Tägliche Lageberichte des Robert Koch-Institutes zu COVID-19 und Risikobewertung von COVID-19 durch das RKI
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:
Die Höhe der Falschpositivenrate bei den zum Nachweis von COVID-19-Fällen laut Täglichen Lageberichten des RKI verwendeten Tests, ggf. nach Laboren, Testherstellern etc. differenziert.
Die Reaktionshäufigkeit der Tests auf die Coronaviren SARS-CoV-1 ("Eins"!) , HCoV-HKU1, HCoV-OC43, HCoV-NL63 und HCoV-229E.
Die Reaktionshäufigkeit der Tests auf weitere Coronaviren bei Menschen sowie in Rindern, Schweinen und Hühnern.
Die Falschpositivenrate, um die die in den RKI-Berichten ausgewiesenen Fälle vor Veröffentlichung reduziert wurden.
Die Prävalenz, um die die in den RKI-Berichten ausgewiesenen Fälle vor Veröffentlichung reduziert wurden. Die Prävalenzangaben werden sowohl für die kumulierten Fallzahlen als auch für die "Inzidenzen" der Landkreise als auch für die Positivraten der einzelnen Testwochen erfragt.
Angaben, auf welchem objektiven und repräsentativen Weg die Prävalenz ermittelt wurde und aktuell gehalten wird.
Die Namen bzw. Bezeichnungen der bei den sogenannten "Ausbrüchen" in der Stadt Göttingen bzw. im Landkreis Gütersloh verwendeten Tests, Testhersteller und Labore.
Die Falschpositivenrate, Prävalenz und Reaktionshäufigkeiten auf andere bei Menschen bzw. bei Tieren vorkommende Coronaviren, die von den "Ausbruchs"zahlen Göttingen/Gütersloh vor Veröffentlichung in Abzug gebracht wurden.
Die bei den "Ausbrüchen" Göttingen/Gütersloh jeweils ermittelten Fallzahlen für positive Tests, Infizierte, symptomatische Patienten, krankenhauspflichtige Patienten, intensivpflichtige Patienten, Todesfälle und Todesursachen zum Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Anfrage sowie das bzw. die Verfahren der Todesursachenermittlung.
Die Kriterien, nach denen zwischen positiv Getesteten und "Infizierten" unterschieden wird.
Die Kriterien, nach denen ein Test als positiv gewertet wird in den Lageberichten allgemein sowie für die "Ausbrüche" Göttingen/Gütersloh: Genügt der positive Test einer Genregion? Sind positive Tests von mindestens zwei Genregionen erforderlich? Müssen alle Genregionen positiv getestet sein, die ein Test beinhaltet? Werden Tests eingesetzt, die weniger als zwei Genregionen einbeziehen? Welche Genregion bzw. welche Genregionen müssen mindestens positiv getestet sein, um von einem "Fall" im Sinne der RKI-Statistik sprechen zu können?
Werden Gegentests mit anderem Personal für Abstriche, weiteren Laboren und Tests anderer Hersteller durchgeführt?
Werden zugleich Tests bei denselben Personen auf andere respiratorische Viren durchgeführt? Auf andere Coronaviren? Auf Influenzaviren? Auf weitere?
In welchem Umfang gehen Wiederholungstests, Absicherungstests, Testkombinationen auf mehrere Genregionen usw. bei derselben Person in die Fallzahlen ein? Einfach, mehrfach, vielfach? Wie ist das durchschnittliche Verhältnis zwischen Fallzahlen und der Anzahl betroffener Personen?
Die Einschätzung der Tödlichkeit von COVID-19 in Promille aller bestmöglich ermittelten bzw. geschätzten Infizierten inklusive der asymptomatischen Personen.
Die Relation der Tödlichkeit von COVID-19 zu der der Influenza.
Die Relation der Zirkulation in der Bevölkerung von respiratorischen Viren im Allgemeinen und SARS-CoV-2 im Speziellen seit der 08. Kalenderwoche 2020.
Die Plausibilität, Widerspruchsfreiheit, Nachvollziehbarkeit und empirische Belastbarkeit der RKI-Risikobewertung von COVID-19 als "hoch" bzw. "sehr hoch" vor dem Hintergrund der Tödlichkeit und Zirkulationshäufigkeit von SARS-CoV-2 im Verhältnis zur Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG sowie UIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie VIG, soweit betroffen.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Vorsorglich verweise ich ausdrücklich auf meine Rechte zur Einschaltung des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit und die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung hin.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum27. Juni 2020
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31. Juli 2020
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Die meinen das nur im Sinne von "steiler Anstieg". Nicht etwa "Verdopplung alle n Tage".