Sehr geehrte(r) Frau oder Herr "moechte-ich-wissen",
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 1. Dezember 2022 (FragDenStaat-Anfrage #264481), mit der Sie beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), § 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen.
Nach Maßgabe von Art. 39 BayDSG hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine solche Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG).
Das Bayerisches Umweltinformationsgesetz und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen finden im Ergebnis bereits deshalb keine Anwendung, da Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde einer Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz jedoch Art. 20 Abs. 2 BayDSG entgegenstehen. Diese Regelung unterstreicht die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen.
Allgemein zugängliche Informationen finden Sie in den Veröffentlichungen auf meiner Internetseite
https://www.datenschutz-bayern.de/. Insbesondere sind dort meine Tätigkeitsberichte (vgl. Art. 59 DSGVO) einsehbar.
Im Hinblick auf das vorliegend in Frage stehende Thema "Videoüberwachung durch bayerische öffentliche Stellen" verweise ich Sie gerne auf die dort unter der Rubrik "Datenschutzreform 2018" frei abrufbare Orientierungshilfe.
Auch wenn Sie ausdrücklich einen Antrag auf Auskunft "nach BayDSG/BayUIG/VIG" gestellt haben, entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie wohl eher eine Rechtsauskunft darüber begehren, ob die von Ihnen angesprochene Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes in Kempten datenschutzrechtlich zulässig ist. Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass Rechtsauskünfte als solche nicht vom Allgemeinen Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG umfasst sind. Dieses Auskunftsrecht gewährt lediglich Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf meiner o.g. Internetseite in der Rubrik "Auskunftsanspruch" im Rahmen der Broschüre "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz - Erläuterungen und Materialien", dort insbesondere auf den Seiten 29 ff.
Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass zu der von Ihnen angesprochenen Videoüberwachung des Kemptener Weihnachtsmarktes bereits eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, Art. 20 Abs. 1 BayDSG bei mir eingegangen ist, der ich nachgehen werde. Nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DSGVO kann sich jeder an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit dem konkreten Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch bayerische öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Soweit bei Ihnen diese Selbstbetroffenheit vorliegt, können Sie gerne auf meiner o.g. Internetseite unter der Rubrik "Online-Meldungen" ebenfalls eine solche Beschwerde stellen. In diesem Fall würde ich Sie über das Ergebnis meiner Prüfung unterrichten. Wichtig ist hierbei, dass Sie Ihre Selbstbetroffenheit in der Beschwerde substantiiert vortragen.
Soweit sich Ihre Nachricht vom 1. Dezember 2022 (FragDenStaat-Anfrage #264481) (auch) darauf beziehen sollte, dass die Stadt Kempten auf Ihre ursprüngliche Anfrage vom 17. November 2022 (FragDenStaat-Anfrage #263445) - soweit ersichtlich - noch nicht geantwortet hat, und ich insoweit als Aufsichtsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG gegenüber der Stadt Kempten tätig werden soll, bitte ich Sie, insoweit bei Bedarf über FragDenStaat ein Vermittlungsersuchen an mich zu stellen. Dies können Sie direkt in der Verwaltung Ihrer Anfrage über FragDenStaat veranlassen (siehe unter
https://fragdenstaat.de/hilfe/tipps-fur-den-anfrageprozess/anfrage-wird-ignoriert/). Auch in diesem Zusammenhang weise ich allerdings darauf hin, dass sich ein Anspruch aus Art. 39 BayDSG nur auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten beziehen kann (s.o.).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen helfen konnte. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen