Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18

Antrag nach dem HDSIG/HUIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.

Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden.

Bitte übersenden Sie mir interne Unterlagen und Schriftverkehr Ihres Ministeriums in der Sache.
Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) .

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. September 2018
  • Frist
    5. Oktober 2018
  • 2 Follower:innen
Stephan Weinberger
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassung…
An Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33207]
Datum
2. September 2018 00:36
An
Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden. Bitte übersenden Sie mir interne Unterlagen und Schriftverkehr Ihres Ministeriums in der Sache. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) . Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weinberger <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stephan Weinberger
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar…
An Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
AW: Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33207]
Datum
14. Oktober 2018 13:05
An
Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18“ vom 02.09.2018 (#33207) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger Anfragenr: 33207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stephan Weinberger
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze H…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18“ [#33207] [#33207]
Datum
20. Oktober 2018 14:58
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33207 Der Antrag wurde trotz Nachfrage bisher nicht beschieden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger Anfragenr: 33207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>