Videoüberwachung des Weihnachtsmarkts 2022 in Kempten

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 17.11.22 festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt in Kempten im Allgäu mit mehreren Videokameras (2 Masten mit je 3 und 2 im Überdachten Bereich des Rathauses) Überwacht wird. Dies scheint dafür zu sein, den anstehenden Markt zu überwachen. Ich habe am 17.11.22 dies auch die Stadt Kempten gefragt und noch keine Antwort erhalten. Besteht hier denn eine Gesetzliche Grundlage dies mit 24/7 durchzuführen. Auf dem Schild, das im Bereich des Weihnachtsmarktes steht, ist die Firma MMS-Memminger Sicherheitsdienst GmbH verantwortlich. Kann denn eine Private Firma verantwortlich sein? Da ja die Stadt Kempten den Weihnachtsmarkt betreibt. Dort steht auch das die Speicherdauer 14 Tage beträgt. Ist dies so zulässig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Dezember 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
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moechte- ich-wissen
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte D…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
moechte- ich-wissen
Betreff
Videoüberwachung des Weihnachtsmarkts 2022 in Kempten [#264481]
Datum
1. Dezember 2022 07:32
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 17.11.22 festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt in Kempten im Allgäu mit mehreren Videokameras (2 Masten mit je 3 und 2 im Überdachten Bereich des Rathauses) Überwacht wird. Dies scheint dafür zu sein, den anstehenden Markt zu überwachen. Ich habe am 17.11.22 dies auch die Stadt Kempten gefragt und noch keine Antwort erhalten. Besteht hier denn eine Gesetzliche Grundlage dies mit 24/7 durchzuführen. Auf dem Schild, das im Bereich des Weihnachtsmarktes steht, ist die Firma MMS-Memminger Sicherheitsdienst GmbH verantwortlich. Kann denn eine Private Firma verantwortlich sein? Da ja die Stadt Kempten den Weihnachtsmarkt betreibt. Dort steht auch das die Speicherdauer 14 Tage beträgt. Ist dies so zulässig?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen moechte- ich-wissen Anfragenr: 264481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264481/
Mit freundlichen Grüßen moechte- ich-wissen
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 01.12.2022; Az. DSB/5-194-542 Sehr geehrte(r) Frau oder Herr "moechte-ich-wissen", v…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 01.12.2022; Az. DSB/5-194-542
Datum
21. Dezember 2022 08:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Frau oder Herr "moechte-ich-wissen", vielen Dank für Ihre Nachricht vom 1. Dezember 2022 (FragDenStaat-Anfrage #264481), mit der Sie beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), § 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen. Nach Maßgabe von Art. 39 BayDSG hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine solche Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Das Bayerisches Umweltinformationsgesetz und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen finden im Ergebnis bereits deshalb keine Anwendung, da Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde einer Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz jedoch Art. 20 Abs. 2 BayDSG entgegenstehen. Diese Regelung unterstreicht die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen. Allgemein zugängliche Informationen finden Sie in den Veröffentlichungen auf meiner Internetseite https://www.datenschutz-bayern.de/. Insbesondere sind dort meine Tätigkeitsberichte (vgl. Art. 59 DSGVO) einsehbar. Im Hinblick auf das vorliegend in Frage stehende Thema "Videoüberwachung durch bayerische öffentliche Stellen" verweise ich Sie gerne auf die dort unter der Rubrik "Datenschutzreform 2018" frei abrufbare Orientierungshilfe. Auch wenn Sie ausdrücklich einen Antrag auf Auskunft "nach BayDSG/BayUIG/VIG" gestellt haben, entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie wohl eher eine Rechtsauskunft darüber begehren, ob die von Ihnen angesprochene Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes in Kempten datenschutzrechtlich zulässig ist. Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass Rechtsauskünfte als solche nicht vom Allgemeinen Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG umfasst sind. Dieses Auskunftsrecht gewährt lediglich Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf meiner o.g. Internetseite in der Rubrik "Auskunftsanspruch" im Rahmen der Broschüre "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz - Erläuterungen und Materialien", dort insbesondere auf den Seiten 29 ff. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass zu der von Ihnen angesprochenen Videoüberwachung des Kemptener Weihnachtsmarktes bereits eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, Art. 20 Abs. 1 BayDSG bei mir eingegangen ist, der ich nachgehen werde. Nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DSGVO kann sich jeder an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit dem konkreten Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch bayerische öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Soweit bei Ihnen diese Selbstbetroffenheit vorliegt, können Sie gerne auf meiner o.g. Internetseite unter der Rubrik "Online-Meldungen" ebenfalls eine solche Beschwerde stellen. In diesem Fall würde ich Sie über das Ergebnis meiner Prüfung unterrichten. Wichtig ist hierbei, dass Sie Ihre Selbstbetroffenheit in der Beschwerde substantiiert vortragen. Soweit sich Ihre Nachricht vom 1. Dezember 2022 (FragDenStaat-Anfrage #264481) (auch) darauf beziehen sollte, dass die Stadt Kempten auf Ihre ursprüngliche Anfrage vom 17. November 2022 (FragDenStaat-Anfrage #263445) - soweit ersichtlich - noch nicht geantwortet hat, und ich insoweit als Aufsichtsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG gegenüber der Stadt Kempten tätig werden soll, bitte ich Sie, insoweit bei Bedarf über FragDenStaat ein Vermittlungsersuchen an mich zu stellen. Dies können Sie direkt in der Verwaltung Ihrer Anfrage über FragDenStaat veranlassen (siehe unter https://fragdenstaat.de/hilfe/tipps-fur-den-anfrageprozess/anfrage-wird-ignoriert/). Auch in diesem Zusammenhang weise ich allerdings darauf hin, dass sich ein Anspruch aus Art. 39 BayDSG nur auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten beziehen kann (s.o.). Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen helfen konnte. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
moechte- ich-wissen
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsg…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
moechte- ich-wissen
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung des Weihnachtsmarkts 2022 in Kempten“ [#264481]
Datum
16. Januar 2023 17:50
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BayDSG, BayUIG, VIG). Ich bitte Sie als Aufsichtsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG gegenüber der Stadt Kempten tätig zu werden. Die bisherige Korrespondenz mit der Stadt Kempten finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/videoueberwachung-des-weihnachtsmarkts-2022-in-kempten/ Die Stadt Kempten hat mir bisher noch nicht geantwortet. Mit freundlichen Grüßen moechte- ich-wissen Anhänge: - 264481.pdf Anfragenr: 264481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264481/

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 16. Januar 2023; Az. DSB/5-194-542 Sehr geehrte(r) Frau oder Herr "moechte-ich-wissen"…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 16. Januar 2023; Az. DSB/5-194-542
Datum
2. Februar 2023 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte(r) Frau oder Herr "moechte-ich-wissen", vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. Januar 2022, mit der Sie mich nunmehr um Vermittlung bei Ihrer FragDenStaat-Anfrage (#2633445) an die Stadt Kempten nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern bitten. Der von Ihnen verlinkten Korrespondenz konnte ich entnehmen, dass Ihnen die Stadt Kempten auf Ihren Antrag auf Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 17. November 2022 trotz mehrfacher Erinnerung bis heute nicht geantwortet hat. Zwar kennt Art. 39 BayDSG an sich keine Frist, gleichwohl sind Behörden dazu gehalten, grundsätzlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums Entscheidungen zu treffen und das Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen, vgl. Art. 10 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit wird § 75 Verwaltungsgerichtsordnung herangezogen, der im Regelfall von einer Drei-Monats-Frist ausgeht. Nachdem dieser Zeitraum bald endet, habe ich mich mit der Stadt Kempten in Verbindung gesetzt und auf die noch ausstehende Antwort hingewiesen. Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat mir sodann zugesichert, dass Ihre Anfrage zeitnah beantwortet werden soll. Sollten Sie gleichwohl in absehbarer Zeit keine Antwort erhalten oder bei einer Antwort Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 39 BayDSG haben, können Sie sich gerne wieder an mich wenden. Bezüglich der Voraussetzungen des Allgemeinen Auskunftsrechts nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG darf ich Sie nochmal auf meine Ausführungen im Schreiben vom 21. Dezember 2022 hinweisen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen