Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

Anfrage an: Stadt Neumünster

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Bürgermeister der kreisfreien Städte
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

seit 24.01.2022 eine Anzeige auffindbar bei 79.502 Einwohnern
(1), (2) keine, (3) 1 x 250 Euro wegen Montagsdemo 24.01.2022 rechtskräftig
(4) Verweis auf § 49c OWiG und
https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-…
Ausführliche rechtliche Darlegung der zu beachtenden Löschfristen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292047]
Datum
11. November 2023 14:26
An
Stadt Neumünster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Bürgermeister der kreisfreien Städte als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292047/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Neumünster
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage die wir Ihnen nachfolgend bean…
Von
Stadt Neumünster
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292047]
Datum
14. Dezember 2023 11:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage die wir Ihnen nachfolgend beantworten. 1. Es liegen uns keine Erlasse, Rundschreiben etc. vor. 2. Es werden keine statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) geführt. 3. Es liegt ein Vorgang zu diesem Thema vor. 32.1.01/22/23 Rei Bußgeld nach § 24 Abs. 2 VersFG SH maximal 500,00 € Verjährungsfrist gem. § 31 OWiG: 6 Monate Anzeige durch Versammlungsbehörde Montagsdemo, Lichtermarsch Geldbuße i. H. v. 250,00 € Anzeige v. 24.01.2022 Rechtskraft v. 20.05.2022 4. Die Vorgänge sind nach Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) zu bestimmen. 5 Jahre - "bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro", "bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten," (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) 2 Jahre - (§49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO) Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mögen Sie mir den erwähnten Erlass übersenden, oder alternativ mitt…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292047]
Datum
14. Dezember 2023 12:18
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mögen Sie mir den erwähnten Erlass übersenden, oder alternativ mitteilen, wer ihn herausgegeben hat und/oder wo er veröffentlicht ist? Ich Danke Ihnen herzlich. Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) Dieser Erlass stammt aus einer Zeit vor Erlass der DSGVO (Anzuwenden ab 25. Mai 2018) der JI-Richtlinie (Anzuwenden ab 6. Mai 2018/2023) des LDSG (vom 2. Mai 2018) des BDSG (Inkrafttreten der Neufassung am 25. Mai 2018) § 49c OWiG (vom 26.7.2002, gültig für Bestandsdateien ab 01.10.2003) Der Erlass wird also bei Weitem keine aktuell rechtskonforme Regelung enthalten. Der Verweis auf den erst 2002 eingeführten § 49c OWiG kann somit nicht aus dem Erlass herrühren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292047/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) [#…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) [#292047]
Datum
18. Januar 2024 11:22
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage #292047 wurde von Ihnen in Bezug auf den unten stehenden Teil nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Offen: "Mögen Sie mir den erwähnten Erlass übersenden, oder alternativ mitteilen, wer ihn herausgegeben hat und/oder wo er veröffentlicht ist?" Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
<< Anfragesteller:in >>
Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047] Guten Tag, ich hatte Sie am 11.11.2023 gefragt: *... (4) Wan…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047]
Datum
22. Februar 2024 10:45
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich hatte Sie am 11.11.2023 gefragt: *... (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) ...* Diese Frage ist bisher von Ihnen weder in sich konsistent noch vollständig beantwortet worden. Sie hatten am 14.12.2023 geantwortet: *... 4. Die Vorgänge sind nach Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) zu bestimmen. 5 Jahre - "bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro", "bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten," (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) 2 Jahre - (§49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO) ...* Der Erlass liegt mir mittlerweile vor, diesen können Sie hier finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-zur-aufbewahrung-von-bussgeldakten-des-landes-schleswig-holstein-vom-24-03-1998-aktenzeichen-vii424-621-180-94/#nachricht-876318 Eine Verlängerung der dort genannten Frist von 3 Jahren erscheint mir nicht zulässig. Es heißt ferner im Erlass "Die vorstehenden Fristen dürfen nur im Rahmen einer Dienstanweisung verkürzt werden," Es muss also eine Dienstanweisung bei Ihnen geben, die diese Fristen verkürzt, um beispielsweise §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO gerecht zu werden. Außerdem ist §75 Absatz 4 BDSG zu beachten: Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung *angemessene Fristen* vorzusehen und durch *verfahrensrechtliche Vorkehrungen* sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. All diese Informationen müssen sich in Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis niederschlagen. Ich bitte um Übersendung desselben sowohl bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten als auch bzgl. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten. Welche Rechtsvorschriften und Fälle in dem Verfahrensverzeichnis (unter anderem) bedacht werden müssen, können Sie – bei Interesse – in diesen beiden Nachrichten nachlesen: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-858563 https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-872445 In der letzten Nachricht auch die Frist von 2 Jahren und 6 Monaten aus § 28 Absatz (2) StVG i.V.m. § 29 Absatz (7) StVG. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292047/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047]
Guten Tag, Bitte übersenden Sie mir Ihr nach § 46 Absat…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047]
Datum
22. März 2024 12:00
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Bitte übersenden Sie mir Ihr nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellte/s Verfahrensverzeichnis/se sowohl bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten als auch bzgl. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten. Hintergrund: Ich hatte Sie mit Schreiben vom 11.11.2023 mit dem unter dem folgenden Link abrufbaren Schreiben https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg/#nachricht-848703 gebeten mitzuteilen, welche Informationen Ihnen zu den Löschfristen bzgl. Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Ihre Antwort vom 14.12.2023 diesbezüglich, unter dem folgenden Link abrufbar https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg/#nachricht-858067 war unzureichend, insbesondere weil diese nicht mit der geltenden Gesetzeslage in Einklang zu bringen ist. Ich habe Sie am 22.02.2024 mit dem unter folgenden Link abgedruckten Schreiben https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg/#nachricht-878311 angeschrieben mit den Worten "... diese Informationen müssen sich in Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis niederschlagen. Ich bitte um Übersendung desselben sowohl bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten als auch bzgl. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten. ..." Das war eine Anfrage an Sie nach dem Informationszugangsgesetz. Derartige Anfragen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu beantworten. Dieser Monat ist abgelaufen. Bisher konnte diesbezüglich kein Posteingang Ihrerseits bei mir festgestellt werden. Daher die erneute oben genannte Bitte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Wiederholung des Schreibens vom 22.02.2024, falls der oben genannte Link nicht funktionieren sollte: ich hatte Sie am 11.11.2023 gefragt: *... (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) ...* Diese Frage ist bisher von Ihnen weder in sich konsistent noch vollständig beantwortet worden. Sie hatten am 14.12.2023 geantwortet: *... 4. Die Vorgänge sind nach Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) zu bestimmen. 5 Jahre - "bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro", "bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten," (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) 2 Jahre - (§49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO) ...* Der Erlass liegt mir mittlerweile vor, diesen können Sie hier finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-zur-aufbewahrung-von-bussgeldakten-des-landes-schleswig-holstein-vom-24-03-1998-aktenzeichen-vii424-621-180-94/#nachricht-876318 Eine Verlängerung der dort genannten Frist von 3 Jahren erscheint mir nicht zulässig. Es heißt ferner im Erlass "Die vorstehenden Fristen dürfen nur im Rahmen einer Dienstanweisung verkürzt werden," Es muss also eine Dienstanweisung bei Ihnen geben, die diese Fristen verkürzt, um beispielsweise §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO gerecht zu werden. Außerdem ist §75 Absatz 4 BDSG zu beachten: Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung *angemessene Fristen* vorzusehen und durch *verfahrensrechtliche Vorkehrungen* sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. All diese Informationen müssen sich in Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis niederschlagen. Ich bitte um Übersendung desselben sowohl bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten als auch bzgl. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten. Welche Rechtsvorschriften und Fälle in dem Verfahrensverzeichnis (unter anderem) bedacht werden müssen, können Sie – bei Interesse – in diesen beiden Nachrichten nachlesen: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-858563 https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-872445 In der letzten Nachricht auch die Frist von 2 Jahren und 6 Monaten aus § 28 Absatz (2) StVG i.V.m. § 29 Absatz (7) StVG. Anfragenr: 292047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292047/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Stadt Neumünster
AW: Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047] Sehr << Antragsteller:in >> bei der Bearbeit…
Von
Stadt Neumünster
Betreff
AW: Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047]
Datum
18. April 2024 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bei der Bearbeitung dieser E-Mail ist aufgefallen, dass Sie die nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellte/s Verfahrensverzeichnis/se sowohl bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten als auch bzgl. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten erhalten möchten. Bei der Stadt Neumünster sind die Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und die allgemeinen Ordnungswidrigkeiten in verschiedenen Abteilung untergebracht. Ihre E-Mail wurde bisher nur an uns gesendet und erst heute an die Verkehrsbußgeldstelle weitergeleitet. Für die allgemeinen Ordnungswidrigkeiten möchten wir zurückmelden, dass wir weiterhin ohne Fachsoftware arbeiten und daher bisher noch keine Verfahrensverzeichnis erstellt haben. Viele Grüße

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Dass sie keine…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verfahrensverzeichnis Ordnungswidrigkeiten [#292047]
Datum
18. April 2024 10:34
An
Stadt Neumünster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Dass sie keine OWi-Software einsetzen, entbindet sie nicht von der Pflicht zum Erstellen eines "Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten". Die nahezu gleich lautenden Regeln dazu befinden sich in: § 46 LDSG-SH, § 70 BDSG und Artikel 30 DSGVO. Keine Regelung setzt einen expliziten Software-Einsatz voraus. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292047/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>