Gerichte weisen Eilantrag zurück
Die intransparenten Verfahren zur Besetzung von Datenschutzbeauftragten in Deutschland bleiben vorerst bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat einen von uns unterstützen Eilantrag zurückgewiesen.

Enttäuschende Entscheidung in Sachsen-Anhalt: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat einen von uns unterstützen Eilantrag zurückgewiesen, die Wahl des Landesdatenschutzbeauftragten vorerst zu stoppen. Die Richter*innen sind der Ansicht, dass die Unabhängigkeit des Beauftragten sichergestellt ist und das Verfahren transparent im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung ist.
Ob das Verfahren in Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländern allerdings tatsächlich den Vorgaben der EU-Gesetzgebung entspricht, ist damit alles andere als geklärt. Da das OVG nicht – wie von uns angeregt – den Europäischen Gerichtshof angerufen hat, bleiben zentrale Rechtsfragen zu den aus unserer Sicht intransparenten Verfahren weiter ungeklärt. So gab es in Sachsen-Anhalt keine öffentliche Ausschreibung für den Posten des Beauftragten. Weder gab es klare Bewerbungsmöglichkeiten oder -fristen noch ein Auswahlverfahren, die eine Voraussetzung für Transparenz wären.
Der Landtag kann damit heute einen neuen Landesdatenschutzbeauftragten wählen. Die Regierungsparteien in Sachsen-Anhalt hatten im Vorfeld des Verfahrens extra das Landesdatenschutzgesetz geändert, um eine öffentliche Ausschreibung für die Neubesetzung des Landesbeauftragten für Datenschutz zu streichen. Diese Gesetzesänderung ist rechtswidrig, denn sie verstößt aus unserer Sicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Ob und welche weiteren rechtlichen Schritte – sei es gegen die Entscheidung des OVG oder gegen das Landesrecht in Sachsen-Anhalt – nun noch möglich sind, müssen wir prüfen. Vor dem OVG hatte auch das Verwaltungsgericht unseren Eilantrag zurückgewiesen.
Malte Engeler, Bewerber um das Amt und Antragssteller: „Die Leichtigkeit, mit der das OVG zentrale Argumente unbeachtet ließ, ist bemerkenswert. Die Ablehnung meines Antrags hat das OVG sehr sportlich damit begründet, dass die Europarechtskonformität derart auf der Hand liege, dass sich eine Vorlage an den EuGH erübrige. Das ist nicht nachvollziehbar. Die juristische Literatur vertritt vielfach, dass ein Ernennungsverfahren, bei dem einzig am Ende einer nicht-öffentlichen Vorauswahl eine Person gewählt wird, mit Art. 53 der Datenschutz-Grundverordnung unvereinbar ist. Es geht gerade darum, die Unabhängigkeit der gewählten Person dadurch zu sichern, vorherige Einflussnahmen und Absprachen zu verhindern.“
Piltz Rechtsanwälte PartGmbB | Südwestkorso 3 | 12161 Berlin An das Verwaltungsgericht Magdeburg 39083 Magdeburg per beA E I L T – B I T T E S O F O R T V O R L E G E N! Berlin, 26. Juni 2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn Dr. Malte Engeler Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Piltz Rechtsanwälte PartGmbB, Südwestkorso 3, 12161 Berlin, gegen den Landtagspräsidenten des Landtags von Sachsen-Anhalt, Dr. Gunnar Schellenberger, Domplatz 6–9, 39104 Magdeburg, Antragsgegner, wegen: Landesbeamtenrechtlicher Streitigkeit - Wahl eines Landesbeauftragten für den Datenschutz Sach- sen-Anhalt hier: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Streitwert: 29.271,30 EUR Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt: 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Wahl eines Landesbeauftragten für den Datenschutz Sach- sen-Anhalt als Gegenstand von der Tagesordnung einer Sitzung des Landtags Sachsen-Anhalt ab- zusetzen, bis die Bewerbung des Antragstellers in einem (tatsächlich und rechtlich) fehlerfreien Be- werbungsverfahren vor der Wahl durch den Landtag beachtet und berücksichtigt wurde, 2. hilfsweise, dem Antragsgegner – als gesetzlichem Vertreter des Landtags von Sachsen-Anhalt – zu untersagen, eine Wahl eines Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt im Landtag durchzuführen, bis die Bewerbung des Antragstellers in einem (tatsächlich und rechtlich) fehler- freien Bewerbungsverfahren vor der Wahl durch den Landtag beachtet und berücksichtigt wurde, Piltz Rechtsanwälte Telefon: +49 30 814 53 50 00 Partner: Bankverbindung: PartGmbB Telefax: +49 30 814 53 50 09 Dr. Carlo Piltz, UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) Südwestkorso 3 E-Mail: info@piltz.legal Prof. Dr. Burghard Piltz IBAN DE59 1002 0890 0034 3795 80 12161 Berlin Web: www.piltz.legal AG Charlottenburg, PR- BIC HYVEDEMM488 Nr : 1593 B Umsatzsteuer ID: DE344341523

3. höchst hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, eine Person in das Amt des Landesbeauftrag- ten für den Datenschutz zu berufen und die Übergabe einer diesbezüglichen Ernennungsurkunde zu unterlassen, ohne dass die Bewerbung des Antragstellers in einem (tatsächlich und rechtlich) fehlerfreien Bewerbungsverfahren vor der Wahl durch den Landtag beachtet und berücksichtigt wurde. Vorsorglich, für den Fall, dass die Kammer den Überlegungen des Antragstellers folgt und beabsichtigt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungser- suchens Fragen zur Auslegung der DSGVO vorzulegen, wird beantragt: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zu einer Entscheidung des Gerichts, keine weiteren Hand- lungen zur Wahl eines Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt im Landtag vorzu- nehmen. 2. Das Verfahren wird ausgesetzt. 3. Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäi- schen Union hinsichtlich folgender Fragen vorgelegt: a) Ist ein „transparentes Verfahren“ nach Art. 53 Abs. 1 DSGVO dahin gehend auszulegen, dass es jedenfalls auch einer öffentlichen, der Allgemeinheit zugänglichen „Ausschreibung“ in der Form einer öffentlichen Aufforderung zur Bewerbung bezüglich der möglichen Berufung des Leiters der Aufsichtsbehörde als deren Mitglied bedarf? b) Ist Art. 53 Abs. 1 i.V.m Art. 54 Abs. 1 DSGVO dahin gehend auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m Art. 54 Abs. 1 DSGVO Bewerbungen der Öffentlichkeit zulassen muss, um eine Liste der möglichen Bewerber zu erstellen, aa) und ist, im Falle der Bejahung von Frage 1, Art. 53 Abs. 1 i.V.m Art. 54 Abs. 1 DSGVO dahin gehend auszulegen, dass diese Normen eine öffentliche Ausschreibung erfordern und die Liste der Bewerber zu veröffentlichen ist, ähnlich wie dies in Art. 53 VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtun- gen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG geregelt ist, oder, bb) wenn die Frage zu 1. mit nein beantwortet wird, bedeutet „transparentes Verfahren“ i.S.v. Art. 53 Abs. 1 DSGVO lediglich, dass ohne mögliche Selbstbewerbung eines externen Bewerbers in ei- ner öffentlichen Sitzung das Parlament (Art. 53 Abs. 1 1. Alt. DSGVO) nur Vorschläge möglicher „Bewerber“ von den dort vertreten Fraktionen im Rahmen ihres Vorschlagrechts benannt wer- den und, wenn überhaupt, darüber beraten wird, bevor das Parlament in öffentlicher Sitzung über die Vorschläge der Bewerber abstimmt und wählt? Seite 2 von 31

3. Im Falle der Bejahung von Fragen 1 und 2 a): Ist ein „transparentes Verfahren“ nach Art. 53 Abs. 1 DSGVO ferner dahin gehend zu verstehen, dass es neben einer öffentlichen, der Allgemeinheit zugänglichen „Aus- schreibung“ in der Form einer öffentlichen Aufforderung zur Bewerbung bezüglich der möglichen Berufung des Leiters der Aufsichtsbehörde sowie einer öffentlich einsehbaren Liste alle Bewerber auch öffentlicher Anhörungen dieser Bewerber, ähnlich wie dies in Art. 53 Abs. 1 Satz 3 VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG geregelt ist, bedarf? Seite 3 von 31

Begründung I. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt ist eine unabhängige Behörde des Lan- des Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg. Ihre Aufgabe ist unter anderem die Einhaltung der Datenschutz- vorschriften bei den öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt zu kontrollieren. Die Person für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verfas- sung des Landes Sachsen-Anhalt („LVSA“) für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Nach Art. 63 Abs. 4 LVSA i.V.m. mit dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt („DSAG LSA“), das in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Wahl durch den Landtag vorsieht, wird ein Kandidat für die Wahl von einer der im Landtag vertretenen Fraktion vorgeschlagen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 DSAG LSA). Eine öffentliche Stellenausschreibung ist nach der aktuellen Fassung des § 21 Abs. 1 Satz 4 DSAG LSA ausdrücklich nicht erforderlich. Gesetzliche Vorgaben dazu, nach welchen Vorgaben die Fraktionen einen Vorschlag zur Wahl einbringen können und wie interessierte Personen eine Bewerbung einreichen können, existieren nicht. Zu- dem fehlen gesetzliche Vorgaben zu einem vor der Wahl durchzuführenden Auswahlverfahren und der Dokumentation von Erwägungen hinsichtlich der Auswahl von Bewerbern. Seit mehr als fünf Jahren sucht das Land Sachsen-Anhalt erfolglos nach einem Nachfolger für das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten. Mehrfach scheiterte die Wahl eines zuvor regierungsintern abgestimmten Kandidaten an den nötigen Mehrheitsanforderungen im Landtag. Mit Gesetz vom 10. Mai 2023 (GVBl. LSA Nr. 10/2023) änderte der Landtag das DSAG LSA dahingehend ab, dass die zuvor geltende Voraussetzung einer öffentlichen Stellenausschreibung hinsichtlich des Amts des Landesbeauftragten für den Datenschutz gestrichen wurde und nunmehr jede im Landtag von Sachsen- Anhalt vertretene Fraktion vorschlagsberechtigt ist. In der bis zum 17. Mai 2023 geltenden Fassung lautete § 21 Abs. 1 DSAG LSA wie folgt (Hervorhebungen nur hier): Der Landtag wählt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landes- beauftragten für den Datenschutz; die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz muss die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erworben haben und über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, ver- fügen. Bewerber für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vor jeder Wahl durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. In der ab 18. Mai 2023 geltenden Fassung lautet § 21 Abs. 1 DSAG LSA nunmehr (Hervorhebungen nur hier): Der Landtag wählt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den Landes- beauftragten für den Datenschutz; die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt ist jede im Landtag vertretene Fraktion. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz muss die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erworben haben und über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Seite 4 von 31

Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügen. Eine öffentliche Stellenausschrei- bung ist nicht erforderlich. Am 22. Juni 2023 fand die Sitzung des Ältestenrats im Landtag von Sachsen-Anhalt statt. Dort wurden unter anderem die Tagesordnungen für die 22. Sitzungsperiode des Landtages am 28., 29. und 30. Juni 2023 fest- gelegt. Die Wahl des Kandidaten für das Amt des Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Sachsen- Anhalt wurde dabei als TOP 10 auf den 28. Juni 2023 festgesetzt. Von den Landtagsfraktionen der CDU, SPD und FDP wurde zuvor am 14. Juni 2023 Herr Dr. Daniel Neugebauer als Wahlvorschlag benannt (LT-Drs. 8/2772). Herr Dr. Neugebauer ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei SMK Rechtsanwälte in Halle tätig. Gründer dieser Kanzlei ist Herr Andreas Silbersack, Fraktionsvorsitzender der FDP-Fraktion im Landtag. Glaubhaftmachung: Übersicht des Statistischen Landesamts Sachsen-An- halt zu den gewählten Abgeordneten des 8. Landtages von Sachsen-Anhalt am 6. Juni 2021, abrufbar unter: https://wahlergebnisse.sachsen-anhalt.de/wah- len/lt21/erg/wkr/lt.gewinner.php (zuletzt abgerufen am 21. Juni 2023); Übersicht des Landtag von Sach- sen-Anhalt zur FDP-Fraktion, abrufbar unter: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/landtag/frak- tionen/fdp (zuletzt abgerufen am 21. Juni 2023). Anlage ASt 1 Der Antragsteller ist promovierter Volljurist und als Richter am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsge- richt tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich des Datenschutzes (u. a. Zusammenarbeit mit nationalen und europäischen Datenschutzbehörden, Mitarbeit bei der früheren Art. 29 Datenschutzgruppe (heute: Europäischer Datenschutzausschuss), große Anzahl an Publikationen im Bereich des Datenschutzes). Bis April 2017 war er stellvertretender Referatsleiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs im Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein. Der Antragsteller verfügt damit gemäß § 21 Abs. 2 DSAG LSA über die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 nach § 13 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt („LBG LSA“) unter Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 LBG LSA und verfügt zudem über die zur Ausübung der Befugnisse als Landesbeauftragter für den Datenschutz er- forderlichen Qualifikationen, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personen- bezogener Daten. Glaubhaftmachung: Bewerbungsunterlagen des Antragstellers vom 23. Juni 2023. Anlage ASt 2 Der Antragsteller hat seine Bewerbung am 23. Juni 2023 an die im Landtag vertretenen Fraktionen der CDU, SPD, Die Linke und Bündnis 90 / Die Grüne und die FDP-Fraktion vorab per E-Mail und parallel per postali- schem Einschreiben eingereicht. Glaubhaftmachung: Bewerbungsunterlagen des Antragstellers an die CDU- Fraktion, die SPD-Fraktion, die Fraktion Die Linke, die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen sowie die FDP-Frak- tion, vgl. E-Mail des Antragstellers vom 23. Juni 2023. Seite 5 von 31

Anlage ASt 3 Zudem hat der Antragsteller seine Bewerbung am 24. Juni 2023 per E-Mail an die Verwaltung des Landtags Sachsen-Anhalt eingereicht, mit der Bitte darum, die Bewerbung den verantwortlichen Stellen weiterzulei- ten. Glaubhaftmachung: E-Mail des Antragstellers an die Verwaltung des Land- tags Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2023. Anlage ASt 4 Bis zum heutigen Tag hat der Antragsteller nur Eingangsbestätigungen von den Fraktionen der SPD, Die Linke und Bündnis 90 / Die Grüne auf seine Bewerbungen erhalten. Glaubhaftmachung: Eingangsbestätigung der Bewerbungsunterlagen bei der XXX, vgl. E-Mail vom 23. Juni 2023; Eingangsbestätigung der Bewerbungsunterlagen bei der XXX, vgl. E-Mail vom 23. Juni 2023; Eingangsbestätigung der Bewerbungsunterlagen bei der XXX, vgl. E-Mail vom 23. Juni 2023; Anlage ASt 5 II. Der Antrag ist zulässig und begründet. A. Zulässigkeit Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu 1.), das Verwaltungsgericht am Sitz des Antrags- gegners zuständig (dazu 2.) und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (dazu 3.) Auch im Übrigen liegen die allgemeinen (dazu 4.-6.) und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (dazu 7.) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. 1. Verwaltungsrechtsweg, § 54 Abs. 1 BeamtStG Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Der Antragsteller ist kein Beamter des Landes Sachsen-Anhalt, entscheidend ist jedoch das Rechts- schutzziel – die Erlangung des Beamtenstatus. vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.2021 - 2 B 3.21, Rn. 11, = NVwZ 2021, 1237. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist Beamter auf Zeit, vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 DSAG LSA. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 DSAG LSA muss der Landesbeauftragte für den Seite 6 von 31

Datenschutz Sachsen-Anhalt die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 LBG LSA erworben haben. Der Antragsteller verfolgt die Erlangung des Amtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, er will also Beamtenstatus erlan- gen. 2. Zuständigkeit, §§ 123 Abs. 2 i.V.m. 45, 52 VwGO Die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus §§ 123 Abs. 2 i.V.m. 45 VwGO. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 123 Abs. 2 i.V.m. 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO sowie §§ 123 Abs. 2 i.V.m. 53 Nr. 5 VwGO als das Verwaltungsgericht am (beabsichtigten) dienstlichen Wohnsitz des Antragstellers bzw. als Verwaltungsgericht in dessen Bezirk der Beklagte (hier: Antragsgegner) seinen Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist gemäß § 15 BBesG der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt hat seinen Sitz an der Adresse Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg. Nach § 22 Abs. 5 DSAG LSA untersteht der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt „im Übrigen…der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beein- trächtigt wird“. Aus dieser Regelung zur Dienstaufsicht ergibt sich, dass der Präsident des Landtages, wenn auch nur eingeschränkt, als Dienstherr des Landesbeauftragten für Datenschutz zu qualifizieren ist. Der Präsident des Landtags von Sachsen-Anhalt hat seinen Sitz an der Adresse des Landtages von Sachsen- Anhalt, Domplatz 6-9, 39104 Magdeburg. Für die kreisfreie Stadt Magdeburg ist das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. 3. Statthaftigkeit, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist statthaft. Zur Verhinderung der Wahl eines Landesbeauftragten für Daten- schutz im Landtag am 28. Juni 2023 und der nachfolgenden Ernennung einer Person und unumkehrbaren Besetzung des Amts des Landesdatenschutzbeauftragten Sachsen-Anhalt, die nicht im Rahmen eines ge- setzlich zwingend vorgegebenen transparenten Auswahlverfahrens ausgewählt wurde, ist in der Hauptsa- che eine allgemeine Leistungsklage statthaft. Mit der in der Hauptsache zu erhebenden allgemeine Leistungsklage liegt eine Klage vor, die im vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu flankie- ren ist. Der Antragsteller möchte verhindern, dass das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt unumkehrbar mit einer Person besetzt wird, die nicht im Rahmen eines gesetzlich erforder- lichen transparenten Auswahlverfahrens ausgewählt wurde. Das Begehren ist mithin gerichtet auf die Bei- behaltung des Status Quo (keine Durchführung der Wahl im Landtag). Hierfür ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. 4. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog Für den Antragsteller besteht auch eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs (unter a)) und eines Anordnungsgrundes (unter b)). Seite 7 von 31

a) Anordnungsanspruch Bereits die beabsichtigte Wahl im Landtag begründet die mögliche Betroffenheit des Antragstellers in sei- nem Anspruch auf ein transparentes Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (nachfolgend „DSGVO“), da die Wahl selbst und der vorgelagerte Wahl- vorschlag für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt nicht im Wege eines transparenten Verfahrens erfolgt(en). Vielmehr ist hierfür mindestens die öffentliche Aufforderung zur Be- werbung durch geeignete Kandidaten und eine öffentliche Stellenausschreibung erforderlich. Zudem fehlt es an einem das Demokratieprinzip berücksichtigende Auswahlverfahren potenzieller Kandidaten für dieses Amt sowie an Vorgaben zur Nachprüfung und Dokumentation der Auswahlentscheidung durch die Land- tagsfraktionen. Aus der Tatsache, dass allein die von den Fraktionen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 DSAG LSA von dem Landtag zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gewählt wer- den können, folgt eine weitere mögliche Betroffenheit dieses Rechts des Antragstellers. Die in Deutschland unmittelbar anwendbare Norm des Art. 53 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass das Mitglied einer Aufsichtsbehörde im Wege eines transparenten Verfahrens zu ernennen ist. Die Norm soll potenzielle Bewerber dahingehend schützen, dass das gesamte Auswahl- und Ernennungsverfahren transparent aus- gestaltet ist („jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden wird im Wege eines transparenten Verfahrens er- nannt“). Daraus resultiert das subjektive Recht eines Kandidaten, an einem gesetzlich geregelten und trans- parenten Bewerbungs- und Auswahlverfahren teilnehmen zu können und die Pflicht der Mitgliedstaaten (in Deutschland damit auch der Bundesländer) die hierzu erforderlichen Modalitäten (Bewerbungsfrist, Abgabe der Unterlagen, Kriterien für die Auswahl geeigneter Personen, Wahl und Ablauf des Verfahrens) zu schaf- fen. Art. 53 Abs. 1 DSGVO enthält einen klaren Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten und damit in Deutschland auch an die Bundesländer (“Die Mitgliedstaaten sehen vor,…"). Auch ErwG 121 Satz 1 DSGVO verdeutlicht dies durch den folgenden Wortlaut: „sollten durch Rechtsvorschriften von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder im Wege eines transparenten Verfah- rens(…)“. Entsprechende Regelungen zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sind in Sachsen-An- halt nicht vorhanden. Mit Art. 53 Abs. 1 DSGVO sind dem Antragsteller somit ein eigenständiger Funktionskomplex und beson- dere Verfahrensrechte zugewiesen, sodass eine durch Gesetz eingeräumte, wehrfähige Rechtsposition an- zunehmen ist, auf die sich der Antragsteller auch unmittelbar berufen kann. Aus der Regelung des Art. 63 Abs. 2 LVSA, dass der Vorgeschlagene nur dann gewählt ist, wenn dieser die Stimmen von der Mehr- heit der Abgeordneten erhält, folgt jedoch weiterhin, dass die vom Landtag durch Wahl zu treffende Per- sonalentscheidung auf einen breiten parlamentarischen, d. h. erkennbar auf einen demokratischen Konsens gerichtet ist. Dieser Konsens unterfällt nach überwiegender Ansicht zwar nicht in Gänze den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Jedoch besteht auch in diesem Fall ein subjektives (und gerichtlich durchsetzbares) Recht darauf, ob die gesetzlichen Bestimmungen zum Wahlverfahren eingehalten worden sind und ob die Wahl- entscheidung des Parlaments in Übereinstimmung mit den geltenden und anwendbaren Verfahrensvor- schriften erfolgt ist. Eine mögliche Betroffenheit des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 53 Abs. 1 DSGVO ist mithin anzunehmen. b) Anordnungsgrund Seite 8 von 31

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der zeitnah anberaumten Wahl des Landesbeauftragten im Landtag für den 28. Juni 2023 und der daraufhin folgenden Ernennung eines Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Antragsgegner. Mit Aushändigung der Ernennungsurkunde an den im Landtag gewählten Kan- didaten würde das Beamtenverhältnis beginnen. Infolgedessen droht die Vereitelung des Rechts des An- tragstellers aus Art. 53 Abs. 1 DSGVO auf die Durchführung eines transparenten Auswahl- und Wahlverfah- rens und damit seiner Rechtsschutzmöglichkeiten. 5. Vorverfahren Ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO war hier nicht durchzuführen. Der Sinn und Zweck des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht darin, dass in den Verfahren, in denen entweder ein Verwaltungsakt angefochten wird oder der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird, vor Klageerhebung eine behördliche Vorklärung erfolgen soll. Vgl. Hüttenbrink, in: Posser/Wolff/Decker BeckOK VwGO, 65. Ed. 1.4.2023, VwGO § 68 Rn. 1. Funktion des Vorverfahrens ist dabei insbesondere auch die Rechtsschutzfunktion. Gerade der Rechts- schutzsuchende soll durch die Regelung des § 68 VwGO geschützt werden. Vgl. Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, VwGO § 68 Rn. 2. Im hiesigen Fall wird weder ein Verwaltungsakt angefochten, noch wird der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126 BRRG soll sicherstellen, dass sich der Dienstherr mit allen Anliegen der Beamten vor einer Klageerhe- bung befassen kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23/12 = NJW 2014, 2301. Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich bzw. unstatthaft, wenn sich die Behörde gegenüber dem Antrag- steller vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23/12 = NJW 2014, 2301. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, über die gesetzlich ausdrücklich ge- regelten Fälle hinaus, ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Zweck des Vorverfah- rens ohnehin nicht (mehr) erreicht werden kann. Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 - 8 C 21.09 = NVwZ 2011, 501 (mwN). So liegt der Fall hier. Der gesetzlich vorgesehene Zweck des Vorverfahrens kann hier nicht erreicht werden. Für den Antragsteller ist vorliegend zum einen schon nicht ersichtlich, wogegen sich ein Widerspruch rich- ten soll, da es hierzu (insb. zu Modalitäten eines Auswahl- oder Bewerbungsverfahrens) an transparenten Vorgaben fehlt. Es fehlt auch an einem entsprechenden Akt, gegen den Widerspruch erhoben werden könnte. Im Weiteren ist unklar, gegen wen ein möglicher Widerspruch zu richten wäre bzw. welche Stelle einem Widerspruch abhelfen könnte oder bei Nichtabhilfe einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erstellt. Denn eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren, in dem eine ablehnende Antwort einer Seite 9 von 31

Behörde gegenüber Bewerbern als angreifbarer Verwaltungsakt erfolgen könnte, ist nicht gesetzlich vorge- sehen. Der Landtagspräsident des Landtags Sachsen-Anhalt (als eingeschränkt zuständiger Dienstherr, vgl. § 22 Abs. 5 DSAG LSA) ist schon nicht vorschlagsberechtigt, vgl. § 21 Abs. 1 DSAG LSA. Ein an ihn gerichteter „Widerspruch“ würde daher den Zweck nicht erfüllen, dass bei der Auswahl und Berufung des Landesbe- auftragten für den Datenschutz die Bewerbung des Antragstellers nach Maßgabe des Art. 53 Abs. 1 DSGVO gesetzes- und verfahrensfehlerfrei einbezogen wird. Vorschlagsberechtigt sind in Sachsen-Anhalt nach der jüngsten Gesetzesänderung lediglich die Fraktionen im Landtag, § 21 Abs. 1 Satz 2 DSAG LSA. Allein sie haben das Recht, Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl des Landesbeauftragten vorzuschlagen. Andere Möglichkeiten des Antragstellers, zur Wahl zuge- lassen zu werden, bestehen nach der derzeitigen Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt nicht. Der durch Gesetz (§ 21 Abs. 1 Satz 2 DSAG LSA) geregelte Fall ist die einzige Option, wie jemand im Landtag Sachsen-Anhalt zur Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gestellt werden kann. Den Fraktionen kommt aber keine Eigenschaft als Behörde zu, weshalb sie auch nicht in der Lage wären, einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt abzuhelfen. Nach § 1 Abs. 3 Fraktionsgesetz Sachsen-An- halt („FraktG LSA“) sind die Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt gerade nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben auch keine öffentliche Gewalt aus. Damit erfüllen sie nicht die Anforderung des § 1 Abs. 4 VwVfG („Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“). Fraktionen sind vielmehr Zusammenschlüsse zum Zweck der parteipolitischen Parlamentsarbeit, die mate- riell keine Verwaltungsaufgaben darstellen. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 1 Rn. 258. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorverfahren daher im vorliegen- den Fall entbehrlich bzw. unstatthaft. 6. Antragsgegner, § 78 VwGO analog Antragsgegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist der Präsident des Landtags Sachsen-Anhalt. Der Antragsteller begehrt, dass ein europarechtlich zwingend vorgegebenes transparentes Verfahren zur Aus- wahl und Ernennung des Landesbeauftragten für Datenschutz Sachsen-Anhalt durchgeführt wird, in dem seine Bewerbung nach Maßgabe der Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 lit. b) DSGVO verfahrensfehlerfrei einbe- zogen und berücksichtigt wird. Bis zur Durchführung eines den Vorgaben der Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 lit. b) DSGVO genügenden Verfahrens gewährleistet ist, darf keine Wahl und Ernennung zum Amt des Landesbeauftragten für Datenschutz Sachsen-Anhalt stattfinden. Nach § 22 Abs. 5 DSAG LSA untersteht der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt „im Übrigen…der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beein- trächtigt wird“. Aus dieser Regelung zur Dienstaufsicht ergibt sich, dass der Präsident des Landtages, wenn auch nur eingeschränkt, als Dienstherr des Landesbeauftragten für Datenschutz zu qualifizieren ist. Der Landtagspräsident bestimmt gemäß § 55 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtags von Sachsen-Anhalt („GO LT LSA“) zudem Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen, wenn der Landtag darüber keinen Beschluss gefasst hat. Ein solcher Beschluss zur 44. Sitzung des Landtages am Mittwoch, den 28. Juni 2023 liegt nicht vor. Dies ermächtigt den Antragsgegner sowohl dazu, die Wahl zum Landesbeauftragten für Datenschutz Seite 10 von 31
