Manuela Schwesig und der Sektempfang – Wer stand auf der Gästeliste? Wir verklagen den Landtag Mecklenburg-Vorpommern.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern weigert sich, eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten. Mit einer Klage werden wir ihn zur Auskunft zwingen. Gerade das Parlament sollte die Informationsfreiheit achten.

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Das Schweriner Schloss mit Sitz des Landtages (links) und Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (rechts) –

Wikimedia Commons, Harald Hoyer,CC BY-SA 3.0 (Schweriner Schloss), Olaf Kosinsky,CC BY-SA 3.0 DE (Schwesig)

Update: gewonnen!

Im Juli 2017 trat Manuela Schwesig (SPD) ihren Posten als Ministerpräsidentin in Mecklenburg-Vorpommern an. Der vorherige Amtsinhaber Erwin Sellering (SPD) schied krankheitsbedingt aus und so wechselte die damalige Bundesfamilienministerin von Berlin nach Schwerin.

Das wurde ordentlich gefeiert: „Für Schwesig ist der Sekt schon kaltgestellt“ titelte der NDR. Doch wer kam neben ihr noch in Feierlaune in den Genuss der alkoholischen Getränke? Wir fragten die Gästeliste per Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an. Nach monatelangem Warten und Vertrösten weigert sich der Landtag, die Informationen offenzulegen. Daher sehen wir uns gezwungen, das Parlament zu verklagen.

Seine Pflichten, die sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergeben, scheint der Landtag nicht wahrhaben zu wollen. Die Landtagsverwaltung ließ sogar ein juristisches Gutachten erstellen, ob die angefragten Information überhaupt unter das IFG MV fallen würden. Die wenig überraschende Antwort: Ja. So steht direkt im Gesetz, dass der Landtag auskunftspflichtig ist, „soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt“. Dieses Gutachten haben wir ebenso angefragt. Jedoch spielt der Landtag auch hier auf Zeit und verweigert eine Auskunft. Eine weitere Klage wird gegebenenfalls folgen, um ein Umdenken bei der Verwaltung zu erzielen.

Drittbeteiligungsverfahren ist Pflicht

Der Direktor des Landtages, Armin Tebben (SPD), argumentiert, dass die persönlichen Daten der Gäste durch die DSGVO geschützt seien und lehnte daher die Anfrage ab. Die Ablehnung ist jedoch rechtswidrig. Wenn ein IFG-Antrag Rechte von Dritten berührt, so kommt es zu einem sogenannten Drittbeteiligungsverfahren. Das heißt: Die betreffenden Personen werden kontaktiert und können einer Weitergabe der Informationen widersprechen. Wenn sie es nicht tun, werden ihre Namen öffentlich. Selbst wenn geladene Gäste der Veröffentlichung widersprechen, kann ein berechtigtes Interesse die Persönlichkeitsrechte überwiegen oder durch Teilschwärzung die Namen unkenntlich gemacht werden.

In diesem Fall handelt es sich nicht um eine private Geburtstagsfeier, sondern um eine aus Steuermitteln finanzierte offizielle Veranstaltung. So ist zu klären, ob die geladenen Personen ein Recht auf die Schwärzung ihrer Namen haben. Der Fall hat Parallelen zu einer IFG-Anfrage zu der Gästeliste einer Geburtstagsfeier des Deutsche-Bank-Bankers Josef Ackerman im Bundeskanzleramt. Hier hatten sich Behörden zunächst geweigert die Informationen bereit zustellen. Dieses änderte erst eine Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Die Gäste waren nicht als Privatpersonen vor Ort, sondern im Auftrag ihrer jeweiligen Institution. So sahen es die Richter und die Liste musste herausgeben werden.

Ob alle oder nur einige Namen der Gäste von Manuela Schwesig schlussendlich publik werden, ist unklar. Was klar ist: Der Landtag muss ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen und wir haben gute Chancen die Klage zu gewinnen.

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