum Ausdruck bringen würden, bspw. durch Ihre Sitze im Aufsichts- und Gesellschafterrat. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 17.11.202…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022"
Datum
22. Dezember 2023 15:26
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 17.11.2023 Aktenzeichen: 14.209.2.3.2.10-8789/23 ________________________________ Sehr [geschwärzt], Herr [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu den im Betreff genannten Protokollen über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/sitzungsprotokolle-aufsichtsrat-und-gesellschaftsrat-der-zukunftsagentur-rheinisches-revier-gmbh-seit-2022-4/) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 22.11. hatten Sie dem Antragsteller mitgeteilt, die beantragten Unterlagen seien bei Ihnen nicht vorhanden. Daraufhin bat [geschwärzt] Sie mit Schreiben vom selben Tag darum, die Dokumente herunterzuladen. Selbstverständlich sind Sie im Falle des Nichtvorhandenseins einer beantragten Information nicht zur Beschaffung derselben verpflichtet, da sich der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nur auf vorhandene Informationen erstreckt. Soweit [geschwärzt] davon ausgeht, dass die beantragten Informationen bei Ihnen vorhanden seien, da diese nur heruntergeladen werden müssten, stellen sich mir zwei Fragen. Erstens wäre zu klären, ob diese Annahme richtig ist – wäre dem Kreis ein Herunterladen der Dokumente möglich? Hierzu würde ich um eine kurze Rückmeldung Ihrerseits bitten. Zweitens: Genügt die Möglichkeit des Downloads bereits, um von einer tatsächlichen Verfügungsbefugnis und damit von einem Vorhandensein auszugehen? Diese Frage hat sich uns bislang nicht gestellt und ich habe dazu bei einer Recherche auch nichts Konkretes finden können. Jedoch würde ich in diesem Fall davon ausgehen, dass es sich – selbstverständlich nur unter der Voraussetzung, dass Sie per Download die Zugangsmöglichkeit zu den Dateien haben – um bei Ihnen vorhandene Informationen handelt. Zwar wären die Unterlagen nicht unmittelbar, sondern nur im zweiten Schritt nach dem Download verfügbar bzw. vorhanden. Diese Mittelbarkeit wäre hier nach meiner Einschätzung aber unschädlich für den Zugangsanspruch, vor allem, da es sich bei den Dateien nicht um beliebige, von jedermann zum Download bereitgehaltene Dateien handelt, sondern eine gewisse Exklusivität besteht. Nach meiner Ansicht dürfte es keinen Unterschied machen, ob das Unternehmen Ihnen nun die Protokolle in Papierform zukommen lässt oder virtuell bereit hält. Schließlich sollte es meines Erachtens nicht dem anspruchsberechtigten Bürger zum Nachteil gereichen, wenn bislang von der Möglichkeit des Downloads nicht Gebrauch gemacht wurde. Dies würde dann auf ein willkürliches Ergebnis hinauslaufen: Im Falle des Antrags gegenüber einer anderen, an dem Unternehmen beteiligten auskunftspflichtigen Stelle, wäre das Vorhandensein nach erfolgtem Download dann zu bejahen Dem Antragsteller habe ich eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen erreichen Sie mich ab dem 2. Januar auch gerne telefonisch. Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für das Neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Kenntnis leite ich Ihnen die Antwort des Kreises Heinsberg weiter. Mit freundlichen …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022"
Datum
30. Januar 2024 15:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Kenntnis leite ich Ihnen die Antwort des Kreises Heinsberg weiter. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] ________________________________ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Referat 14 – [geschwärzt] Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Internet: www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de/> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<http://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/informationspflicht Von: Info Datenschutz <Info.Datenschutz@kreis-heinsberg.de> Gesendet: Montag, 15. Januar 2024 08:14 An: ZF LDI Referat-14 (LDI) <Referat-14@ldi.nrw.de> Betreff: AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022" Sehr [geschwärzt], ich beantworte die von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt: 1. Der Kreis Heinsberg (der Landrat Stephan Pusch) hat einen Online-Zugang bei der ZRR GmbH. 2. Ein Download in dieser Form stellt meines Erachtens eine Beschaffung von Daten da. Wie Sie richtig festgestellt haben, sind die Daten erst nach einem Download unmittelbar verfügbar. Sie stellen die elektronische Beschaffungsmöglichkeit der Verfügungsbefugnis gleich, denn die Downloadmöglichkeit ist nur eine digitale Form der Beschaffung. Hierbei sind einzelne Verfahrensschritte der Beschaffung zwar automatisiert worden, aber nicht abgeschafft (z.B. die Verifizierung der beschaffenden Stelle). Eine Exklusivität der Beschaffungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber nicht unterschieden worden. Und somit kann auch in einem solchen Sachverhalt kein Anspruch auf Beschaffung von Informationen vorliegen. Ihrer Ansicht wonach es keinen Unterschied machen kann, ob die Protokolle in Papierform oder digital dem Kreis zugehen, stimme ich grundsätzlich zu. Jedoch kann ich Ihrer Ausführung nicht folgen, die wonach es zu einer Benachteiligung von einer auskunftssuchenden Person kommen würde, wenn die Protokolle digital dem Kreis Heinsberg zu Verfügung gestellt werden. Da die von Ihrer Behörde herausgegebenen Anwendungshinweise zum § 4 Abs. 1 IFG NRW sagen, dass ein Antrag auf Informationszugang in Leere geht, wenn die begehrten Informationen tatsächlich nicht vorhanden sind, unabhängig davon, ob die Behörde die Informationen zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben eigentlich besitzen sollte. Das heißt in diesem Kontext, dass wenn die Protokolle in Papierform eingegangen wäre und bereits vernichtet wären, gäbe es auf eine erneute Beschaffung auch keinen Anspruch. Daraus ergibt sich, dass Informationen, die nicht vorliegen auch nicht beschafft werden müssen. Somit würde Ihre Ausführung gerade zu einer Bevorzugung von einer auskunftssuchenden Person führen. Die Protokolle werden, entgegen der Auffassung von der auskunftssuchenden Person, auch nicht für den Kreis Heinsberg von der ZRR GmbH bereitgehalten, da sie diese nicht für den Kreis Heinsberg aufbewahrt, sondern für sich selbst aufbewahrt. Sollte die auskunftssuchende Person trotz Ihrer Vermittlungsversuche weiter an seinem Auskunftsersuchen festhalten werde ich diesen mittels rechtmittelfähigen Bescheides ablehnen. Diese Ablehnung müsste zwecks Zustellungsnachweis auch postalisch erfolgen. Sollte die auskunftssuchende Person ein Rechtmittel einlegen und in diesem Rahmen recht bekommen, dass es sich hier nicht um eine Beschaffung der begehrten Information handelt, müsste ich das Auskunftsersuchen mutmaßlich aufgrund von § 8 IFG NRW erneut ablehnen. Mit freundlichen Grüßen i. A. [geschwärzt] Datenschutzbeauftragter Stabsstelle Kommunalaufsicht und Vergaben Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg Tel.: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 14.209.2.3.2.10-8789/23 Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für die Weiterleitung und Ihre …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022" [#292613]
Datum
30. Januar 2024 17:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 14.209.2.3.2.10-8789/23 Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für die Weiterleitung und Ihre anhaltenden Vermittlungsbemühungen (nicht nur in dieser Anfrage)! I. Inhaltliche Stellungnahme 1. Vorhandensein der Information Der Landkreis hat meiner Stellungnahme vom 02.12.2023 nichts entgegengesetzt. Vielmehr ist es nach seiner Beschreibung der Downloadmöglichkeit genau so, dass er die begehrten Dokumente ohne Mitwirkung eines Dritten herunterladen kann und jedenfalls faktisch über sie verfügt (er könnte sie ja herunterladen und mir schicken, er will nur nicht) – insofern verweise ich auf OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 –, juris, Rn. 112 für das UIG NRW. Ohne dass dies hier von Belang ist, kann nichts anderes aber auch für das IFG NRW gelten. Der Landkreis hat dem nichts entgegengesetzt. Den Ausführungen des Landkreises zu etwaig vernichteten Papierakten führen daher auch nicht weiter, insbesondere wäre natürlich ein Vernichten der Akten auch nicht mit den Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung in Einklang zu bringen. Nach dem, was Sie dem Landkreis bereits am 22.12.2023 geschrieben hatte gehe ich davon aus, dass Sie das ähnlich sehen. Entgegen der Auffassung des Landkreises liegt hier auch ein „Bereithalten“ der Information vor, weil die Behörde aus § 51a Abs. 1 GmbHG einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen hat. 2. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich nämlich – siehe insoweit meine Erläuterungen im E-Mail-Verkehr – nach dem weiten Verständnis der einschlägigen Rechtsprechung um Umweltinformationen. Ergänzen kann ich nur, dass mittlerweile auch diverse andere Behörden anerkannt haben, dass es sich bei Informationen rund um den Strukturwandel um Umweltinformationen handelt – und zwar in ihrer Gesamtheit, ohne (künstliche) Differenzierungen vorzunehmen: Staatskanzlei NRW: https://fragdenstaat.de/anfrage/kabinettsbeschluss-budgetplanung-strukturwandel/ MUNV NRW: https://fragdenstaat.de/anfrage/gefoerderte-projekte-fuer-strukturwandel-im-rheinischen-revier-nrw/ MWIKE NRW: https://fragdenstaat.de/anfrage/kabinettsbeschluesse-budgetplanung-strukturwandel-und-sterneverfahren-1/ BMWK: https://fragdenstaat.de/anfrage/gefoerderte-projekte-fuer-strukturwandel-im-rheinischen-revier-bmwk/ 3. Keine Ausschlussgründe Das Anbringen von § 8 IFG NRW als Ausschlussgrund ist ersichtlich nur eine Schutzbehauptung, bedürfte darüber hinaus aber näherer Ausführungen. Hinsichtlich der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH sind offensichtlich keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt, weil sie nicht im Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht und damit kein wirtschaftlicher Schaden möglich ist. Hinsichtlich etwaiger anderer Unternehmen bezweifle ich, dass dort Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Sitzungen der ZRR-Gremien diskutiert wurden, die schutzwürdig sind, weil die Projektanträge üblicherweise von öffentlichen Stellen gestellt und die Mittel ausgegeben werden. Hilfsweise würde gem. § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG das öffentliche Interesse etwaige Ausschlussgründe überwiegen, hierzu kann bei Bedarf gern noch mehr Ausführungen über das, was ich bereits bei Antragsstellung erklärt hatte, hinaus machen. II. Weiteres Vorgehen Darf ich davon ausgehen, dass Sie abschließend noch in einer Stellungnahme Ihre Rechtsauffassung darlegen werden? Auch wenn der LK Heinsberg ja nicht allzu kooperativ scheint, wenn er ankündigt, meine Anfrage abzulehnen, wäre ich Ihnen dafür dankbar! Gleichzeitig läuft ja noch das Vermittlungsverfahren mit dem Kreis Düren, dieser hatte immerhin anerkannt, dass es sich um bereitgehaltene Informationen handelt. Letztlich macht es für mich natürlich keinen Unterschied, welcher LK mir die Protokolle übersendet, vielleicht können Sie also Ihre abschließende Stellungnahme an alle Landkreise (also zusätzlich noch LK Euskirchen und Rhein-Erft-Kreis) und die Stadt Mönchengladbach übersenden. Es kann ja auch gut sein, dass vielleicht doch eine der Behörden die Protokolle heruntergeladen hat – dann könnte die Diskussion um das „Bereithalten“ schon zweimal dahinstehen. Im Übrigen habe ich vom Kreis Euskirchen als Antwort auf eine identische Anfrage bekommen, dass bei Ihnen ein Prüfungs(?)verfahren unter dem Az. 209.2.3.4-8008/23 anhängig ist, an dem ich – wenn ich mich nicht irre – allerdings (noch) nicht beteiligt bin. Abschließend freue ich mich, wenn Sie die Behörden bei Gelegenheit darauf hinweisen könnten, dass die gesetzlichen Antwortfristen des UIG (und des IFG) bereits deutlich überschritten sind. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 17.11.202…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022"
Datum
5. April 2024 17:50
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 17.11.2023 Aktenzeichen: 14.209.2.3.2.10-8789/23 Ihre Stellungnahme vom 15.1.2024 ________________________________ Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme und bitte entschuldigen Sie, dass Sie erst jetzt eine Antwort darauf erhalten. Sie gehen davon aus, dass das Herunterladen von Dateien über den Online-Zugang bei der ZRR GmbH eine Beschaffung von Informationen darstellt, zu der Sie nach dem IFG NRW nicht verpflichtet sind. Auch wenn ich die Einordnung des Sachverhalts in Bezug auf das Merkmal des Vorhandenseins von Informationen etwas anders sehe, würde ich mich einer abschließenden Beurteilung hier jedoch aus verschiedenen Gründen enthalten. Konkret dürfte es noch auf weitere Sachverhaltsdetails ankommen wie etwa die Frage, ob die beantragten Dateien eventuell bereits heruntergeladen wurden und sich daher auf Ihrem Server befinden. In diesem Fall würde ich von einem Vorhandensein ausgehen. Wie ich Ihrem Schreiben jedoch entnehmen konnte, würde auch unter Annahme des Vorhandenseins der Information der Antrag auf Informationszugang aufgrund des erfüllten Ausnahmetatbestands nach § 8 IFG NRW abgelehnt. DA ich vor diesem Hintergrund davon ausgehe, dass die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein der Information hier nicht entscheidungserheblich ist, halte ich mich kurz. Ich möchte jedoch auf ein Urteil des OVG NRW hinweisen, welches bei der Beantwortung der Frage weiterhelfen könnte – OVG NRW vom 22.5.2019, 15 A 873/18, juris Rn. 87: „Für das Vorhandensein genügt die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis. Es kommt insoweit nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis der Behörde in dem Sinne an, dass sie „aktenführende Stelle“ sein muss. Dies zugrunde gelegt, wäre meines Erachtens ein Vorhandensein zu bejahen, wenn man davon ausgeht, dass der bestehende Online-Zugang eine solche – sowohl rechtliche als auch räumliche – Verfügungsbefugnis darstellt. Durch den nicht öffentlichen, sondern auf die Person des Landrats personalisierten Online-Zugang ist eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die dort bereitgehaltenen Dateien gewährleistet, mit dem Ergebnis, dass dieser über die Dateien verfügen kann und darf. Ich gehe davon aus, dass der Antragsteller sich mit Ihnen in Verbindung setzten wird, sollte er in dieser Sache einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 14.209.2.3.2.10-8789/23 Sehr << Anrede >> ganz herzlichen Dank für Ihre Vermittlung in die…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022" [#292613]
Datum
7. April 2024 17:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 14.209.2.3.2.10-8789/23 Sehr << Anrede >> ganz herzlichen Dank für Ihre Vermittlung in dieser Angelegenheit! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/

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Ihr Az.: 104350-6/23 Sehr << Anrede >> unter Hinweis auf die positive Stellungnahme der LDI NRW vom…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Sitzungsprotokolle Aufsichtsrat und Gesellschaftsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH seit 2022" [#292613]
Datum
10. April 2024 08:32
An
Landrat des Kreises Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 104350-6/23 Sehr << Anrede >> unter Hinweis auf die positive Stellungnahme der LDI NRW vom 05.04. bitte ich darum, mir die begehrten Dokumente zur Verfügung zu stellen. Rein vorsorglich weise ich zur rechtlichen Würdigung auf folgendes hin: I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als Grundlage des mit der deutschen Klimapolitik verwobenen Strukturwandels im Rheinischen Revier dem UIG. Daneben haben jedenfalls Teile der begehrten Informationen auch einen unmittelbaren Bezug zu Umweltbelangen. Dass vergleichbare Informationen in der Breite dem UIG unterfallen wurde mittlerweile in verschiedenen Anfragen u.a. durch die Staatskanzlei NRW, das MWIKE, das MUNV und das BMWK festgestellt. II. Keine Ausschlussgründe Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Dies gilt insbesondere nicht für die personenbezogenen Daten von behördlichen Angestellten (BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5/21 –, BVerwGE 176, 232-247, juris, Rn. 28). Auch etwaig enthaltene andere personenbezogene Daten bedürfen keiner Schwärzung. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch, auch wegen jahrelanger Proteste gegen die Kohle- und Strukturpolitik in der Region. Dies schlägt auch auf das Thema des Strukturwandels im Rheinischen Revier durch. Mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist zudem diebeispiellos hohe Summe an staatlichen Mitteln im zweistelligen Milliardenbereich, die für den Strukturwandel im Rheinischen Revier bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH ist maßgeblich für die Verteilung dieser Mittel zuständig und dafür von Land und Bundbestimmt. Ihr Aufsichtsrat als höchstes Entscheidungsorgan der Gesellschaft hat damit ganz erheblichen Einfluss auf den Strukturwandel im Rheinischen Revier. Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein werden. Insbesondere die ZRR GmbH selbst befindet sich in ihrer spezifischen Funktion nicht in einer Wettbewerbssituation mit Konkurrenten, da schon kein Markt für die Koordinierung des Strukturwandels existiert. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1a.E. UIG überwiegen. Zuletzt steht auch nicht der Ausschlussgrund behördlicher Beratungen meinem Anspruch entgegen: Hinsichtlich abgeschlossener Beratungen vermutet die Rechtsprechung, dass eine Beeinträchtigung selbiger ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - BVerwG 7 C 7.12, Rn. 30). Hinsichtlich etwaig laufender Beratungen besteht ebenfalls kein Ausschlussgrund. Der pauschale Verweis auf eine Beeinträchtigung der Arbeit der gegenständlichen Gremien genügt nicht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020 – OVG 12 B 11.19 –, juris, Rn. 34). Hinsichtlich des IFG (NRW) hat die Rechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen dahingehend konkretisiert, dass die Informationen zumindest unterschiedliche Auffassungen erkennen lassen müssen: „Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 64) sowie „Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris, Rn. 106) In der Sache ebenso BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris Rn. 20; insoweit auch HK-IFG NRW/Frankewitsch IFG NRW § 7 Rn. 78. Einer Übertragung dieser Voraussetzungen auf das Umweltinformationsrecht steht nichts entgegen, insbesondere vor dem Grundgedanken des gegenüber amtlicher Informationen privilegierten Zugangs zu Umweltinformationen. Vorliegend müsste dargelegt werden, dass Gegenstand der Niederschriften konkrete Entscheidungsfindungen sind und sich aus der Niederschrift Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden (nicht: anderen Mitglieder der Gremien) ergeben. Hiervon wird nicht ausgegangen. Zuletzt würde auch hier das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen. Ein Drittbeteiligungsverfahren halte ich daher ebenfalls für entbehrlich. III. Schwärzungen Sollten Sie wider Erwarten der Auffassung sein, dass in den Niederschriften Schwärzungen vorzunehmen wären, so bitte ich Sie, diese vorzunehmen und im Rahmen eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids im Einzelnen zu begründen. IV. Übermittlung der begehrten Informationen und weiteres Vorgehen Da ich davon ausgehe, dass keine Schwärzungen erforderlich sind, steht meiner Auffassung nach einer einfachen, gebührenfreien Übersendung der Niederschriften an diese E-Mail-Adresse nichts entgegen. Hilfsweise hierzu kann ich Ihnen über meine De-Mail-Adresse eine gesicherte Übersendung anbieten. Von einer Übersendung per Post bitte ich abzusehen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 Bundes-UIG). Sollten Sie wider Erwarten eine elektronische Übersendung der begehrten Dokumente nur unter der Erhebung von Gebühren für möglich halten, so bitte ich Sie, mir einige Termine für die Einsichtnahme in die Informationen vor Ort gem. § 5 Abs. 2 Var. 3 UIG NRW anzubieten. Diese ist jedenfalls gebühren- und auslagenfrei. Da der Aufwand für Sie nicht wesentlich größer sein dürfte freue ich mich, wenn Sie mir einfach die Dokumente gebührenfrei elektronisch übersenden. Angesichts der Tatsache, dass mein Antrag ursprünglich auf den 17.11.2023 (!) datierte und aufgrund einer persönlichen Urlaubsabwesenheit sowie unter Verweis auf § 3 Abs. 3 S. 1 Bundes-UIG bitte ich darum, mir die Dokumente so bald wie möglich, spätestens bis zum 15.05.2024, zu übersenden (hilfsweise: Termine zur Einsichtnahme vor Ort in diesem Zeitraum anzubieten). Das derzeit beim VG Aachen anhängige Klageverfahren gegen die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH hat keinerlei Auswirkungen auf meinen Antrag nach dem UIG an Ihre Behörde. Gegenstand der Klage ist die grundsätzliche Auskunftsverpflichtung der Beklagten, die in Ihrem Fall unstrittig sein dürfte. Insbesondere stellt eine anhängige Klage, die teilweise die gleichen Informationen betrifft wie der gegenständliche Antrag, keinen Ablehnungsgrund nach dem UIG dar. Sollten sich bei Ihnen Rückfragen ergeben, freue ich mich über eine kurzfristige Nachricht, sodass hierdurch der Informationszugang nicht verzögert wird. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292613/