Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18

Antrag nach dem HDSIG/HUIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.

Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden.

Bitte übersenden Sie mir interne Unterlagen und Schriftverkehr Ihres Ministeriums in der Sache.
Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) .

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. September 2018
  • Frist
    5. Oktober 2018
  • Ein:e Follower:in
Stephan Weinberger
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungs…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33208]
Datum
2. September 2018 00:48
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG Sehr geehrte Damen und Herren, die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat in einer veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 der Stadt Wetzlar aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden. Bitte übersenden Sie mir interne Unterlagen und Schriftverkehr Ihres Ministeriums in der Sache. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung dieser Daten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) . Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weinberger <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Sehr geehrter Herr Weinberger, die Prüfung Ihres Antrags konnte leider noch nicht abgeschlossen werden. Ich bitt…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33208]
Datum
10. Oktober 2018 09:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weinberger, die Prüfung Ihres Antrags konnte leider noch nicht abgeschlossen werden. Ich bitte Sie um Verständnis, dass die Beantwortung noch etwas Zeit benötigt. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weinberger
Sehr geehrt<< Anrede >> da mittlerweile ein weiterer Monat in der Sache vergangen ist, würde ich gern…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
AW: Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33208]
Datum
14. November 2018 13:13
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> da mittlerweile ein weiterer Monat in der Sache vergangen ist, würde ich gerne wissen, wie sich der aktuelle Bearbeitungsstand zu meiner Anfrage darstellt. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger Anfragenr: 33208 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Sehr geehrter Herr Weinberger, Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen betreffend den "Vorgang der …
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 - Ihr Antrag vom 02.09.2018
Datum
15. Januar 2019 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,7 KB


Sehr geehrter Herr Weinberger, Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen betreffend den "Vorgang der Kommunalaufsicht zur Stadt Wetzlar in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvQ 18/18 [#33208]" ist am 03.09.2018 im Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport eingegangen. Nach Durchsicht der hiesigen Akten kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. In einer einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 (1 BvQ 18/18) hatte das Bundesverfassungsgericht der Stadt Wetzlar aufgegeben, ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) zum Zwecke einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt kam dieser Anordnung nicht nach. Daraufhin hat der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts den Regierungspräsidenten in Gießen als gem. § 136 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gebeten, den Vorgang aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen - auch im Hinblick auf das zukünftige Verhalten der Stadt - zu ergreifen und das Bundesverfassungsgericht darüber zu informieren. Eine Kopie dieses Schreibens hat am gleichen Tag der Hessische Minister des Inneren und für Sport erhalten. 2. Der Regierungspräsident von Gießen, Herr Dr. Ullrich, hat daraufhin unter Beteiligung des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport dem Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben vom 10. April 2018 geantwortet. Diese Antwort hat das Regierungspräsidium Gießen mit Begleitschreiben vom gleichen Tag nebst einer vom Regierungspräsidium Gießen entworfenen Presseinformation in Kopie dem Hessischen Innenministerium übermittelt. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass die Verantwortlichen der Stadt Wetzlar den ihnen nach der richterlichen Entscheidung noch verbliebenen Handlungsspielraum nicht richtig eingeschätzt hätten. Anhaltspunkte für einen absichtlichen Verfassungsbruch seien hingegen nicht zu erkennen. 3. Das darauf folgende Antwortschreiben des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts an Herrn Regierungspräsidenten Dr. Ullrich hat wiederum der Hessische Innenminister in Kopie, per Fax am 20. April eingegangen, erhalten. Darin wird angeregt, "künftigen Überforderungen von Kommunen in derartigen Situationen" vorzubeugen und "etwa durch Anzeigepflichten bei Ablehnung einer Hallenvergabe und synchrones Monitoring" sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen in Zukunft befolgt würden. Wenn Sie die entsprechenden Dokumente im Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden, einsehen möchten, so melden Sie sich bitte. Keine Auskunft kann ich Ihnen zu der Kommunikation erteilen, die das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zwischen dem 26. März 2018 und dem 10. April 2018 intern im Hause, mit dem Regierungspräsidium Gießen und mit der ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht beteiligten Hessischen Staatskanzlei und dem Hessischen Justizministerium geführt hat. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft. Das ist hier der Fall. Die Entscheidung, welche Behörde dem höchsten deutschen Gericht in dieser Angelegenheit antworten sollte, gehört zum innersten und vertraulichen Entscheidungsprozess nicht nur der Aufsichtsbehörden, sondern wegen der Beteiligung der Staatskanzlei und des Justizministeriums auch der Landesregierung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Landesregierung nicht in ihrer Gesamtheit (Art. 100 Hess. Verfassung) über die Reaktion auf das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts beratschlagt hat. Dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Schreiben von einem möglicherweise "offenen Verfassungsbruch" sprach, zeigt vielmehr die politische Bedeutung dieses Vorgangs. Daher sorgte das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts bei den obersten Landesbehörden für einen entsprechenden Beratungsbedarf. Die Überlegungen und Abstimmungen in der Landesverwaltung zur Reaktion auf das Schreiben des höchsten deutschen Gerichts gehören damit entsprechend der politischen Bedeutung der Angelegenheit zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Ebenfalls keine Auskunft kann ich Ihnen über die personenbezogenen Daten behördlicher Sachbearbeiter geben, welche bei den benannten Vorgängen fachlich beteiligt waren, da solche Daten gem. § 83 HDSIG zu schützen sind. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der Hessische Landtag am 26. April 2018 sowohl das Verhalten der Stadt Wetzlar wie auch die nachfolgende Haltung des Landes im Rahmen seiner Kommunalaufsicht in öffentlicher Sitzung ausführlich beleuchtet und debattiert hat. Das entsprechende Protokoll der 137. Sitzung des Hessischen Landtags in seiner 19. Wahlperiode (S. 9806) ist über das Internet für jedermann einsehbar auf http://starweb.hessen.de/starweb/LIS/pl…). Mit freundlichen Grüßen