Klage zu TollCollectHier ist der LKW-Maut-Vertrag (zumindest teilweise)

Wir haben vor Gericht das Verkehrsministerium dazu gezwungen, seinen Vertrag zu TollCollect herausgegeben. Allerdings ohne die Anhänge – dafür hat unser Geld nicht gereicht.

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Vor dem Desaster mit der PKW-Maut war das Desaster mit der LKW-Maut. Statt wie geplant zu einer sicheren Einnahmequelle für den Staat zu werden, verzögerte sich die Einführung der LKW-Maut unter dem Namen Toll Collect 2003 um einige Jahre. Der Staatskasse entgingen hunderte Millionen Euro. Grund dafür: Fehlplanungen, Fehlkalkulierungen – und ein undurchsichtiger Vertrag.

Der Vertrag des Bundesverkehrsministerium mit der Betreiberfirma der LKW-Maut, der Toll Collect GmbH, blieb nämlich auch nach einer Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz 2008 unter Verschluss. Grund dafür war nicht nur der Geheimhaltungswillen des Ministeriums, sondern auch der beteiligten Firmen Telekom und Daimler.

Offen nach 16 Jahren

Das ändert sich jetzt: Wir konnten nämlich mit einer erneuten Klage erreichen, dass das Verkehrsministerium den Vertrag herausgibt. Hier ist er! Das Ministerium von Andreas Scheuer hatte zuvor noch argumentiert, dass der Vertrag geheimgehalten werden müsse, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Toll Collect zu schützen. Jetzt gab das Ministerium klein bei und wir konnten unsere Klage für erledigt erklären.

Einen großen Wehrmutstropfen gibt es dabei allerdings: Die Anhänge des Vertrags, immerhin rund 15.000 Seiten, erhalten wir nicht. Zwar wäre dies prinzipiell möglich gewesen. Es zeichnete sich jedoch ab, dass die Anwälte des Ministeriums, KPMG Law, das Verfahren in die Länge ziehen wollten und die Telekom sowie Daimler beiladen wollten. Damit wäre es darauf hinaus gelaufen, dass über den Inhalt der 15.000 Seiten teilweise einzeln diskutiert worden wäre – das konnten wir uns mit begrenzten Ressourcen schlicht und einfach finanziell nicht leisten. Eine stundenweise Abrechnung von Anwälten hätte am Ende zehntausende Euro gekostet. Da Anwaltshonorare in Deutschland bei einem Sieg vor Gericht meist nicht vollständig erstattet werden, haben wir uns dafür entschlossen, die Klage zumindest mit dem Teilerfolg ruhen zu lassen.

Damit können wir den Vertrag zumindest als historisches Dokument veröffentlichen.

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A.Prot. 2002/253 i 2002 des Notars (Schweiz) NOTARIELLE URKUNDE ANGEBOT ZUM ABS.CHLUSS EINES VERTRAGES ÜBER DIE ERHEBUNG VON MAUT FÜR DIE BENUTZUNG VON AUTOBAHNEN DURCH SCHWERE LKW UND DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB EINES MAUTSYSTEMS ZUR ERHEBUNG VON AUTOBAHNMAUT FÜR SCHWERE LKW (8 ETRE I 8 ERVE RTRAG) cVerhandelt in Basel/Schweiz am 25. (fünfundzwanzigsten) Juni 2002 (zweitau- send zwei). Vor mir dem unterzeichneten Notar mit Sitz in Basel/Schweiz erschienen: 1. son bekannt, laut seiner Erklärung handelnd nicht für sich selbst, sondern unter Aus- schluss jeder persönlichen Haftung als vollmachtloser Vertreter unter Vorbe- halt der Genehmigung, die auch mit Zugang beim· Notar allen Beteiligten ge- genüber wirksam werden soll, für Deutsche Telekom AG, deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in DE-53113 Bonn, Friedrfch-Ebert-AIIee 140, eingetragen im Handelsregister beim Amts- gericht Sonn unter HRB 6794,
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II 2. . usgewiesen . durch  seinen   Personalausweis ' laut seiner Erklärung handelnd nicht fOr sich selbst, sondern als bevollmäch- tigter Vertreter für DaimlerChrysler Services AG, deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in DE-10785 Berlin, Eichhornstrasse 3, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 33551, gernäss im Original vorgeleg- ter und in hiermit beglaubigter Kopie beigehefteter beglaubigter und mit Ver- tretungsbescheinigungversehener Vollmacht vom 24. Juni 2002, 3. sgewiesen durch seinen Personalausweis, laut seiner Erklärung handelnd nicht für sich selbst, sondern als bevollmäch- . tigter Vertreter fOr Compagnie Financiere et Industrielle des Autoroutes (Cofiroute)           s~A., französische Aktiengesellschaft mit Sitz in FR-92316 Sevres Cedex, 6-10, rue Troyon, eingetragen im Handelsregister von Nanterre unter Nummer B 552 115 .891, gernäss in Faxkopie vorgelegter Vollmacht vom 24. Juni 2q02, deren Original mit Unterschriftbeglaubigung zusammen mit einem Handels- registerauszug (Extrait Kbis) nachgereicht und dann in Kopie der Urkunde beigefügt werden soll, ~ zusammmen nachstehend "Auftragnehmer" oder "AN" genannt - Der Notar erläuterte das Mitwirkungsverbot nach dem baselstädtischen Notariats- recht (EG/ZGB .    . § 233 Abs. 1 Ziff. 4) und nach dem deutschen Beurkundungsge- . setz (§ 3 Abs. 1 Nr. 7). Die Frage, ob eine Vorbefassung des Notars oder der Kanzleipartner des Notars oder anderer mit dem Notar zur gemeinsamen Berufs- ausübung. verbundener oder in gemeinsamen Geschäftsräumen tätiger Personen im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, wurde sowohl von den Parteien als auch Vom Notar verneint. .A.Prot. 20021253 •
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III Der Notar versicherte sich, d                          französischer Muttersprache ist, die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Nach Belehrung über seine Rechte verzichtet~uf den Beizug eines vereidigten Uebersetzers und auf die ·Vorlage einer beglaubigten Uebersetzung der Urkunde. Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklärten mit der Bitte um notarielle Beurkundung was folgt: I. · 1.   Der AN bietet hiermit der Bundes-republik Deutschland, vertreten durch ~as Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), dieses vertreten durch das Bundesamt fOr Güterverkehr (SAG), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten, - nachstehend "Auftraggeber" oder "AG" genannt - den Abschluss des nachstehend .     .       unter II. enthaltenen Vertrages über die Erhebung von Maut für die Benutzung von Autobahnen durch schwere Lkw und die Errichtung und den Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von Autobahnmaut für schwere Lkw (Betreibervertrag) an. 2.    Der AN hält sich an dieses Angebot bis zum 30. September 2002 gebunden (Angebotsfrist). Der AN kann die Gültigkeit des Angebotes innerhalb der ur- sprünglichen oder einer verlängerten Angebo~sfrist jederzeit durch notarielle Erklärung verlängern. Für die Rechtzeitigkeit der Verlängerung kommt es auf deh Zeitpunkt der Erklärung und nicht auf den Zeitpunkt des späteren .Zu- ganges beim AG an. 3.    Der AG kann das Angebot innerhalb der Angebotsfrist jederzeit durch Erklä- rung zur Urkunde eines deutschen oder Basler Notars annehmen. Für die A.Prot. 2002/253.
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.:>· . =-·. IV Rechtzeitigkeit der Annahme kommt es auf den Zeitpunkt der Erklärung und nicht auf den Zeitpunkt des späteren Zuganges beim AN an. 4.  Diese Urkunde enthält den Setreibervertrag und die nachstehend aufgeliste- ten Anlagen zum Betreibervertrag: Anlage                 Bezeichnung A.2.1                 Vertragsbestandteile A.2.1-1-1             Gemeinsame Feststellungen der Vertragsparteien über noch durchzuführende Korrekturen der Planrechnungen A.2.2                 Definitionen und Abkürzungen - C.3.3 .               Unterauftragnehmer 0.2.3                 Von der Projektgesellschaft zu beachtende Vorschriften 0.4                   Monatsbericht E.1.1                 Technisches Konzept E.2.1                 Phasenplan E.2.2                 Funktionsüberprüfung E.2.3                 Probebetrieb E.2.4                 Vorläufige Betriebserlaubnis (VBE) E.3.1                 Endgültige Betriebserlaubnis (EBE) E.3.3                 Verträge über die Zusammenarbeit mit den Strassen- bauverwaltungen der Länder ----------------r~-------·----- · E.3.4                  Inspektionsplan für den Bereich Technik E.3.5                  Inspektionsplan für den Bereich Betrieb F.1.1                 Vergütungsmechanismus A.Prot. 2002/253.
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V Anlage              IBezeichnung F.1.2                Verfahren zur Messung vergütungsrelevanter Parameter G.2                  Kapitalintakthalteerklärung . G.3.3                Kosten- und Leistungsrechnung J.1                   Vereinbarte Versicherungsdeckung -'- K.8                  Due Diligence l.1.1                Angebot des AN zur Übertragung der Projektgesell- schaff M.                   Kaufpreis und Entschädigung N.2.1 ·               Vertragsstrafe wegen verspäteter Inbetriebnahme des Mautsystems N.3.1                Vertragsstrafe wegen der NichterfOIIung von Mindest- anforderungen N.4.1                IVertragsstrafe wegen der MindererfOIIung des angebo- Itenen   Leistungsumfangs    von Sollanforderungen  und wegen der Verletzung von weiteren Pflichten aus die- sem Vertrag ·N.5.1                IVertragsstrafen wegen der NichterfOIIung einzelner An- !forderungen des Nichtdiskriminierungsgebotes . Die weiteren Bestandteil des Setreibervertrages und damit dieses Angebotes bildenden Anlagen werden in einer oder mehreren weiteren Urkunden, die auf die vorliegende Urkunde Bezug nehmen werden, beurkundet: die .in Anlage A.2.1 aufgelisteten Anlagen, mit Ausnahme der Anlage A.2.1-1-1. A.Prot. 2002/253.
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VI 5.   Der Notar wird gebeten, dem AG unverzüglich, d.h. vor Beurkundung der weiteren Anlagen, eine Ausfertigung dieser Urkunde zuzuleiten. Der Notar soll ferner unverzüglich nach Abschluss. der Beurkundung aller Anlagen dem AG eine vollständige Ausfertigung des gesamten Angebotes zuleiten. 6.   Dieses Angebot untersteht dem Recht der Bundesrepubli~ Deutschland. 7.   Die Kosten der Beurkundung dieses Angebotes tragen die Parteien des AN entsprechend ihrer Beteiligung an der Projektgesellschaft (vgl. Buchstabe C.1.1 des Betreibervertrages). II. Der angebotene Setreibervertrag hat folgenden Inhalt: (Fortsetzung auf Seite 1) A.Prot. 2002/253.
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..;_·. Lkw-Maut Deutschland Setreibervertrag Vertrag über die Erhebung von Maut für die Benutzung von Autobahnen durch schwere Lkw und die Errichtung und den Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von Autobahnmaut für schwere Lkw _ (Betreibervertrag) Seite 1 X0748154.doc                  A.Prot. 20021253.
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LkW-Maut Deutschland Setreibervertrag Vertragsparteien: •      Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, ·Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (SAG), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten - Auftraggeber (AG) - einerseits sowie •     Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-AIIee 140, 53113 Bonn •     DaimlerChrysler Services AG, Eichhornstraße 3, 10785 Berlin •     Compagnie Financiere et Industrielle des Autoroutes (Cofiroute) S.A., 6/10 Rue Troyon, 92316 Sevres Cedex, Frankreich -Auftragnehmer (AN) - andererseits. . Seite 2 X0748154.doc                            A.Prot. 2002/253.
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Lkw-Maut Deutschland Setreibervertrag A.        Vertragsgrundlagen A.1       Zielsetzung Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, das bestehende System zur Erhebung einer zeitbezogenen Benutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge auf Bundes~ autobahnen durch ein neues System zur Erhebung einer streckenbezogenen Benutzungsgebühr (Maut) zu ersetzen. Die Maut soll weitgehend automatisch erhoben werden. Zur Erfüllung des europarechtlichen Nichtdiskriminierungsgebotes ist den Benutzern    parallel   zum   automatischen      Mauterhebungssystem   ein   manuelles Einbuchungssystem zur Verfügung zu stellen {Duales Mauterhebungssystem)". Die Maut soll   ohne    Eingriff   in  den      Verkehrsfluss,   d.h.  ohne  erhebungsbedingte Fahrstreifenbindung oder Geschwindigkeitsbeschränkung, erhoben werden. Die   Bundesrepublik     Deutschland      hat auf   der   Grundlage einer  funktionalen Leistungsbeschreibung im Wege des .Verhandlungsverfahrens das Angebot des AN ausgewählt und ihm den Zuschlag erteilt. Der AG beauftragt den AN nach Maßgabe dieses   Vertrages    sowie der einschlägigen europarechtlichen      und   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 1999/62/EG unc;t des ABMG, mit der Errichtung, der Finanzierung und dem Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebuhren für schwere Lkw auf deutschen Autobahnen. Seite3 X0748154.doc                            A.Prot. 20021253.
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Lkw-Maut Deutschland Setreibervertrag A.2       Vertragsbestandteile; Abkürzungen und Definitionen 2.1        Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten nacheinander •   dieser Vertrag mit Ausnahme der Anlagen A.2.1-1 bis A.2.1-10; •   Gemeinsame Feststellungen der Vertragsparteien Ober die noch durchzuführenden Korrekturen der Planrechnungen (Anlage A.2.1-1-1); •   die schriftlichen Antworten des AN auf Aufklärungsfragen des AG .nach der Einreichung des endgültigen Angebotsam 30. April2002 (Anlage A.2.1-1-2); •   die schriftlichen Fragen/Antworten zur Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots (Anlage A.2.1-:2); •   die Aufforderung zur Abgabe eines endgOitigen Angebots vom 28. März 2002 (Anlage A.2.1-3) innerhalb der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots vom 28. März 2002 nach Maßgabe von Teil B1, Kapitel 1.2; •    das endgültige Angebot des AN vom 30. April 2002 (Anlage A.2.1-4); •    die schriftlichen Antworte·n des AN auf Aufklärungsfragen des AG nach der Einreichung des Angebots am 31. Januar 2001 (Anlage A.2.1-5); •    die laufenden Fragen/Antworten zu den Vergabeunterlagen vom 7. Juli 2000 auf die Fragen der Bewerber bis zum 30. November 2000 (Anlage A.2.1-6); •   die Vergabeunterlagen vom 7. Juli 2000 (Anlage A.2.1-7) und     die Schreiben   der     Beratergruppe Lkw-Maut an   die  Bieter vom 11. Januar 2001 (Anlage A.2.1-8) und vom 18. Juni 2001 (Anlage A.2.1-9), Seite4 X0748154.doc                              A.Prot. 20021253.
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