Diese Regeln gelten bei Fahrscheinkontrollen
Immer schön freundlich bleiben: Wer in Berlin Fahrkarten für die BVG kontrolliert, muss sich an die Dienstanweisung des öffentlichen Unternehmens halten. Wir veröffentlichen alle Regeln.

Immer wieder kommt es bei den Berliner Verkehrsbetrieben zu Gewalt bei Fahrscheinkontrollen. Erst kürzlich sprach das Amtsgericht Mitte dem Schwarzen Opernsänger Jeremy Osborne Schmerzensgeld zu, nach dem er in einer U-Bahn-Station von BVG-Kontrolleuren rassistisch beleidigt und geschlagen wurde.
Die BVG haftete für den Vorfall, obwohl die Kontrolleure zum Subunternehmen B.O.S gehörten. Die hatten nicht nur gegen das Gesetz, sondern auch gegen eine Reihe von Anweisungen der BVG verstoßen, wie die interne Dienstanweisung zeigt, die wir nach einer Anfrage veröffentlichen. Nach der BVG-Dienstanweisung müssen BVG-Kontrolleur*innen unter anderem folgende Vorgaben erfüllen:
Fahrscheinkontrollen müssen mit „Guten Tag/Morgen/Abend“ beginnen
Der Kontroll-Ausweis muss gut sichtbar getragen werden
Wer den Fahrausweis nicht vorzeigt, muss in freundlichem Ton erneut darum gebeten werden
Eine Kontrolle ist mit „Danke“ zu beenden
Der Personalausweis darf nicht eingezogen werden
Kinder und Jugendliche ohne Fahrschein sollen das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro nicht direkt zahlen. Können sie kein Ticket lösen, dürfen sie trotzdem weiterfahren
Teile der Dienstanweisung – etwa zur Ausrüstung – hat die BVG nicht herausgegeben. Wir haben gegen die Entscheidung Widerspruch eingereicht. Auch andere Verkehrsbetriebe müssen möglicherweise die internen Dienstanweisungen herausgeben, wenn man sie anfragt.
15 C Fachlicher Teil -— Berufsgruppe Fahrausweisprüfdienst c1 Geltungsbereich Der Teil - C - der Dienstanweisung FVM-F3 gilt für alle dauernd oder vorrübergehend mit der Aufgabe im Fahrausweisprüfdienst betrauten Dienstkräfte im Bereich der BVG. E2 Kenntnisse Dienstkräfte im Fahrausweisprüfdienst müssen eingehende Kenntnisse und fachspezifisches Wissen besitzen: - Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin — Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) einschließlich Sonderregelungen, Fahrausweisarten und deren Gültigkeits- und Entwertungsmerkmale - Liniennetz, Fahrplan und allgemeine Ortskenntnisse - Einschlägige für die Dienstausübung benötigte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Anlage 1) - Bedienung mobiler Datenerfassungsgeräte (MDE/Kartenterminal) - Umfangreiche Kenntnisse über menschliche Verhaltensweisen in entstehenden Konfliktsituationen sind Grundvoraussetzung für die Aufgabenerfüllung der Dienstkräfte im Fahrausweisprüfdienst. c3 Aufgaben Durchführung von Fahrausweiskontrollen auf BVG-Linien Durchführung von Sonderkontrollen auf BVG-Linien (Omnibusse, Fähren, Straßen- und U-Bahnen): - Überprüfung der von den Fahrgästen benutzten Fahrausweise, - Erhebung und ggf. Einziehung des erhöhten Beförderungsentgeltes, gemäß $ 9 der Beförderungsbedingungen (Einziehung des erhöhten Beförderungsentgeltes, gemäß $ 9 der Beförderungsbedingungen in bar oder Mobiles Kartenterminal) - Ausstellung von EBE-Quittungen und Ausfüllen von Einzahlungsbelegen - Einziehung von gefälschten Fahrausweisen gemäß $ 8 der Beförderungsbedingungen, - Feststellungen von Personalien bei Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis, - Ermittlung von Personalien bei Fahrgästen durch LABO-Abfrage. C4 Pausen C 4.1. C42.

16 C 5 Ausrüstung C6 Durchführung von Fahrausweiskontrollen durch die Sachbearbeitung festgelegt. In allen Unternehmensbereichen sind C 6.1. Der Personaleinsatz, sowie die Kontrollbezirke werden durch die en er bzw. im Fahrausweisprüfdienst einzusetzen. C6.4. Die Fahrausweiskontrolle ist mit den Worten „Guten Morgen (Tag, Abend), BVG Fahrausweiskontrolle“ zu beginnen. Gleichzeitig hat die Dienstkraft im Fahrausweisprüf- dienst seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert und gut sichtbar - auch wiederholt — vorzuzeigen. Auf Wunsch hat er seine Dienstausweisnummer zu nennen. C 6.5. Wer seinen Fahrausweis nach der ersten Aufforderung nicht vorzeigt, ist nochmals in höflichem Ton mit den Worten „Bitte Ihren Fahrausweis!“ anzusprechen. C 6.6. Die Fahrausweise sind in die Hand zu nehmen, Vorder- und Rückseite ist zu prüfen. C 6.7. Die Fahrausweisprüfung ist mit „Danke“ zu beenden. ce7 Prüfung von Fahrausweisen C 7.1. Die vorgelegten Fahrausweise sind sorgfältig in Bezug auf: - Fahrpreis - Person der Nutzung - zeitlicher und räumlicher Gültigkeit - Fälschungsmerkmale zu prüfen.

67.2. C8 C 8.1. C8.2. C 8.3. C 8.4. C8.5. C8.6. 17 Elektronische Fahrausweise (EFS), Handyticket, Onlineticket und PVS Fahrausweise sind mit dem MDE-Gerät zu prüfen. Eigenmächtig geänderte Fahrausweise werden von der Dienstkraft eingezogen. Um sicherzustellen, dass möglichst viele Fälschungen / Verfälschungen erkannt werden, müssen die Fahrausweise aus der Fahrausweisschutzhülle genommen werden. Bei Fahrausweisen aus dem PVS-System muss eine Überprüfung der vorhandenen Barcodes (Rück- und Vorderseite) erfolgen. Verhalten bei Beanstandungen von Fahrausweisen Erhöhtes Beförderungsentgelt wird erhoben, wenn kein gültiger Fahrausweis vorgewiesen werden kann und/oder gegen die gültigen Tarifbestimmungen verstoßen wird. Fahrgäste ohne Fahrausweis oder mit ungültigem Fahrausweis sind unter Hinweis auf die Beförderungsbedingungen und den Gemeinsamen Tarif über den Grund der Beanstandung zu informieren. Die Anschrift des Fahrgastes ist anhand eines amtlichen Ausweises, Reisepasses, Führerscheines u.ä. oder einer anderen glaubwürdigen Legitimation (z.B.Schülerausweis I, internationaler Studentenausweis, Krankenkassenkarte mit Bild, BerlinPass) festzustellen. Dienstkräfte der BVG sind nicht berechtigt, von Fahrgästen die Aushändigung von Personaldokumenten zu fordern. Dies ist ausschließlich der Polizei vorbehalten. Werden vom Fahrgast freiwillig Personaldokumente ausgehändigt, dürfen diese nur zum Abschreiben der Personalien/Wohnanschrift entgegengenommen werden. Dem Fahrgast ist sein Personaldokument anschließend unverzüglich zurückzugeben. Zur Feststellung der persönlichen Daten des Fahrgastes ist der Fahrgast zum Verlassen des Fahrzeuges aufzufordern. Sollte ein Fahrgast der Aufforderung des Aussteigens nicht nachkommen, muss ihm eindringlich der Straftatbestand der Beförderungserschleichung und gegebenenfalls des Haus-friedensbruchs verdeutlicht werden. Leistet der Fahrgast der erneuten Aufforderung zum Verlassen keine Folge, muss er auf das Hinzuziehen der Polizei zur Feststellung seiner Identität hingewiesen werden. Die erforderlichen Maßnahmen sind so zu treffen, dass es möglichst zu keiner Beeinträchtigung des Fahrbetriebes kommt. Bei fehlender glaubwürdiger Legitimation ist eine Anschriftenermittlung vorzunehmen. Hierzu ist in jedem Fall im MDE-Gerät die schriftliche Zustimmung (Unterschrift) des Fahrgastes einzuholen. Aufzunehmende Fahrgastdaten: - Geschlecht - Familienname - Vorname - Geburtsdatum - Straße - Haus-Nummer - Postleitzahl Grundsätzlich ist nur eine Ermittlung pro Fahrgast zulässig. Nach erfolgter positiver Prüfung ist der Fahrgast auf die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes hinzuweisen und eine entsprechende Feststellung zu fertigen. Dem Fahrgast ist eine Zahlungsaufforderung mit dem Datum der Einzahlungsfrist (14 Tage) auszuhändigen.

C8.7. C8.8. C8.9. C 8.10. 68.11. 18 Weigert sich ein Fahrgast, seine Personalien anzugeben oder werden offensichtlich falsche Angaben gemacht (LABO-Negativ), ist die Hilfe der Polizei anzufordern. Bei negativen Abfragen (LABO-Negativ) ist der Ausdruck aus dem MDE-Gerät zum Dienstende auf dem Stützpunkt, bei der Stützpunktleitung, abzugeben. Bei der Ausgabe von Quittungen über das vor Ort gezahlte erhöhte Beförderungsentgelt ist die Uhrzeit in jedem Fall mit vier Ziffern (z.B. 09:58 Uhr mit vorgesetzter Null) zu notieren. Im MDE-Gerät sind vorgabengemäß alle Eintragungen vollständig und gewissenhaft vorzunehmen. Außergewöhnliche Vorfälle in diesem Zusammenhang bzw. besondere Äußerungen des Fahrgastes sind in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen. Liegt offensichtlich ein Namensmissbrauch vor, muss die Identität des Fahrgastes zweifelsfrei festgestellt werden. Dazu ist es nötig, dass der Fahrgast ein amtliches Dokument vorlegt. Kann der Fahrgast kein amtliches Dokument vorlegen, so ist die Polizei hinzuziehen. Kinder und Jugendliche* sind, wenn sie ohne oder ohne gültigen Fahrausweis angetroffenwerden, nicht zur sofortigen Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes aufzufordern. Für die Weiterfahrt hat das Kind oder der Jugendliche wenn möglich, einen Fahrausweis zu lösen bzw. diesen zu entwerten. Ist dies nicht möglich, darf ein Fahrtausschluss nicht erfolgen. Nach Möglichkeit sind die Personalien des Kindes oder Jugendlichen und des/der Erziehungsberechtigten festzustellen. * Altersangaben entsprechend der Beförderungsbedingungen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass mit 14 Jahren die Strafmündigkeit nach dem Jugendgerichtsgesetz beginnt. Cc9 Verhalten bei falsch ausgestellten personengebundenen Fahrausweisen Wird ein personengebundener Fahrausweis vorgelegt, der von einem Kundenzentrum falsch oder unvollständig, nicht den Beförderungsbedingungen des Gemeinsamen Tarifs entsprechend ausgestellt wurde, ist der Fahrgast in höflicher Form zu bitten, den Fahrausweis in einem Kundenzentrum umzutauschen. Die Personalien des Fahrgastes sind festzustellen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen, dass er innerhalb der vorgegebenen Frist seinen ordnungsgemäßen personengebundenen Fahrausweis im Kundenbüro der BVG vorlegen kann. C 10 C 10.1. C 10.2. C 10.3. Einziehen von Fahrausweisen Bei begründetem Verdacht auf Fälschung, egal in welcher Form oder Art, ist der Fahrausweis einzuziehen. Die Identität der betreffenden Person muss in jedem Fall zweifelsfrei geklärt werden. In diesem Fall ist für die Feststellung nur ein gültiges amtliches Dokument anzuerkennen (Personalausweis, Reisepass und Führerschein). Sollte dies nicht möglich sein oder wird kein amtliches Dokument zur Identifikation vorgelegt, ist das Hinzuziehen der Polizei zwingend notwendig. Fahrausweise, deren Gültigkeit abgelaufen ist oder die ohne erforderliches Lichtbild vorgelegt werden, sind nicht einzuziehen. Verfahrensweise bei Elektronischen Fahrausweisen (EFS): EFS - nicht lesbar - Fahrausweis wird eingezogen — der Vorgang wird aufgenommen - ein EBE wird nicht erhoben, den Kunden wird keine Zahlungsaufforderung ausgehändigt. Dem Fahrgast wird eine schriftliche Information ausgehändigt (EBE-Ausdruck). Dem Fahrgast

19 ist in höflicher Form mitzuteilen, dass er sich am nächsten Werktag ab 12:00 Uhr zur Klärung mit seinem zuständigen vertragsführenden Verkehrsunternehmen in Verbindung setzen muss. EFS - gesperrt - Fahrausweis wird eingezogen - EBE wird erhoben. EFS - gesperrt — mit dem Zusatz zeitliche und räumliche Ungültigkeit - EBE wird erhoben - Fahrausweis wird nicht eingezogen. C 11 Verzicht auf das erhöhte Beförderungsentgelt C 11.1. Die Bestimmungen über die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgeltes sind grundsätzlich gegenüber allen Fahrgästen gleichermaßen anzuwenden. C 11.2 5 118; C 11.4. Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen und behauptet dieser Fahrgast, im Besitz eines gültigen personenbezogenen Fahrausweises zu sein, sind seine Personalien festzustellen. Es ist ihm mitzuteilen, dass er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der BVG nachzuweisen hat, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen personenbezogenen Fahrausweises war. C 12 Zahlungsmittel C 12.1. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist in bar oder bargeldlos (Kartenterminal) zu erheben, ist dies nicht möglich, ist eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen. C 13 Abrechnungsverfahren E11. C 13.2. E 133, C 13.4.

& 13.5. C 13.6. 2 ee U C 13.7.

Anlage 1 zur Dienstanweisung Sachgebiet VVM-F3 / Fahrausweiskontrollen VVM-F31 Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB): & 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. & 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Miittel ist, die Gefahr abzuwenden. & 123 Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. & 124 Schwerer Hausfriedensbruch Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 8 265a Erschleichen von Leistungen (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die 88 247 und 248a gelten entsprechend. 8 267 StGB __Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Anm. zu $ 267 StGB Eine Urkunde liegt vor, wenn sie 1. eine verkörperte Gedankenerklärung darstellt, 2. zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und 3. ihren Aussteller erkennen lässt. Der Fahrausweis verkörpert die Gedankenerklärung, dass der Fahrgast für die gefahrene Strecke sein Entgelt entrichtet hat. Dies kann er auch bei der Kontrolle mit dem Fahrschein belegen. Auf dem Fahrschein steht auch, wer ihn ausgestellt hat (Unternehmen/Verbund). Ein Fahrausweis ist somit eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Wer deshalb einen Fahrausweis manipuliet oder einen unechten oder verfälschten benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. var Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO): 8 127 StPO __ Vorläufige Festnahme (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach $ 163b Abs. 1. Ar Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): 8 227 BGB _ Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. & 228 BGB _Notstand Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 8229 BGB _ Selbsthilfe Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet

ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortigen Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
