Maskengate in Bayern – das Gesundheitsministerium verhindert Transparenz
Inmitten der Corona-Pandemie haben sich Politiker*innen in zahlreichen Fällen privat an der Vermittlung von Masken oder anderen Corona-Schutzausrüstungen bereichert – auch in Bayern. Das bayerische Gesundheitsministerium will aber weitere Transparenz verhindern. Deswegen verklagen wir die Landesregierung jetzt gemeinsam mit Martin Modlinger.

Die Corona-Pandemie war und ist eine gesundheitliche und gesellschaftliche Katastrophe. Das hat Bundes- und Landespolitiker*innen aber nicht daran gehindert, sich oder anderen etwa in der Vermittlung von Masken Vorteile zu verschaffen: Millionenbeträge wurden auf dubiosen Wegen an Abgeordnete, deren Familienangehörige oder deren zum Teil plötzlich im Gesundheitssektor tätige Firmen gezahlt.
Besonders Politiker der CSU stehen bei der Masken-Affäre im Mittelpunkt – neben Georg Nüßlein auch der Landtagsabgeordnete Alfred Sauter. Naheliegend ist daher die Frage, welche CSU-Landtagsabgeordneten in Bayern beim Gesundheitsministerium vorstellig wurden, um Geschäfte im Zusammenhang mit Corona-Schutzausrüstung zu vermitteln.
Zwar gibt es in Bayern anders als in den meisten anderen Bundesländern kein Informationsfreiheitsgesetz, um Daten dazu abzufragen – allerdings dürfen Bürger*innen mit einem „berechtigten Interesse“ nach Art. 39 BayDSG auch im Freistaat staatliche Stellen anfragen. Genau so ging Martin Modlinger vor: er beantragte die Herausgabe der Dokumente zu Maskendeals oder deren Anbahnung beim bayerischen Gesundheitsministerium. Doch dieses lehnt die Herausgabe der Informationen ab. Das von Klaus Holetschek (CSU) geleitete Ministerium behauptet, dass eine Herausgabe der Dokumente ein öffentliches Kontrollverfahren behindern würde.
Klage in Bayern
Daher verklagen wir gemeinsam mit Martin Modlinger das bayerische Gesundheitsministerium auf Herausgabe sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit Maskenverkäufen und Kontaktversuchen durch Landtagsabgeordnete.
Nun muss sich das Verwaltungsgericht München mit der Frage beschäftigen, ob es ein „berechtigtes“ öffentliches Interesse an den Dokumenten gibt oder das bayerische Auskunftsrecht zu schwach ist. Ob eine Entscheidung des Gerichts noch vor den nächsten Wahlen getroffen wird, bleibt ebenso abzuwarten. Für die Wahlentscheidung einiger Wähler*innen dürfte nicht unerheblich sein, wie sich dieser Fall weiter entwickelt.
RAPHAEL THOMAS - RECHTSANWÄLTE - THOMAS RECHTSANWÄLTE - ORANIENBURGER STR. 23 - 10178 BERLIN RAPHAEL THOMAS . PR RECHTSANWALT Verwaltungsgericht München FACHANWALT FÜR Bayerstraße 30, GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ FACHANWALT FÜR 80335 München URHEBER- UND MEDIENRECHT Kay WITTE RECHTSANWALT” FACHANWALT FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ vorab per Fax: 089 5143-777 VITTORIO DE VECCHI LAJOLO AVVOCATO RECHTSANWALT” DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER (TÜV) DAVID WERDERMANN RECHTSANWALT” JAN BUSEMANN RECHTSANWALT” ORANIENBURGER STR. 23 10178 BERLIN TEL! +49 30 220 6616 70 FAX: +49 30 220 6616 77 ZWEIGSTELLE CHIEMSEE: MARKSTATT 6 83339 CHIEMING INFO@THOMAS-LAW-OFFICE.COM WWW.THOMAS-LAW-OFFICE,COM * ANGESTELLTER) RA(IN) ** OF COUNSEL/FREIER MITARBEITER KLAGE Ihr Zeichen: Unser Zeichen: 71-21 DW Datum: 18.05.2021 des Herrn Dr. Martin Modlinger, - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Haidenauplatz 1, 81667 München - Beklagten - wegen: Auskunft Bankverbindung: Kontoinhaber: Raphael Thomas; Bank: Deutsche Kreditbank AG, 10919 Berlin, Germany IBAN: DE71 1203 0000 1008 3448 95 BIC: BYLADEM 1001 Steuernummer: 34/559/00064 USt.-ID.: DE233979049

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Staats- ministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. Mai 2021 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche dem Bayerischen Staats- minristeriums für Gesundheit und Pflege vorliegende Informationen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 6. April 2021 in Bezug auf Kontakte und Kontaktversuche von Mitgliedern des Bayerischen Landtags mit Öffent- lichen Stellen, die einen Bezug zur Corona-Pandemie und angeregten oder verwirklichten Aufträgen an Unternehmen aufweisen, insbesondere, aber nicht nur im Zusammenhang mit Masken, Schutzausrüstung, medizinischen Geräten, Test- und Impfbedarf sowie Medikamenten. Die Vollmacht ist als Anlage beigefügt. Zur Begründung trage ich wie folgt vor. A. Sachverhalt Im Februar und März 2021 wurde bekannt, dass mehrere Bundes- und Landtagsabgeordnete in die Vermittlung von Geschäften mit Schutzausrüstung {insbesondere Masken) zur Bewälti- gung der Corona-Pandemie verwickelt waren oder sind. Der Kläger beantragte am 6. April 2021 (Anlage K1, S. 1) über das Portal www.fragdenstaat.de bei dem Beklagten die Übersendung von sämtlichen dem Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vorliegenden Informationen in Bezug auf Kontakte und Kontaktversuche von Mitgliedern des Bayerischen Landtags mit Öffentlichen Stel- len, die einen Bezug zur Corona-Pandemie und angeregten oder verwirklichten Aufträgen an Unternehmen aufweisen, insbesondere, aber nicht nur im Zusammenhang mit Masken, Schutz- ausrüstung, medizinischen Geräten, Test- und Impfbedarf sowie Medikamenten. Der Kläger begrenzte seine Anfrage auf Informationen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 6. April 2021 und wies darauf hin, dass sich die Anfrage auch auf Informationen be- zieht, die nicht direkt von Mitgliedern des Landtags an das StMGP gegangen sind, sonden die das Staatsministerium anderweitig erhalten hat.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 (Anlage K1,S. 4), dem Kläger am selben Tag per E-Mail zuge- gangen, lehnte das StMGP den Antrag ab. Zur Begründung bezog es sich auf Art. 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BayDSG. Danach könne die Auskunft versagt werden, sofern Öffentliche Kontroll- und Aufsichtsaufgaben entgegenstehen. Geschützt solle hiermit die Funktionsfähigkeit öffentlicher Kontroll- und Aufsichtsverfahren werden, da diese ihrem Wesen nach als verwaltungsinterne Vorgänge zur Gewährleistung der Rechts- und Zweckmäßigkeit Öffentlicher Aufgabenerfüllung durch besonders gewichtige Interessen am Ausschluss einer Informationsübermittiung geprägt seien. Aufgrund mehrerer Landtagsanfragen werte das StMGP bereits seine vorliegenden Daten dahingehend aus, ob bestimmte Landtagsmitglieder in die Beschaffungen während der Corona-Krise verwickelt waren. Es könne deshalb derzeit keine Daten diesbezüglich herausge- ben, um den Erfolg dieser Auswertungen nicht zu gefährden. B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig (l.) und begründet {Il.) I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage gemäß $ 42 Abs. 1 2, Alt. VwGO. Bei der behördlichen Entscheidung über die Informationsgewährung nach Art. 39 BayDSG handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2019 - 4 B 18.1515 -, Rn. 27, Juris). Das Vorverfahren entfällt nach Art. 15 Abs. 1, 2 AGVwGO. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus $ 52 Nr. 38. 2,5 \wGo,

I. Begründetheit Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, 8 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG. Er hat ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt (1.). Kontroll- und Aufsichtsaufgaben stehen der Auskunft nicht entgegen- stehen (2.). Darüber hinaus ist die Ablehnung ermessensfehlerhaft (3.). 1. Berechtigtes Interesse Der Kläger hat ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Inte- resse glaubhaft dargelegt. Ein anspruchsbegründendes Auskunftsinteresse kann grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaft- liche oder ideelle Interesse darstellen (LT-Drs. 17/7537, S. 49). Infolgedessen können allenfalls einzelne Informationsbegehren, die von vorneherein nur mit einem von der Rechtsordnung of- fenkundig nicht gebilligten Ausspähungsinteresse motiviert sind, den Auskunftsanspruch nicht begründen (BeckÖOK InfoMedienR/Schmieder, 31. Ed. 1.2.2021, BayDSG Art. 39 Rn. 13). Gemessen daran hat der Kläger ein berechtigtes interesse glaubhaft dargelegt. Er hat glaubhaft dargelegt, dass Ihn als bayerischer Bürger, Wähler und Steuerzahler interessiert, ob einige der ihn vertretenden Mitglieder des Landtags die Corona-Krise genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern oder sich oder anderen Vorteile zu verschaffen. Zur Begründung des Öffentlichen Interesses bezog sich der Kläger auf Presseberichte, nach denen Abgeordnete im Bund und im Bayerischen Landtag versucht haben, sich unter dem Deckmantel der Pandemiebekämpfung privat zu bereichern. So zitierte der Kläger beispielhaft einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 5. März 2021 (Anlage K2), in dem es um Vor- würfe gegen die Bundestagsabgeordneten Hans-Jürgen Irmer, Nikolas Löbel und Georg Nüß- lein ging. Daneben sind auch Berichte Über den Landtagsabgeoroneten Alfred Sauter zu nen- nen, der als Anwalt einen Vertrag für ein Maskengeschäft mit dem StMGP aufgesetzt haben soll (vgl. Bericht auf br.de vom 18. März 2021, Anlage K3). Es ist zu befürchten, dass weitere Landtagsabgeordnete in ähnliche Geschäfte verwickelt sind.

Wie der Kläger In seinem Antrag bereits dargelegt hat, besteht mit Blick auf weitere, zum Wohle der Allgemeinheit zu treffende Entscheidungen zur Bewältigung der Pandemie aber auch mit Blick auf anstehende Wahlen, bei denen darüber entschieden werde, wer in den kommenden vier Jahren die Geschicke des Landes maßgeblich mit beeinflussen dürfe, ein Überragendes Öffentliches Interesse an Öffentlicher Kontrolle etwaiger von Partikularinteressen gesteuerter Entscheidungen der/des betreffenden Abgeordneten. Der Kläger hat schließlich auch glaubhaft dargelegt, dass er kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen hat. 2. Keine entgegenstehenden Kontroll- und Aufsichtsaufgaben Der Auskunft stehen keine Kontroll- und Aufsichtsaufgaben im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG entgegen. Aus dem angegriffenen Bescheid geht schon nicht hervor, welche Kontroll- und Aufsichtsver- fahren durchgeführt werden. Die vom Beklagten beschriebene „Auswertung“, ob bestimmte Landtagsmitglieder in die Beschaffungen während der Corona-Krise verwickelt waren, dürfte kein Kontroll- oder Aufsichtsverfahren darstellen. Jedenfalls ist jedoch nicht dargelegt, dass ein etwaiges Kontroll- und Aufsichtsverfahren der Auskunft entgegensteht. Denn ein Entgegenstehen erfordert nach der Gesetzesbegründung und entsprechend dem Begriffsverständnis anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen ein nach- teiliges Berührtsein der in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG genannten Schutzrechte. Inso- weit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse einerseits und den betroffe- nen Schutzgütern andererseits. Es bedarf also Auswirkungen der Informationszugangsgewäh- rung, die mit den in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Schutzgütern zumindest teilweise unvereinbar wären (vgl. LT-Drs. 17/7537, S. 49). Solche Auswirkungen sind vom Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 3. Ermessensfehler Die Ablehnung der Auskunft ist darüber hinaus ermessensfehlerhaft.

Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG eröffnet ein Ermessen. Im Rahmen der Ermessensent- scheidung Über die Verweigerung der Auskunft ist zu prüfen, ob dem Schutz Öffentlicher oder privater Belange auch im Einzelfall höheres Gewicht zukommt als dem individuellen Auskunftsin- teresse (vgl. LT-Drs. 17/7837, S. 49). Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Es liegt mithin ein Ermessensausfall vor. Darüber hinaus ist das Ermessen im Hinblick auf das überragende Öffentliche Interesse an den Verwicklungen von Landtagsabgeordneten in die Geschäfte mit Masken und ähnlichen Gegen- ständen (s.o.) auf Null reduziert. Insofern liegt in der Ablehnung des Antrags auch eine Ermes- sensüberschreitung. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Werdermann Rechtsanwalt

Vollmacht THOMAS RECHTSANWÄLTE ORANIENBURGER STR. 23 10178 BERLIN - GERMANY TELEFON: +49(0)30 220 6616 70 TELEFAX: +49(0)30 220 6616 77 INFO@THOMAS-LAW-OFFICE.COM wird hiermit Vollmacht erteilt in Sachen Modlinger, Martin ./. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege 1. zur Prozessführung (unter anderem nach 88 81 ff ZPO), d.h. zu allen den Rechisstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Rücknahme von Widerklagen und Wiederaufnahmeverfahren; 2. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtliichen Verhandlungen aller Art und gegenüber allen Personen, Unternehmen, Organisationen, einschließlich Behörden und Versicherern; 3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen sowie zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (wie zum Beispiel Kündigungen, Mieterhöhungserklärungen, Anfechtungserklärungen, Anmeldungen, Zustimmungen und Befreiungen); 4. zur Vertretung in privaten und gesetzlichen Schlichtungs- und Schiedsverfahren und ähnlichen Verfahren (zum Beispiel Mediation). Diese Vollmacht bezieht sich auf » alle Instanzen sowie auf «e Neben- und Folgeverfahren jeder Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung mit allen Verfahren wie Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz- und Vergleichsverfahren). Diese Vollmacht umfasst insbesondere « die Befugnis, Zustellungen vorzunehmen und entgegenzunehmen, « die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere im Wege der Untervollmacht zu übertragen, « Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, zu begründen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, * den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zu erledigen, « Geld, Wertsachen, Urkunden usw. und insbesondere den Streitgegenstand selbst und die vom Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen bzw. freizugeben sowie « Akteinsicht bei allen Behörden und Gerichten zu nehmen. Dachau, den el nr. Es ( Martin Modlinger)

Anlage K1 Corona-Korrespondenz: angeregte oder verwirklichte Aufträge an Unternehmen 22175121 Von: Martin Modlinger An: "Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege" <poststelle@stmgp.bayern.de> Datum: 6. April 2021 11:41 Via: E-Mail URL: https://fragdenstaat.de/a/217512#nachricht-584022 Betreff: Corona-Korrespondenz: angeregte oder verwirklichte Aufträge an Unternehmen [#217512] Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Ihnen vorliegenden Informationen in Bezug auf Kontakte und Kontaktversuche von Mitgliedern des bayerischen Landtags mit öffentlichen Stellen, die einen Bezug zur Corona-Pandemie und angeregten oder verwirklichten Aufträgen an Unternehmen aufweisen, insbesondere, aber nicht nur im Zusammenhang mit Masken, Schutzausrüstung, medizinischen Geräten, Test- und Impfbedarf sowie Medikamenten. Ich begrenze die Anfrage auf Informationen aus dem Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum heutigen Tage. und weise darauf hin, dass sich die Anfrage auch auf Informationen bezieht, die nicht direkt von Mitgliedern des Landtags an Sie gegangen sind, sondern die Sie anderweitig erhalten haben. Mein Interesse ist das als bayerischer Bürger, Wähler und Steuerzahler und bezieht sich vornehmlich auf die Frage, ob einige der mich als Bürger vertretenden Mitglieder des Landtags die Corona-Krise genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern oder sich oder anderen andere Vorteile zu verschaffen. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen. FragDenStaat [#217512] Seite 1/4

Soweit die angefragten Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, überwiegt das Öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe. In der Presse wurde ausführlich berichtet, dass Abgeordnete im Bund und im bayerischen Landtag versucht haben, sich unter dem Deckmantel der Pandemiebekämpfung privat zu bereichern (siehe beispielsweise: https;// www.sueddeutsche.de/politik/masken-lobbyismus-bundestag- korruption-1.5225744). Es besteht daher insbesondere mit Blick auf weitere, zum Wohle der Allgemeinheit zu treffende Entscheidungen zur Bewältigung der Pandemie aber auch mit Blick auf anstehende Wahlen, bei denen darüber entschieden wird, wer in den kommenden vier Jahren die Geschicke des Landes maßgeblich mit beeinflussen darf, ein überragendes öffentliches Interesse an Öffentlicher Kontrolle etwaiger von Partikularinteressen gesteuerter Entscheidungen der/des betreffenden Abgeordneten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach $ 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), 8 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des $ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach $ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf $ 3 Abs. 3 Satz2 Nr. 1 BayUIG/$ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Modlinger Anfragenr: 217512 Antwort an: m.modlinger.1.2p3tfezftz@fragdenstaat.de Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/217512/upload/ 7c67184089792e4400d57cc1d73c10f8271b3a0e/ FragDenStaat [#217512] Seite 2/4

Postanschrift Martin Modlinger Joseph-Effner-Str. 16 85221 Dachau Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/ FragDenStaat [#217512] Seite 3/4
