GrenzkontrollenSo sieht die Zusammenarbeit von Bundespolizei und Bayern aus

Neben der Bundespolizei soll auch die Bayerische Polizei die deutsch-österreichische Grenze kontrollieren. Das hatte die CSU lange gefordert. Im Juli einigten Bund und Bayern sich schließlich auf einen Kompromiss. Wir veröffentlichen die Vereinbarung, die davon übrig blieb.

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Wie übersetzt man „Memorandum of Understanding“ ins Bayerische? Das Bundesinnenministerium hat im Juli eine sogenannte Verfahrensabsprache mit der Bundespolizei und der Bayerischen Polizei getroffen, nach der sich die Behörden in Bezug auf Kontrollen im deutsch-österreichischen Grenzgebiet abstimmen sollen.

Anders als ursprünglich von der CSU gefordert gibt die Vereinbarung, die wir nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten haben, der Bayerischen Polizei aber keine neuen Rechte. Faktisch wird sich durch sie kaum etwas ändern: So vereinbaren die Polizeibehörden lediglich, dass sie sich gegenseitig unterrichten und Verbindungsbeamte entsenden.

Die Bundespolizei ist weiterhin für mögliche Zurückweisungen an der Grenze zuständig. Die dazugehörige Weisung des Innenministeriums an die Polizei, die wir ebenfalls veröffentlichen, verstößt nach Ansicht von Verfassungsrechtlern gegen Europarecht. Ein effektiver Flüchtlingsschutz könne so nicht sichergestellt werden.

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Die Vereinbarung im Volltext

Verfahrensabsprache

Memorandum of Understanding zwischen dem Landespolizeipräsidenten der Bayerischen Polizei, der Abteilungsleiterin B im BMI und dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums

Im Lichte
des bestehenden „Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern“ vom 17. April 2008 und

der „Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Bayerischen Polizei im Rahmen einer Sicherheitskooperationsvereinbarung“ vom 5. Juli 2013 sowie

der Besprechung zwischen Herrn Prof. Dr. Schmidbauer und Frau Ministerialdirektorin Busch im Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration vom 3. Juli 2018

vereinbaren die Unterzeichner bis auf Weiteres in der Zusammenarbeit der Bayerischen Polizei und der Bundespolizei, im Folgenden „Partner“ genannt, folgendes Verfahren:

1. Die Zusammenarbeit der eigenverantwortlich handelnden Partner im jeweils örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Anderen erfolgt insbesondere gemäß der sog. „Öffnungsklauseln“ des § 64 Abs. 1 BPolG und des § 11 Abs. 3 i.V.m Abs. 5 POG Bayern. Die Zusammenarbeit umfasst auch die polizeiliche Kontrolle im Grenzraum und an der Grenze.

2. Es erfolgt eine unverzügliche Unterrichtung bei Aufgriffen im Zuständigkeitsbereich des jeweils anderen Partners über Ermittlungserkenntnisse sowie -ergebnisse und eine unverzügliche Übergabe der Personen und Sachen zur weiteren Sachbearbeitung bzw. zu weiteren Ermittlungen.

3. Nach Übergabe an die Bundespolizei übernimmt diese u.a. die weitere ausländerrechtliche Prüfung und den eventuellen Vollzug der Zurückweisung oder Zurückschiebung in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat sowie ggf. die Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde oder Erstaufnahmeeinrichtung.

4. Die Partner entsenden gegenseitig Verbindungsbeamte.

5. Die Partner stimmen sich zu beabsichtigten Kontroll- und Einsatzmaßnahmen zeitnah ab und es erfolgen ebenfalls gemeinsame Einsatzmaßnahmen.

[Vorübergehend sind Grenzkontrollen derzeit nur an der deutsch-österreichischen Grenze angeordnet und notifiziert. Eine Grenzkontrolle in diesem Zusammenhang kann auf Anforderung oder mit Zustimmung der Bundespolizei auch durch die Bayerische Polizei erfolgen. Die Durchführung dieser Grenzkontrollen erfolgt eigenständig, nach den Maßgaben der Bundespolizei. Bei Feststellungen, die u. a. aufenthaltsrechtliche Maßnahmen erfordern, übergibt die Bayerische Polizei die weitere Sachbearbeitung unverzüglich an die Bundespolizei.]

Änderungsbestimmungen

Die vorliegende Verfahrensabsprache kann nur im Einvernehmen der Partner geändert werden.

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tage der Bekanntgabe in Kraft.

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