Klage gewonnenBehörden müssen auch Infos von privaten Plattformen offenlegen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute nach unserer Klage entschieden, dass das Innenministerium auf Anfrage auch Twitter-Direktnachrichten herausgeben muss. Damit gibt es Klarheit für eine Grundsatzfrage: Wenn Beamte private Kommunikationskanäle wie Twitter und Facebook nutzen, können sie sich damit nicht der Transparenzpflicht entziehen.

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FragDenStaat-Team und Besucher:innen vor der Verhandlung am Verwaltungsgericht Berlin –

Leonard Wolf

Update, Oktober 2020: Das Innenministerium hat Sprungrevision beantragt. Voraussichtlich Mitte 2021 wird das Bundesverwaltungsgericht über den Fall entscheiden (Aktenzeichen 10 C 3.20).

Ob die SMS der Kanzlerin oder private Whatsapp-Gruppen von Verkehrsminister Scheuer: Immer wieder entgehen Behörden Transparenzpflichten, indem sie ihre Kommunikation statt über ihre Dienstgeräte über private Plattformen wie Whatsapp, Twitter oder Signal abwickeln.

Das hat bisher häufig dazu geführt, dass geheime Absprachen – etwa beim Lobbyismus zu Augustus Intelligence – gar nicht erst in offiziellen Akten der Behörden landen und damit auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auch nicht herausgegeben werden. Mit einer Klage gegen das Bundesinnenministerium von Horst Seehofer haben wir heute erreicht, dass eine derartige Flucht auf private Kanäle künftig unwahrscheinlicher wird.

Twitter-Direktnachrichten müssen herausgegeben werden

Nach unserer Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin heute geurteilt, dass das Ministerium uns private Twitter-Direktnachrichten des Ministeriumsaccounts aus den Jahren 2016 bis 2018 herausgeben muss. Das Ministerium hatte zuvor argumentiert, dass die Informationen lediglich bei Twitter vorlägen, jedoch nicht veraktet seien.

Mit dem Urteil stellt das Verwaltungsgericht klar, dass dies nicht entscheidend ist. Nicht das Vorliegen einer Information in einer Akte ist ausschlaggebend, sondern das Vorliegen einer amtlichen Information an sich – ob in einer Akte, bei Twitter, Whatsapp oder auch Facebook.

Mit dem Urteil könnte es unter Umständen künftig auch möglich werden, amtliche E-Mails anzufragen, die Minister in ihrer offiziellen Funktion von ihren privaten Mailadressen verschicken. In einigen Wochen wird der gesamte Urteilstext des Verwaltungsgerichts bekanntwerden, auf deren Basis wir weitere Schritte planen können. Es ist zudem möglich, dass das Innenministerium Berufung einlegt, sodass in der nächsten Instanz das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über den Fall entscheiden müsste.

Mit Klagen wie dieser machen wir den Weg frei für mehr Transparenz. Unterstützen Sie uns mit Ihrer Spende, damit wir weitere Grundsatzentscheidungen erwirken können! Wir zwingen mauernde Behörden, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten.

Update, 4.5.2021: Am 28. Oktober wird das Bundesverwaltungsgericht über den Fall entscheiden.

zu Anfrage und Klage

zum Urteilstext

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VG 2 K 163.18                  Beglaubigte Abschrift Verkündet am 26. August 2020 Wo lter Justizbeschäftigte            . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWAL TUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partsch & Partner Rechtsanwälte, Ku.rfürstendamm 50, 10707 Berlin,       · gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Rackow, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rind, die ehrenamtliche Richterin Bogdanski und den ehrenamtlichen Richter Dittmann für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeri- ums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. August 2018 ver- pflichtet, dem Kläger Einsicht in die Direktnachrichten (sogenannte DMs) , die über den Twitter-Account @BMl_Bund im Zeitraum von Mai 2016 bis zum 20. Mai 2018, 8:20 Uhr, versandt worden und eingegangen sind, zu -2-
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-2- gewähren mit Ausnahme der Namen, Vornamen, Usernamen und Tele- kommunikationsnummern von natürlichen Personen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zu den Twitter-Direktnachrichten des Bundesministeri- ums des Innern, für Bau und Heimat (in der Folge: BMI). Diese Nachrichten ermögli- chen es den Twitter-Nutzern , abseits der öffentlichen Tweets zu kommunizieren , oh- ne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Die Fa. Twitter lnc. gewährt dem jeweiligen Nutzer auf der Grundlage ihrer Nut- zervereinbarung eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung ihrer Software. Die Zu- gangsberechtigung zur Nutzung des BMl-Twitter-Accounts @BMl_Bund besitzt das Referat Internet, Soziale Medien, das zur internen Organisation des Twitter-Accounts zusätzlich die durch die Facelift bbt GmbH zur Verfügung gestellte Redaktions- Software „Facelift Cloud" verwendet. Hierbei handelt es sich um ein Management- Tool, das es dem BMI ermöglicht, eine größere Anzahl an eingehenden Nachrichten den Redaktionsmitgliedern zuzuweisen und ggf. zu beantworten . Das BMI hat Zugriff auf die Direktnachrichten über die auf dienstlichen mobilen Endgeräten installierte Twitter-App und die Redaktions-Software . Sämtliche Direktnachrichten sind auf den Servern der Twitter lnc. gespeichert und von der Beklagten bis heute vollständig ab- rufbar. Soweit sie auch auf den Servern der Facelift bbt GmbH gespeichert sind , werden alle Direktnachrichten, die älter als drei Monate sind, monatlich von der Facelift bbt GmbH im Auftrag des BMI aus der Redaktionssoftware gelöscht, sofern sie für die Aufgabenerfüllung des Referates nicht mehr erforderlich sind . Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 20 . Mai 2018 , ihm auf Grundlage des IFG/UIG/VIG sämtliche Direktnachrichten , die der Twitter-Account des BMI in den Jahren 2014 bis 2018 versendet und erhalten hat, zu übersenden . Personenbezoge- ne Daten könnten geschwärzt werden, soweit dies erforderlich sei. Das BMI teilte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 2018 mit, es betreibe seit Mai 2016 einen -3-
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-3- Twitter-Kanal. Die dort eingegangenen Direktnachrichten hätten nicht die Notwen- digkeit eines Verwaltungshandelns ergeben. Bisherige Direktnachrichten seien nicht aktenrelevant gewesen. Es handele sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Ein Informationszugang auf nicht „veraktete" Kommunikation sei nicht geboten . Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 2. Juni 2018 wies das BMI mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2018 zurück. Soweit sich der Kläger mit seinem Widerspruch auf ein Arbeitspapier des Ministeriums zu Twitter sowie interne Regelungen zur dienstlichen Nutzung sozialer Medien berufe, bezögen sich diese Vorschriften auf aktenrelevantes Verwaltungshandeln und nicht - wie vorliegend - auf rechtlich irrelevante Korrespondenz mit der Social-Media-Redaktion des Ministe- riums , die die Direktnachrichten in der Art privater SMS-Kurznachrichten nutze. In- formationszugang zu nicht verakteter Kommunikation sei - auch nach der im 4. Tä- tigkeitsbericht geäußerten Auffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz geboten. Dies lasse sich bereits dem Wortlaut des§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG entnehmen, wonach Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht zur amtlichen Information gehören. Selbst wenn es sich um veraktungswürdige Verwal- tungsinformationen handeln würde , wäre der Informationszugang wegen vertraulich übermittelter Informationen ausgeschlossen, weil das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbestehe . Diese Auslegung sei unter der Geltung der Datenschutz- Grundverordnung geboten . Der Behörde sei es weder .erlaubt, ohne Einverständnis des Kommunikationspartners eine Sammlung von Direktnachrichten - auch bei Schwärzung der personenbezogenen Daten - zu veröffentlichen, noch ohne ihr Ein- verständnis offen zu legen, zu welchen Themen mit welcher Tendenz die Öffentlich- keit mit Hilfe eines bewusst gewählten vertraulichen Kommunikationsweges den Kontakt zu ihr gesucht hat. Mit der am 17. September 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Ihm stehe ein Anspruch sowohl nach dem ln- formationsfreiheits-, Umweltinformations- und Verbraucherinformationsgesetz als auch aus Art. 5 Abs . 1 Satz 1 Hs. 2 GG und Art. 10 EMRK zu. Er bestreitet, dass die Direktnachrichten keine Umweltinformationen enthalten, nicht im BMl-Netz gespei- chert und nicht veraktet werden . Auch wenn eine Speicherung im BMl-Netz nicht erfolge, ändere dies nichts an seinem Informationszugangsanspruch gegenüber der Beklagten . Denn der Informationszugang bestehe weiterhin gegenüber der Behörde, -4-
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-4- auch wenn diese sich einer juristischen Person des Privatrechts bediene. Direkt- nachrichten auf Twitter seien auch amtliche Informationen. Dabei sei die Amtlichkeit weit zu verstehen. Ausgenommen seien nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privater Natur seien. Bei Direktnachrichten handele es sich auch nicht um Entwürfe und Notizen. Schließlich lägen keine Ausschlussgründe vor, weil er sich bereit erklärt habe, personenbezogene Daten - soweit erforderlich - zu schwärzen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2018 zu ver- pflichten, ihm Einsicht zu gewähren in sämtliche Direktnachrichten (DMs), die der Twitter-Account der Beklagten in dem Zeitraum Mai 2016 bis einschließlich 20. Mai 2018, 8:20 Uhr, versandt und erhalten hat - unter Schwärzung der Namen, Vornamen, Usernamen und Tele- kommunikationsnummern von natürlichen Personen . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide vom 28. Mai und 17. August 2018 und führt ergänzend aus: Die Klage sei hinsichtlich der Rechtsgrundlagen des Umweltinformations- und Verbraucherinformationsgesetzes mangels durchgeführten Vorverfahrens unzuläs- sig. Umwelt- und Verbraucherinformationen lägen nicht vor. Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz scheide ebenfalls aus. Durch das Empfangen und Ver- senden von Direktnachrichten, die nicht ausgedruckt würden, entstehe kein Verwal- tungshandeln . Vielmehr beantworte das Social-Media-Team des BMI im Rahmen informeller Kommunikation Bürger- und Presseanfragen und koordiniere auf kurzem Weg die Zusammenarbeit im Social-Media-Bereich mit anderen Bundesbehörden. Twitter-Direktnachrichten seien kein für den normalen Nachrichtenverkehr vorgese- henes Kommunikationsmittel, sondern allenfalls ein zusätzliches Abstimmungsmedi- um, das mangels papiergebundener Schriftlichkeit nicht für rechtsgeschäftlich rele- vante Kommunikation zu gebrauchen sei. Insbesondere der Informationszugang zur Korrespondenz mit Journalisten ließe bei Abstimmungskommunikation auch bei Lö- schung der personenbezogenen Daten das betroffene Medium und die Themen, um die es gehe, nach wie vor erkennen. Soweit rechtlich bindende Erklärungen abgege- ben werden sollen, verweise das BMI in Einklang mit§ 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 GGO auf den Postweg oder die E-Mail-Kommunikation. Nur für die traditionellen Kommu- nikationskanäle würden die Registraturrichtlinien gelten . Sollte das BMI rechtlich ge- zwungen sein, Direktnachrichten zu verakten und Informationszugang zu ihnen zu -5-
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•   -5- gewähren, müsste es alle Direktnachrichten mit hohem Mehraufwand manuell bear- beiten . Mit dieser Aufbereitung sei ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand der Ver- waltung verbunden. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen. Schließlich verstoße die Versagung des vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- anspruchs nicht gegen Art. 10 Abs. 1 EMRK. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Statthafte Klageart ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage, soweit der Kläger den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts auf der Grund- lage des Informationsfreiheitsgesetzes begehrt (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG). Entspre- chendes gilt für Informationen auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 · - BVerwG 10 C 11.19 - juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch ei.nen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt, soweit er sein Begehren ebenfalls auf das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz stützt. In seiner E-Mail vom 20. Mai 2018 hat er diese Rechtsgrundlagen ausdrück- lich benannt. 11. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 17. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Einsicht in die Twitter-Direktnachrichten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG . Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen An- spruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach§ 1 Abs. 3 IFG vorrangige Re-' gelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen bestehen nicht. Anhaltspunk- te dafür, dass die Twitter-Direktnachrichten auch Informationen im Sinne des Umwel- tinformationsgesetzes oder des Verbraucherinformationsgesetzes enthalten, liegen nicht vor. Das pauschale Bestreiten des entsprechenden Beklagtenvortrags durch -6-
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'· -6- den Kläger ist unsubstantiiert und wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechterhalten. 1. Die Voraussetzungen von §·1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind gegeben . Der Kläger ist als natürliche Person „jeder" und damit anspruchsberechtigt. Das BMI ist eine Behörde des Bundes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit auskunftspflichtig. a) Bei den Twitter-Direktnachrichten handelt es sich um amtliche Informationen. Der Begriff „amtliche Information" ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung . Aufgrund des Gesetzeszwecks des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der In- formationszugangsrechte zu stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermit- telten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie zu dienen (BT-Drs. 15/4493 S. 6), unterliegt der Begriff der Amtlichkeit einem weiten Begriffs- verständnis. Danach sind nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig priva- ten (persönlichen) Zwecken dienen, vom Begriff „amtliche Informationen" ausge- schlossen (vgl. Schech, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 55; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. März 2017 - 3 L 115.15 - juris Rn. 45) . Nach diesen Maßgaben dienen die Direktnachrichten der Erfüllung der Aufgaben der Be- klagten. Das Social-Media-Team des BMI beantwortet mit ihnen Bürger- und Pres- seanfragen und koordiniert die Zusammenarbeit im Social-Media-Bereich mit ande- ren Bundesbehörden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Twitter-Direktnachrichten nach dem Vortrag der Beklagten keinen Eingang in einen Verwaltungsvorgang ge- funden haben. Bei Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes ist weder § 1 Abs. 1 IFG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Aktenrelevanz von Informationen zu entnehmen (OVG Münster, Urteil vom 22 . Mai 2019 - 15 A 873.18 - juris Rn. 90 f. m.w.N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012- OVG 12 B 27.11 - juris Rn . 32 zum Terminkalender der Bundeskanzlerin; anders wohl Schech, a.a.O., § 2 Rn. 45 und 69 zum SMS-Schriftverkehr der Bundeskanzlerin) noyh ist - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - der Anwendungsbereich der Vorschrift entsprechend teleologisch zu reduzieren . Zwar knüpft das Gesetz an unterschiedlichen Stellen daran an, ob die Informationen Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (vgl. § 2 Nr. 1 Satz 2, § 3 Nr. 5 IFG). Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen sprechen aber gegen eine vom eindeutigen Wortlaut des Anwendungsbereichs abweichende Auslegung. Hätte der Gesetzgeber solche lnfor- -7-
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-7- mationen vom Anspruch auf Informationszugang ausschließen wollen, hätte es nahe gelegen, dass er diese aus der weiten Legaldefinition der amtlichen Information in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ausgenommen und nicht erst bei der Restriktion des Begriffs in § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG aufgeführt hätte. Soweit nach§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht zu den amtlichen Informationen gehören, ist dem kein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt zu entnehmen, dass jegliche Aufzeichnung, die keinen Niederschlag in einem Verwaltungsvorgang gefunden hat, vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen ist. Dem Wortverständnis des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nach gehören hierzu nur bloße Vorstufen eines endgültigen Dokuments. Ent- würfe sind danach vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können , weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat (VG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2014 -VG 2 K 176.13 - S. 4). Notizen im Sinne der Vorschrift sind als Aufzeichnungen zur Stützung des Gedächtnisses allein den Zwecken des Verfassers gewidmet; sie dienen z.B. der Vorbereitung später zu fertigender Vermerke, Stellungnahmen oder Berichte. Kenn- zeichnend für sie ist der vorläufige, unverbindliche Charakter der Aufzeichnung (VG Berlin , Urteil vom 20 . Oktober 2016 - VG 2 K 82 .16 - juris Rn. 14 m.w.N.). Zweck der Ausnahme für Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs wer- den sollen, ist es danach, den Behördenbediensteten einen Freiraum zum Denken und zum Konzipieren von Entscheidungen einzuräumen (VG Berlin, Urteil vom 26 . Juni 2019 - VG 2 K 179.18 - juris Rn. 19 m.w. N.). Dieser eng begrenzte Anwen- dungsbereich betrifft nicht jegliches Verwaltungshandeln, das nach der jeweils gel- tenden Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bun- desministerien nicht veraktet worden ist. Auf die von der Beklagten abgestellte Wer- tigkeit der Kommunikation kommt es nicht an. b) Die amtlichen Informationen sind bei der Beklagten auch vorhanden. Der Zu- gangsanspruch erstreckt sich, auch ohne dass dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wie et- wa in § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG und § 1 VIG ausdrücklich geregelt ist, auf die Informati- onen, die bei der Behörde vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B 43.12 - juris Rn. 11 ). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stel- le. Danach muss diese die Unterlagen zur Prüfung von Ausschlussgründen und zur Erfüllung eines möglicherweise gegebenen Anspruchs vorhalten; sie darf sie - vor- behaltlich etwaiger Löschungsregelungen mit zwingenden Fristen , die für abwei- -8-
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-8- chende Belange keinen Raum lassen - weder weggeben noch vernichten. Ein an das Vorhandensein der Information bei Antragstellung anknüpfender Zugangsan- spruch kann nachträglich nur dann untergehen, wenn er infolge eines Verstoßes ge- gen die vorgenannten Pflichten auf etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches gerichtet ist. Sind die amtlichen Informationen noch existent, muss die informations- 'p flichtige Behörde sich diese gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe vorübergehend wieder übermitteln lassen, um den Informationsanspruch zu prüfen und zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 7 C 2.15 - juris Rn. 41 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 20. Mai 201.8 waren die begehrten Informationen noch existent. Die Beklagte ist nach wie vor in der Lage, sämtliche Twitter-Direktnachrichten über ihren Account abzurufen. Dabei ist unerheblich, dass die Twitter-Direktnachrichten zu keinem Zeitpunkt auf Servern des BMI gespeichert worden sind. Denn die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt jedenfalls voraus, dass die Anspruchsverpflichtete - wie vorliegend - selbst tatsächlich Zugriff auf die Informationen hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B 43.12 - juris Rn. 11 ). Im Übrigen steht nach § 1 Abs . 1 Satz 3 1FG einer Behörde im Sinne der Vorschrift eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich- rechtlichen Aufgaben bedient. Diese Regelung erstreckt die materielle Informations- pflicht auf Privatpersonen bzw. Unternehmen, die sich im Besitz amtlicher Dokumen- · te befinden (vgl. Schech, a.a.O., § 1 Rn . 214) . In diesem Fall ist gern.§ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juris- tischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Die Behörde trifft insoweit die Pflicht, für die Rückholung bzw. Bereitstellung der Informationen zu sorgen (VGH München, Urteil vom 13. Mai 2019 - 4 B 18.1515 - juris Rn. 32 m.w.N.). Ebenso wie die zeitlich begrenzte Softwareüberlassung durch Önlinezugriff auf den Servern Dritter ist auch die Zurverfügungstellung von Speicher- kapazitäten auf dem Server Dritter zur Speicherung der im Rahmen der Softwarenut- zung eingegebenen Daten zivilrechtlich grundsätzlich als Mietvertrag zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04 - juris Rn . 20 m.w.N.). Die Speicherung der Twitter-Direktnachrichten ist ebenso wie das Versenden und Emp- fangen solcher Nachrichten über den offiziellen Twitter-Account des BMI im Rahmen der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit erfolgt. Als Vertragspartei ist die Beklagte auch berechtigt, die für sie gespeicherten Daten von der Fa. Twitter lnc. bzw. der Facelift bbt GmbH - soweit dort noch vorhanden - abzurufen. -9-
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-9- Die Datenschutz-Grundverordnung beinhaltet schließlich auch keine Löschungsrege- lungen mit zwingenden Fristen, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet wäre , sich der Direktnachrichten mit der Folge zu entledigen, dass sie dort als nicht mehr vor- handen gelten würden. Hat - wie vorliegend - die auskunftspflichtige Stelle die In- formationen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlangt und bewahrt sie auf, auch um das Informationsbegehren anspruchsberechtigter Personen bearbeiten zu können, · sind die Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs . 3 Buchst. a) und b) DSGVO erfüllt und ist ein Löschungsanspruch zu negieren. Innerhalb der Systematik des Informati- onsfreiheitsgesetzes wird der Schutz personenbezogener Daten materiell mittels § 5 IFG sichergestellt (OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 2019, a.a.O., juris Rn . 101 ff. m.w.N.). 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 3 Nr. 7 IFG ausgeschlossen . Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Unabhängig von der Frage , ob der Anwendungsbereich der Vorschrift bereits nicht eröffnet ist (VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2019 - VG 2 K 178.18 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 - juris Rn . 31 m.w.N .: Regelung bezweckt allein den Schutz von Informanten und Hinweisgebern u.a. auf dem Gebiet der Strafverfolgung, des Verfassungsschutzes oder des Wett- bewerbsrechts; offen lassend noch: VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 2 K 128.14 - juris Rn. 21 ), sind jedenfalls die weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 7 IFG nicht gegeben. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlich- keit bestimmt sind . Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein ob- jektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich (vgl. BVerwG, Ur- teil vom 30 . März 2017 - BVerwG 7 C 19.15 - juris Rn . 24; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34 .18 - juris Rn. 52 m.w. N.) . Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt vor, wenn bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist. Dabei besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen behördlicher Aufgabenerfüllung und dem ln- formantenschutz. Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Be- hörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist (VG Berlin , Ur- teil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.). - 10 -
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- 10 - Die Beklagte hat derartige Nachteile nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich auf den Hinweis, dass der jeweilige Nutzer mit der Wahl dieser vertraulichen Kommunikationsvariante zu verstehen gebe, ' dass er ein Interesse daran habe, diese vertraulich zu halten. Sie ergeben sich auch nicht aus dem von der Beklagten beschriebenen Inhalt der Direktnachrichten . Bei der Kommunikation mit Ressorts anderer Bundesbehörden handelt es sich danach ledig- lich um informelle Abstimmungskommunikation. Abgestimmt werden Termine und Ansprechpartner für die Redaktionsplanung der Social Media-Redaktionen der Res- sorts und nachgeordneten Behörden. Bei Bürgeranfragen bedankt sich das Referat Internet, Soziale Medien für erhaltenes Feedback, Hinweise auf Tipp- und Verlin- kungsfehler, teilt Kontaktdaten zu Ansprechpartnern für das jeweilige Anliegen mit oder weist auf allgemeine, bereits öffentlich einsehbare Informationen hin. Direkt- nachrichten von Journalisten betreffen Fragen nach Zuständigen, Terminabsprachen und sonstige formale Abstimmungskommunikation. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beklagten auf die Datenschutz- Grundverordnung. Nach Art. 86 DSGVO können personenbezogene Daten - deren Übermittlung der Kläger im Übrigen auch nicht begehrt - in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer priva- ten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe be- finden, von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu brin- gen. Den Vorgaben dieser Öffnungsklausel, die eine Regelungsbefugnis des natio- nalen Gesetzgebers für das Informationszugangsrecht enthält, trägt§ 5 IFG mit sei- nem abgestuften, die wechselseitigen Interessen berücksichtigenden Regelungsmo- dell Rechnung (vgl. VGH München, Urteil vom 15. April 2020 - 5 CS 19.2087- juris Rn. 25 zum VIG). 3. Die Beklagte kann sich schließlich nicht auf einen unverhältnismäßigen Verwal- tungsaufwand berufen. Sie verkennt dabei, dass eine Verpflichtung zur Gewährung von Informationszugang sie nicht dazu zwingt, diese Informationen zukünftig generell zu verakten und manuell zu bearbeiten. Wie hoch der Aufwand für die Schwärzung der personenbezogenen Daten in den streitbefangenen Twitter-Direktnachrichten ist, deren Umfang die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf etwa fünf bis zehn Nachrichten täglich geschätzt hat, ist nicht dargelegt. - 11 -
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