Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Landrat
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

(1) keine
(2) Aus 2022 ein Fall, der vor Ahndung bereits verjährt war.
(3) keine
(4) Drei Jahre
(5) Verfahrensverzeichnis § 46 Absatz 1 LDSG-SH angefragt
Ausführliche rechtliche Darlegung der zu beachtenden Löschfristen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…
ferner bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten nach §§ 28, 29 StVG
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055]
Datum
11. November 2023 14:32
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Landrat als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer u. a. E-Mail. Mit freu…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
AW: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055]
Datum
13. November 2023 11:06
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer u. a. E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Sehr << Antragsteller:in >> die Beantwortung Ihrer mit E-Mail vom 13.11.2023 gestellten Fragen erfolg…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
AW: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055]
Datum
14. Dezember 2023 17:13
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> die Beantwortung Ihrer mit E-Mail vom 13.11.2023 gestellten Fragen erfolgt nachfolgend: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. Antwort: Liegen der Bußgeldstelle nicht vor. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Antwort: 1 Fall Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, Antwort: 2022 - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG Antwort: Nr. 1 - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) Antwort: 500,00 Euro Höchstmaß - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) Antwort: 6 Monate - Behörden-intern/Polizei/Dritte Antwort: Polizei - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager Antwort: politische Beweggründe - Zuständigkeit (nicht) gegeben Antwort: zuständig - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) Antwort: keine Verfolgung - Geldbuße (nicht) verhängt Antwort: nicht verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich Antwort: Wegen Verjährung nicht möglich - Einspruch (nicht) erhoben Antwort: ./. - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend Antwort: ./. - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch Antwort: ./. (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) Antwort: Es liegen keine vor. (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Antwort: Aufbewahrungsfrist 3 Jahre, wie auch bei anderen Sonderordnungswidrigkeiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antworten! Wie kommen Sie auf eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren? Sie müs…
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055]
Datum
14. Dezember 2023 17:46
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antworten! Wie kommen Sie auf eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren? Sie müssen in vielen Fällen bereits nach 2 Jahren löschen, die Höchstfrist von 5 Jahren in den anderen Fällen, dürfen Sie auf drei Jahre herabsetzen. Zu beachten sind wohl die Regelungen der DSGVO (Anzuwenden ab 25. Mai 2018) der JI-Richtlinie (Anzuwenden ab 6. Mai 2018/2023) des LDSG (vom 2. Mai 2018) des BDSG (Inkrafttreten der Neufassung am 25. Mai 2018) und der § 49c OWiG (vom 26.7.2002, gültig für Bestandsdateien ab 01.10.2003). Zu löschen ist, sobald "für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich" (§ 49c Absatz 1 OWiG i.V.m. § 500 StPO i.V.m. § 75 Absatz 2 BDSG), insbesondere wenn sie "zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich" (§ 485 StPO i.V.m. § 49c Absatz 1 OWiG) sind. Dabei gelten die folgenden Höchst-Prüf-Fristen: 5 Jahre - "bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro", "bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten," (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) 2 Jahre - andernfalls (§49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO). Insoweit ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren hinsichtlich der Betroffenenrechte zunächst zu prüfen, ob das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst Betroffenenrechte vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Betroffenenrechte in der Strafprozessordnung einschlägig sind, welche über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar sind. Ist auch in der Strafprozessordnung kein Recht vorhanden, so ist zu prüfen, ob über die Verweisung des § 500 Abs. 1 StPO die §§ 56 ff. BDSG angewendet werden können. § 55 BDSG, welcher zu Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 45 bis 84 BDSG) gehört, regelt ausdrücklich die Informationspflichten. Diese gelten über die Verweisungskette des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 500 Abs. 1 StPO auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. (Vergleiche https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki27.html) §75 Absatz 4 BDSG Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. § 22 LDSG "Personenbezogene Daten müssen ... für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, ... nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht," Es scheint mir so, dass die DSGVO aufgrund von allgemeinem Verwaltungshandeln, das LDSG-SH aufgrund von Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und das BDSG aufgrund von Ordnungswidrigkeits-Verfolgungs-Vorbereitungs-Handeln nebeneinander anzuwenden sind. Dementsprechend sind bzgl. jedweder Speicherung auch die entsprechenden Paragraphen aus allen diesen drei Gesetzen anzuwenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Im Ergebnis stimme ich mit Ihnen überein,…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055]
Datum
15. Dezember 2023 09:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Im Ergebnis stimme ich mit Ihnen überein, dass die Aufbewahrungsfrist nicht pauschal in jedem Fall drei Jahre beträgt. Ihren Ausführungen möchte ich die Regelung der absoluten Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG ergänzen. Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist demnach spätestens verjährt, wenn seit Beginn der Verjährung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre, verstrichen ist. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15. Dezember 2023 09:23 Uhr. Die Verjährungsfrist wird leider von vi…
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055]
Datum
15. Dezember 2023 22:06
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15. Dezember 2023 09:23 Uhr. Die Verjährungsfrist wird leider von vielen Behörden nicht als Löschfrist angesehen, auch wenn es dafür gute Gründe gibt, alles, was verjährt ist ohne geahndet worden zu sein, zu löschen. Wir haben uns jetzt also über gesetzliche Fristen von 2 und 5 Jahren ausgetauscht, Ihre Behörde hat 3 Jahre pauschal in den Raum geworfen. Wie aber faktisch das Löschen bei Ihnen gehandhabt wird, ist unklar geblieben. Wie Sie in Ihrer Behörde den folgenden Paragrafen faktisch umsetzen, würde ich gerne beauskunftet haben: §75 Absatz 4 BDSG Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. Das sollte auch in Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis detailliert drin stehen. Mögen Sie mir dieses übermitteln, insoweit es die Speicherung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden betrifft? Herzlichen Dank Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 292055 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Löschfristen - Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055] Guten Tag, in Ergänzung zu meiner letzten E-Mail m…
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Löschfristen - Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292055]
Datum
16. Dezember 2023 11:06
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in Ergänzung zu meiner letzten E-Mail möchte ich gerne noch mitteilen, warum bei Erreichen der Verjährungsfrist ohne Ahndung eine Anonymisierung/Löschung erfolgen sollte: Bei der Festsetzung von Bußgeldern für Ordnungswidrigkeit darf die Höhe von sogenannten Vorbelastungen abhängig gemacht werden. Es ist dabei zu prüfen, ob sich der Täter früher gegen ihn ergangene Sanktionen hat zur Warnung dienen lassen, ob der Täter eine frühere sanktionsmäßige Warnung negiert hat. Eine solche warnende Wirkung auf ihn ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es in dem früheren Verfahren zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens (BayObLG v. 21.5.1979 DAR 1980, 271 [Rü]) ohne Kostenbelastung gekommen ist. Im Hinblick darauf hatte er vor der Begehung einer weiteren Tat keine besondere Hemmschwelle zu überwinden. So liegt doch in der Tatsache, dass er ohne jede Sanktion aus dem Verfahren hervorgegangen ist, eine Feststellung des Gerichts über seine mangelnde Schuld, so dass bei ihm, der davon überzeugt ist, sich richtig verhalten zu haben, kein Warneffekt festzustellen ist. Die für das Strafrecht vertretene Ansicht, von der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Betreffenden gehe unabhängig von dessen Ausgang eine Warnfunktion aus, die strafschärfend berücksichtigt werden könne (BGH v. 10.12.1997 NStZ 1998, 503 [De]), ist deshalb abzulehnen. Sie können obige Ausführungen auch nachlesen im Karlsruher Kommentar zum OWiG, Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 17 Randnotiz 75, 76. Ein überhaupt nicht durchgeführtes Bußgeldverfahren, das aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, kann dementsprechend überhaupt keinen Warneffekt entfalten und kann daher in keinem Fall die Höhe eines Bußgelds bei einer künftigen Ordnungswidrigkeit beeinflussen. Noch deutlicher wird Krenberger/Krumm, OWiG 6. Auflage 2020, OWiG § 17 Randnotiz 9: „bei Wiederholungstaten hat die Rechtsprechung eine Verschärfung der Ahndung vorgesehen. Das setzt voraus, dass die Vortat rechtskräftig geahndet wurde, dass sie nicht zu lange zurückliegt und dadurch ihre Signifikanz noch nicht verloren hat und noch verwertbar iSv § 29 StVG ist.“ Das OLG Köln hat im Urteil vom 21. 11. 1972 - Ss 213/72 sogar für Straftaten entschieden: Da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers frühere Verurteilungen mit ihrer Warnungswirkung nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen, muß die konsequente Verfolgung des gesetzgeberischen Willens dahin führen, daß diese für Verfahren, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben und die deshalb eine wesentlich geringere Warnungskraft entfalten, erst recht zu gelten hat, zumal auch solche Verfahren vom Standpunkt der Resozialisierung aus einen Ballast zum Nachteil des Betroffenen darstellen und ihn insofern oft nicht frei von Makel erscheinen lassen, wie insbesondere bei Vorverfahren mit einschlägigen Schuldvorwürfen. Hinsichtlich der Dauer des Verwertungsverbotes für derartige Verfahren kann mangels verurteilender Erkenntnisse allerdings nicht auf festgesetzte und deshalb bestimmte Strafen zurückgegriffen werden. Als Anhaltspunkte für die Länge der Fristen sind insoweit die Strafandrohungen geeignet, wobei zugunsten des Angeklagten eine Orientierung an der Mindeststrafe angebracht erscheint. Da eine Mindeststrafe im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorgesehen ist (OWiG §47 Absatz 1) und eine Eintragung ins BZRG oder nach § 29 StVG sowieso unterbleibt, ist eine Weiterverwendung zum Nachteil des Betroffenen unzulässig. Außerdem kann letztlich nicht dem Betroffenen die unnötige Verfahrens-Verzögerung Ihrer Behörde bis über die Verfolgungs-Verjährung hinaus zum Nachteil gereichen. Hätte die Behörde sich rechtzeitig um die Verfolgung gekümmert, wäre der Betroffene durch alle Instanzen gegangen, bis es einen Freispruch gegeben hätte oder das Verfahren eingestellt worden wäre mit der Begründung „weil Sie nicht ordnungswidrig gehandelt haben“. Dies hätte auf jeden Fall nicht zu seinem Nachteil bei der Bemessung zukünftiger Bußgeld-Höhen verwendet werden dürfen, also auch nicht weiter gespeichert werden brauchen/dürfen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden [#292055]
Guten Tag, bitte übersend…
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden [#292055]
Datum
18. Januar 2024 11:26
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bitte übersenden Sie mir Ihr Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden. Danach hatte ich Sie bereits mit meinem Schreiben vom 15. Dezember 2023 22:06 Uhr gefragt mit folgendem Wortlaut: "Das sollte auch in Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis detailliert drin stehen. Mögen Sie mir dieses übermitteln, insoweit es die Speicherung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden betrifft?" Die Frage wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
automatische Eingangsbestätigung Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihrem Anliegen …
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
automatische Eingangsbestätigung
Datum
18. Januar 2024 11:26
Status
Warte auf Antwort
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Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihrem Anliegen befassen. Hinweise: Einsprüche (Rechtsbehelfe) können per einfacher E-Mail nicht wirksam eingelegt werden. Dieses ist nur in Schriftform (per Post oder Fax) zulässig. Wollten Sie mit Ihrer E-Mail Einspruch einlegen, ist eine Wiederholung der Übermittlung per Fax oder auf dem Postweg innerhalb der Frist erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
AW: [EXTERN] Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden [#292055] Sehr <<…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
AW: [EXTERN] Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden [#292055]
Datum
19. Januar 2024 12:05
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer u. a. „Erinnerung“. Leider befindet sich der mit Ihrem Anliegen betraute Sachbearbeiter derzeit im Urlaub, so dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage noch etwas verzögern wird. Ich gehe aber davon aus, dass eine Antwort auf jeden Fall im nächsten Monat erfolgen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055] Guten Tag, ich bitte um Vermittlung b…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055]
Datum
19. Januar 2024 13:04
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise NICHT bearbeitet. Wenn ich eine Frage stelle, sollte diese auch zeitnah beantwortet werden. Für ein Schreiben von Ihnen an die Behörde eine Textvorschlag: Der Petent hatte sich mit seinem Schreiben 15. Dezember 2023 22:06 Uhr an Sie gewendet und um Übermittlung von "Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis", "insoweit es die Speicherung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden betrifft". Derartige Anfragen haben Sie nach § ... IZG innerhalb eines Monats zu beantworten. Der Petent machte Sie mit seinem Schreiben vom 18. Januar 2024 11:26 Uhr darauf aufmerksam, dass seine Anfrage noch nicht beantwortet sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 12:05 Uhr teilten Sie mit, dass sich "der mit Ihrem Anliegen betraute Sachbearbeiter derzeit im Urlaub" befindet, "so dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage noch etwas verzögern wird. Ich gehe aber davon aus, dass eine Antwort auf jeden Fall im nächsten Monat erfolgen kann." Sie haben organisatorisch sicherzustellen, dass eine Beantwortung innerhalb eines Monats nach § ... IZG erfolgt, maximal innerhalb von zwei Monaten, falls die Voraussetzungen nach § ... IZG vorliegen. Im vorliegenden Fall erbittet der Petent die Übersendung einer eindeutig und klar beschriebenen Dokuments. Dieses herauszusuchen und weiterzureichen ist nicht so komplex, dass dies nur ein einziger Mitarbeiter könnte. Selbst wenn, müssten Sie darüber hinaus darlegen, dass dieser Mitarbeiter seit 15.12.2023 daran gehindert ist, das Dokument weiterzusenden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 292055.pdf - 2023-11-13_1-image001.png - 2023-11-13_1-image003.jpg - 2023-12-14_1-image001.png - 2023-12-14_1-image002.jpg - 2024-01-18_2-image001.png - 2024-01-18_2-image002.jpg - 2024-01-19_1-image001.png - 2024-01-19_1-image002.jpg Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055] Sehr geehrte Damen und Herren, hi…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055]
Datum
22. Januar 2024 09:56
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055] Sehr << Antragsteller:i…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055]
Datum
2. Februar 2024 16:58
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Sehr << Antragsteller:in >> ich habe den Kreis angeschrieben. Sobald ich eine Antwort erhalte, melde ich mich bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus dem VV…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus dem VVT für die Bußgeldstelle
Datum
29. Februar 2024 20:12
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Sehr << Antragsteller:in >> wie von mir mit der u. a. Nachricht avisiert, erhalten Sie noch im Februar den gewünschten Auszug aus dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg, welches den Bereich der Bußgeldstelle – also die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren – betrifft. Da das VVT für den Kreis Schleswig-Flensburg und somit auch der Auszug als Excel-Liste geführt wird, bitte ich die eingeschränkte Lesbarkeit zu entschuldigen. Mit einer entsprechenden Anpassung der Lesegröße sollten Sie allerdings alles gut erkennen können. Sofern Sie in Ihrer u. a. E-Mail vom 18.01.2024 monieren, dass Ihre Frage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet wurde, verwundert mich dies. Unabhängig davon, dass Sie sich nach meinem Dafürhalten mit der Bußgeldstelle im Dialog befunden und Ihre erste Anfrage durch weitere Fragestellungen erweitert haben, besteht für Sie mit der Einführung der DSGVO kein Rechtsanspruch auf Einsicht in das VVT. Denn nur der Aufsichtsbehörde – also dem ULD SH - müssen die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (Art. 30 Abs. 4 DSGVO). Ziel ist es, dass die Aufsichtsbehörde die Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrollieren kann. Entfallen ist die Regelung im BDSG, welche ein allgemeines öffentliches Verfahrensverzeichnis mit einem Einsichtsrecht für jedermann sowie eine detaillierte interne Verarbeitungsübersicht beim Datenschutzbeauftragten vorsah. Da Sie offensichtlich ein großes Interesse am Datenschutz im Bereich der Ordnungswidrigkeitenverfahren besitzen und sich intensiv mit der Materie auseinandersetzen, habe ich Ihnen, ein Informationsblatt zum Datenschutz der Bußgeldstelle des Kreises Schleswig-Flensburg als Anlage beigefügt. Ich hoffe, Ihre Fragen konnten nun abschließend beantwortet werden, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus de…
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus dem VVT für die Bußgeldstelle [#292055]
Datum
4. März 2024 11:10
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29. Februar 2024 20:12 Uhr. Leider sind in dem übersendeten VVT-Ausschnitt zwei Zellen abgeschnitten. Der Text darin ist deutlich länger als die Zelle abgedruckt ist. Ich kann diesen daher leider nicht lesen. Ich bitte insoweit um Übersendung der vollständigen Texte, die in diesen beiden "abgeschnittenen" Zellen stehen. Mir steht ein Einsichtsrecht nach Informationszugangsgesetz zu. Dieses IZG gewährt jedem Einblick in fast alles. Die entsprechende Frage muss innerhalb eines Monats beantwortet werden. Und auch jede Nachfrage im Laufe der weiteren Kommunikation ist erneut innerhalb eines Monats zu beantworten. In eng begrenzten Einzelfällen kann innerhalb des Monats darüber informiert werden, dass die Antwort insgesamt zwei Monate benötigt. Nach insgesamt drei Monaten ohne inhaltliche Antwort ist dann die Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig möglich. Vielen Dank auch für die Übersendung des Merkblatts. Inhaltlich schwierig finde ich die Abschnitte "Speicherdauer, Löschfristen" und "Betroffenenrechte". Das VVT ist ja nicht dazu da, gesetzliche Regelungen zu wiederholen, sondern diese zu spezifizieren. Ich kann keinem der Dokumente nun entnehmen, wann sie tatsächlich löschen. Wann ist denn jetzt ein Bußgeldverfahren "abgeschlossen" und wann ist es "zulässig", dass sie für Zwecke weiterer Bußgeldverfahren die Daten weiter speichern. Und wie lange ist die Speicherdauer für Zwecke der Vorgangsverwaltung? Sie müssen das alles hier schon irgendwie spezifizieren und das muss auch alles in Software umgesetzt werden, das schaut sich ja kein Mensch einzeln an und löscht einzeln, also muss es Löschroutinen innerhalb der Software geben, die wirklich nach spezifischen Zeitdauern Vorgänge in spezifischen Zuständen löschen. Welche Informationen liegen hierzu vor? Wurde derartiges "Lösch-Bedigungen und -Fristen Einrichten" bei der Herstellerfirma der Software oder einer anderen IT-Firma in Auftrag gegeben? Wurde intern jemand damit beauftragt? Womit genau wurde beauftragt? Zu den Rechten des IZG gehört, wie schon oben beschrieben, dass Sie diese neuen Fragen, die Sie dadurch provoziert haben, weil Ihr VVT und Ihr Merkblatt inhaltlich so schlecht sind, irgendwie innerhalb eines Monats beantworten müssen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055] Sehr << Antragsteller:i…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055]
Datum
11. März 2024 16:24
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> ich habe von der informationspflichtigen Stelle inzwischen den Hinweis erhalten, dass Sie den Auszug aus dem Verzeichnis erhalten haben. Ich werde die Stelle darauf hinweisen, dass dieses auch weiterhin grundsätzlich dem IZG-SH unterfällt, sehe aber damit das Verfahren als abgeschlossen an. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055] Guten Tag, vielen Dank f…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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AW: Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055]
Datum
11. März 2024 16:34
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Die Übersendung des VVT war leider nicht vollständig lesbar, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-7/#nachricht-880853 Ich habe mich daraufhin mit folgender Nachricht erneut an die Behörde gewendet: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-7/#nachricht-881779 Zur Vermeidung inhaltlicher Wiederholungen, möchte ich auf den Inhalt der jeweiligen Nachrichten verweisen. Ich halte das VVT für bei weitem inhaltlich nicht ausreichend, weswegen ich Dinge, die da eigentlich drin stehen müssten, nunmehr angefragt habe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055] Sehr << Antragsteller:i…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Fwd: IZG-Antwort-Frist deutlich und aus falschen Gründen überschritten [#292055]
Datum
11. März 2024 16:43
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Stelle auch auf den abgeschnittenen Teil nochmal hingewiesen und gehe davon aus, dass dieses zeitnah behoben wird. Hinsichtlich Ihrer neuen Fragen beginnt eine neue Frist, so dass sie zunächst nicht Teil dieses Verfahrens sind. Sollte es Probleme bei der Beantwortung geben, kann ich gerne hierzu wieder nachfragen. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des …
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus dem VVT für die Bußgeldstelle [#292055]
Datum
11. März 2024 18:12
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Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage übersende ich Ihnen die Gesamtfassung des VVT-Ausschnitts der Bußgeldstelle. Leider war mir in der vorherigen PDF-Version nicht aufgefallen, dass zwei Zellen nicht vollständig lesbar waren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des …
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus dem VVT für die Bußgeldstelle [#292055]
Datum
11. März 2024 19:13
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die nun vollständige Übersendung. Ich danke Ihnen! Es verbleibt damit noch, die schon am 04.03.2024 gestellten Fragen zu beantworten: Das VVT ist ja nicht dazu da, gesetzliche Regelungen zu wiederholen, sondern diese zu spezifizieren. Ich kann keinem der Dokumente nun entnehmen, wann sie tatsächlich löschen. Wann ist denn jetzt ein Bußgeldverfahren "abgeschlossen" und wann ist es "zulässig", dass sie für Zwecke weiterer Bußgeldverfahren die Daten weiter speichern. Und wie lange ist die Speicherdauer für Zwecke der Vorgangsverwaltung? Sie müssen das alles hier schon irgendwie spezifizieren und das muss auch alles in Software umgesetzt werden, das schaut sich ja kein Mensch einzeln an und löscht einzeln, also muss es Löschroutinen innerhalb der Software geben, die wirklich nach spezifischen Zeitdauern Vorgänge in spezifischen Zuständen löschen. Welche Informationen liegen hierzu vor? Wurde derartiges "Lösch-Bedigungen und -Fristen Einrichten" bei der Herstellerfirma der Software oder einer anderen IT-Firma in Auftrag gegeben? Wurde intern jemand damit beauftragt? Womit genau wurde beauftragt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus dem VVT für die Bußgeldstelle [#292055]
Datum
11. März 2024 19:16
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das VVT wurde nunmehr vollständig übersendet. Vielen Dank für Ihre Arbeit und den Effekt, den diese hier wohl hatte. Dankeschön. Damit ist dieser Teil des Verfahrens abgeschlossen. Auf die noch ausstehende Beantwortung meiner Fragen vom 04.03.2024 habe ich hingewiesen. Sollte sich hier die Antwort über einen Monat hinaus verzögern, komme ich noch mal auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
WG: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Üb…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
WG: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg (VVT); Übersendung des Auszugs aus dem VVT für die Bußgeldstelle [#292055]
Datum
4. April 2024 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten aufgeführten Fragen beantworte ich in Bezug auf Ihre E-Mail vom 04.03.2024 wie folgt: · Wann ist denn jetzt ein Bußgeldverfahren "abgeschlossen"? Ein Bußgeldverfahren ist abgeschlossen, wenn: o ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, die Zahlung erfolgt ist und keine Nebenfolgen ausstehen, o ein Verwarnungsgeld gezahlt wurde, o das Verfahren eingestellt wurde, o ein gerichtliches Urteil ergangen ist o oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die genauen Abläufe und Fristen können in Einzelfällen variieren. · Wann ist es "zulässig", dass sie für Zwecke weiterer Bußgeldverfahren die Daten weiter speichern? Gem. §§ 49c Abs. 2 Satz 1, 484 Abs. 1 StPO dürfen für Zwecke künftiger Bußgeldverfahren personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, verändert und genutzt werden. Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren (vgl. § 19 StGB, § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG), für Zwecke künftiger Bußgeldverfahren ist unzulässig (§ 49c Abs. 2 Satz 3). Es ist somit zulässig, Daten von verantwortlichen Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, für Zwecke weiterer Bußgeldverfahren im Rahmen der jeweils gültigen Löschfrist / Speicherdauer zu speichern, soweit dies für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. · Und wie lange ist die Speicherdauer für Zwecke der Vorgangsverwaltung? Gem. §§ 49c Abs. 2 Satz 1, 485 Satz 1 StPO dürfen personenbezogene Daten gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. § 485 Satz 3 StPO ordnet an, dass eine Nutzung für die in § 484 StPO genannten Zwecke zulässig ist, soweit die Speicherung nach dieser Vorschrift zulässig wäre. Wenn also personenbezogene Daten für die Zwecke künftiger Bußgeldverfahren verarbeitet werden dürfen, darf hierauf auch im Rahmen der Vorgangsverwaltung des konkreten Bußgeldverfahrens zugegriffen werden. Die nach § 485 StPO gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. Dabei muss es im Rahmen einer individuellen Prüfung der Erforderlichkeit der Speicherung für den Zweck der Vorgangsverwaltung im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung des Rechtes des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und des Interesses der Allgemeinheit an der Vorgangsverwaltung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geben. Spätestens mit Ablauf der in Schleswig-Holstein geltenden Aufbewahrungsfristen (vgl. anliegender Erlass – VII 424 –621.180.94 – des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998) unter Einhaltung der nach § 49c Abs. 5 OWiG geltenden Speicherhöchstdauern ist die Speicherung zur Vorgangsverwaltung jedenfalls nicht mehr als erforderlich anzusehen, so dass entsprechende Daten zu löschen sind. · Welche Informationen liegen hierzu vor? In dem Anwendung findenden Fachverfahren Dataport.OWI SH /owi21 sind die Löschroutinen gemäß dem o. a. Erlass (Az. VII 424-621.180.94) unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 49c Abs. 5 OWiG softwaretechnisch implementiert. Die faktische Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlich festgesetzten Höchstspeicher- und Löschfristen erfolgt durch fest programmierte Regeln für die Fristenberechnung in dem Fachverfahren / der Software. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am ersten Tag des auf den Verfahrensabschluss folgenden Monats. Der Vorgang wird im Archivbestand gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen, d.h. am Ende des Monats, in dem die Frist abläuft, werden die Falldatensätze im Archivbestand entweder o automatisch gelöscht, sofern der Fall bereits statistisch ausgewertet wurde oder o anonymisiert (zur nachfolgenden statistischen Auswertung). · Wurde derartiges "Lösch-Bedingungen und -Fristen Einrichten" bei der Herstellerfirma der Software oder einer anderen IT-Firma in Auftrag gegeben? Nein, dies war schon immer fester Bestandteil des Fachverfahrens / der Software (siehe Antwort zuvor). · Wurde intern jemand damit beauftragt? Nein. Siehe Antwort zuvor. · Womit genau wurde beauftragt? Nicht zutreffend. Siehe Antwort zuvor. Mit freundlichen Grüßen

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Datum
8. April 2024 15:10
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
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Guten Tag, vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Sind im Fachverfahren Dataport.OWI SH /owi21 noch weitere Löschroutinen programmiert, die Sie nicht genannt haben? Wer kann/muss Auskunft über die genaue Programmierung geben? Meines Erachtens darf eine frühere Verkehrsordnungswidrigkeit, die keinen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg gegeben hat, überhaupt nicht zur Ahndung späterer Verkehrsordnungswidrigkeiten verwendet werden. Sie müsste also zeitnah zum "Abschluss" gelöscht werden. Ihren Ausführungen ist dazu nichts zu entnehmen, dass irgendwie zwischen "gab einen Punkt" und "gab keinen Punkt" unterschieden würde. Die Frist von 2 Jahren 6 Monaten in § 29 Straßenverkehrsgesetz "Tilgung der Eintragungen" ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (mit einem Punkt) einzuhalten, dies ist halb so lang wie die fünf Jahre aus § 49c Abs. 5 OWiG und auch immer kürzer als die 3 Jahre aus dem Erlass. Dazu kommt der Wortlaut des § 28 Absatz (2) StVG. § 28 Absatz (2) StVG sagt: Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind ... 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen ... Die Speicherung bei der Ursprungsbehörde erscheint fraglich/unnötig, wenn der Punkt doch bereits an das Fahreignungsregister gemeldet wurde, und damit dort die erforderliche Speicherung übernommen wird. Eine weitere Datenspeicherung von Daten scheint nicht "erforderlich", wenn das Fahreignungsregister bereits alle "erforderlichen" Daten enthält! Es kann irgendwie nicht sein, dass eine Tat A, für die ich einen Punkt bekomme, mir nach 2 Jahren 6 Monaten nach Rechtskraft (§ 29 Absatz 4 Nr. 3 StVG) nicht mehr vorgehalten werden darf, aber der Parkschein-Zeit-Abgelaufen-Verstoß B von Ihnen zu eben diesem Zweck (aufgrund des Erlasses) 3 Jahre (nach vollständiger Bezahlung) aufbewahrt wird. Auch erscheint es extrem unverhältnismäßig, "lächerliche" Ordnungswidrigkeiten aus dem Nicht-Verkehrsrechtsbereich rein nach dem Minimum aus § 49c Abs. 5 OWiG und Erlass aufzubewahren. Damit ergeben sich 2 oder 3 Jahre für derartige Ordnungswidrigkeiten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292055/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>