2019-09-23_klageschrift_topf_secret_vg_berlin_xs.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Rewe, Berlin

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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21 bb. Fehlende Vergleichbarkeit in qualitativer Hinsicht Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass alle von der Behörde herausgegebenen Informationen über die jeweiligen Antragsteller auf .Topf Secret" veröffentlicht wOrden und die Informationsherausgabe somit in quantitativer Hinsicht einer Information der ge- samten Öffentlichkeit zumindest nahe käme, verblieben zwischen den beiden Publikati- onswegen erhebliche qualilalive Unterschiede, die eine Gleichbehandlung ausschlie- ßen. Aktive staatliche Veröffentlichungen sind mit einer Veröffentlichung behördlicher Doku- mente durch Private, wie hier auf Verbraucherportalen, nicht vergleichbar da diese nicht dieselbe Autorität beanspruchen (so auch VG Malnz, Beschluss vom 5. April 2019- 1 L 103/19.MZ; VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 8 E 423/19 We; VG Oüsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 29 L 1226/1 9, juris Rn. 70; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019-5 K 3162/19, juris Rn. 19; VG München, Beschluss vom 8. Juli 2019 - M 32 SN 19.1346, juris Rn. 70). Verbraucher lassen sich von Letzteren ersichtlich stärker beeinflussen als von Informationen, die zwar staatlichen Ursprungs sind, aber durch Private über das Internet oder auf anderer Weise verbreitet werden. Es besteht auch keine Verwechselungsgefahr. Eine amtliche Webseite ist als solche durch ihren Oomain-Namen. das Dienstsiegel und die Erörterungen zum Webseiten-Be- treiber ohne Weiteres erkennbar. Bei .Topf Secret" handelt es sich hingegen ersichtlich um eine nichtstaatliche Initiative. Schon der Name und die Aufmachung der Webseite schließen die Verwechselung mit einer unmittelbaren staatlichen Information aus. Zudem kann sich der mündige Verbrau- cher unter den häufig gestellten Fragen FAQ des nichtstaatlichen Charakters der Platt- form versichern.
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22 . .... Oo·~-- - -· rliiO\ TOPF - - . W1e s11uber inlhr lieblingsrl!staurantl \.l::J) SECRET . .. ."._ --· ao·--··· ___.. ... Q • .. .a .. . . . . . . . . . . . . . . .a " .,, -~· . -- TOPF SECRET ... w.t--..MII'W~tWilt..e'U..__._..,n_41<fHrg~eN ... ICIO.L ~_...__..,.,., !00 -Jet--t 050 ~'-' - ... - 0 +--"'- ~.. ....... 0 :!'!! 0 . ,. ... . . 0 tkC!Iif'l\ Solt ' " ' ' - AJrtt11\(flt~ffl n.t COIIt!GIIbcNwri.on "'~""'! W"""'" Sw ,..,, . _ ..,.._.,.. N\ VfiCI h~ Sir (oft!MIIbPot~ l»o tiH 1~11.-diQ.tollfo~ ..,., D o· 1oro-... - .
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23 c:t u -···-- ·-·· -- ·".~ -- -- -- - - ra"' ••• l'l1il -- fG 0•·-""-·- ' • r ~ . • • - W8fCh@ ...,.. FragDenStaat . Für eine Vergleichbarkeit mit einer staatlichen Information spricht auch nicht, dass teil- weise Kontrollberichte als solche veröffentlicht werden . Denn diese werden nicht ,unge- filtert' veröffentlicht, sondern um personenbezogene Daten bereinigt und auf festge- stellte unzulässige Abweichungen reduziert. Sie sind somit erkennbar überarbeitet Hinzu kommt, dass sich auch aus der Veröffentlichung der Kontrollberichte als Scan oder Foto eindeutig ergibt, dass es sich um keine originäre staaUiche Information handelt (VG Oüsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 29 L 1226/ 19, juris Rn. 70). Dies durch das folgende Beispiel verdeul.licht: •
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24 ---. ' fr fo L • • - rr'llDmS:.vt Anhang etscafe-kohlen·wiSsenbe<g.pdr •• -- .... - .. _ --...... _.. ~ ..·-._.,._ . .,.....,._ __...._ . 0 h_ ,.., ce ·~- - -....... ..,..-. -t -:-· - '·""' t · r n• ••ue '""' "-""'-"- .."...~ «- llo'--"" ··- r . . • z •• .............,. w...--..,"'-' •
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25 .' .. 0 • -· ....,_., .......... ......... ..............,..._... 0. ~ - -·a~~ v.........".. ..... - c. """'- ... - c.:a.t - - - 1 ...,... 2 10.1 I Q e ) Am ~--.M '-- ... I'WI4I ... ~ - - ................... 11•"""-!tdo~W._._,IIo'lll'l' ~e~~ om.... ~-......l~t~OIIIH~""'*tll•-. l!lo"­ dH Mcr.'-" IIMI'III_..... 1~ .•*. . ~~ ···--· ~·~~~~=========------:-;;--;- ·.-. .. . • e Cl .. _ I' . • • • ,__ :. • "' .t "' ' ...,~ • '"'ol""~' ......._ -·---.. -· --· · - 1 --• ·----.--..- .-.._...__ ....... ,.,._. ~IIDiooiiiW._,...Iot_ ....... M ~1141W•u-.,CN~....I"'Iw ... - "'"""''' .._.,.,.,_._ ........ _ .... ....-m.......,..._ :-tn~-r.:.:·r , ~.---o...-n - ILI.~...__, .....,__u ........... .,..,_ < """"'- c..~-".,;ot~ o.'t*~.......... _(:~- ·· -... ....... ~~ _............._. ........ l-~ .. - - - · - - - - · ·· D o· M .. •• •· ' ~ •
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26 .. ·-· ~;::!,:!; --:;.;:;.... ~ ·-----· ·--- .. llo !..$..."''· •. ...,.... -· " • r . . ...,..____ ..... ,_........ __ ..·-· . .. ... .... . -....----· -· ·--· - -· ",..~ .. ~- : ;. :;: ::~.:. • • ~ ~~~~- ·~.~------------------------------------------------------------------------------------------~.c-~., < • --· . . . .. -·---- --- . -~-· ":"!7:';":: • ~ ___ .... .,. --~ ~==--- .... ... .... ..-· ... ~. _",.... l _ _ _ ~-- Weitere Beispiele finden sich hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-mensa-darmstadV377186/an- hanq/2019-06-1 1 hygienebericht mensa lichtwiese geschwaerzt.pdf
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27 https://fraqdenstaat.de/anfraqe/kontrollbericht-zu-mercure-hotel-leipzig-am-johannis- platz-leipziq/303646/anhang/kontrollbericht 12042018. pdf https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-am-nixstein-strehla/354185/an- hanqlkontrollbericht nixstein 210618 geschwaerzt.pdf https://fraqdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-cafe-del-sol-magdeburg/352362/an- hanqlauskunft-030519 qeschwaerzt.pdf Der Eindruck eines originären behördlichen Informationshandeins kann in all diesen Fällen beim mündigen Verbraucher nicht entstehen. Einer Anwendung der vom BVertG entwickelten Anforderungen an die behördliche Veröffentlichung von Informationen auf Grundlage des§ 40 Abs. 1a LFGB bedarf es daher nicht. Auch wegen der Antragsakzessorietät und der geringere n Aktualität der Informationstä- tigkeit nach dem VIG hat diese deutlich geringere Auswirkungen auf das Marktgesche- hen. Denn im Falle des§ 40 Abs. 1a LFGB informiert die Behörde die Öffentlichkeit eigenständig und .unverzüglich" über die dort aufgeführten Verstöße. Schon aufgrund dieser gesetzlich vorgeschriebenen Dringlichkeit und dem Umstand, dass die Behörde eigeninitiativ tätig wird, haben diese Informationen zwangsläufig einen warnenden Cha- rakter und somit deutlich größere Auswirkungen auf das Marktgeschehen als eine Infor- mation, die nach einem zeitintensiven Verwaltungsverfahren und lediglich auf Antrag er- teilt wird. cc. Folglich: Kein Eingriff in A rt. 12 Abs. 1 GG Aufgrund der oben beschriebenen Unterschiede zwischen aktiver staatlicher Information der gesamten Öffentlichkeit und antragsgebundener Information eines einzelnen Antrag- stellers kann bei letzterer nicht einmal ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werden. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Hygienepran- ger-Beschluss an die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der Berufsfreiheit durch Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB entwickelt hat, kommen schon aus diesem Grund nicht zum Tragen.
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28 in seinem Hygiene-Pranger-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seine im Gly- kolwein-Beschlussaufgestellten Maßstäbe zur Annahme eines Eingriffs durch eine amt- liche Informationstätigkeit bestätigt. Die amtliche Information der Öffentlichkeit komme in ihrer Zielsetzung und ihren mittel- bar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent dann gleich, .wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet be- einflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert." (BVerfG, Beschluss vom 21 . März 2018-1 BvF 1/13, BVerfGE 148, 40, Rn. 28) Diese Voraussetzungen sah das Bundesverfassungsgericht bei Veröffentlichungen nach § 40Abs. 1a LFGB als gegeben an, da diese in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommen. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: .§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die Behörden, der Öffentlichkeit Iebensmittei- und futtermittelrechtliche Verstöße von Unternehmen umfassend und in unterneh- mensspezifisch individualisierter Form mitzuteilen. Die umfassende Information der Verbraucher erfolgt zu dem Zweck, diese in die Lage zu versetzen, ihre Kon- sumentscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Missstände zu treffen und gege- benenfalls vom Vertragsschluss mit den benannten Unternehmen abzusehen. Die Information zielt also d irekt auf eine Veränderung der Marktbedingungen konkret adressierter Unternehmen. Diese Veränderungen sind für die betroffenen Unter- nehmen nicht bloßer Reflex einer nicht auf sie ausgerichteten gesetzlichen Rege- lung. Die informationeilen Grundlagen von Konsumentscheidungen zu verändern, ist vielmehr der originäre Zweck der Regelung (vgl. BTDrucks 1717374, S. 2)." (BVerfG, Beschluss vom 21 . März 2018-1 BvF 1/13, BVerfGE 148, 40, Rn . 29) Entscheidend für die Annahme eines Grundrechtseingriffs war für das BVerfG also das ,direkte Abzielen• der staatlichen Information auf eine .Änderung der Marktbedingungen• konkret adressierter Unternehmen. Wenn eine informationspflichtige Stelle einen Informationsantrag nach Maßgabe des VIG beantwortet und dem Antragsteller die begehrten Informationen erteilt, kommt es weder zu einer Änderung der Marktbedingungen eines konkreten Unternehmens, noch zielt die Behörde darauf ab.
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29 Gezielt informiert wird anders als im Rahmen des § 40 Abs . 1a LFGB nicht der ,.Markt", bestehend aus potentiell allen Marktteilnehmern, sondern allein der jeweilige Antragstel- ler. Dieser allein kann jedoch mit seiner individuellen Konsumentscheidung die Marktbe- dingungen eines Unternehmens nicht ändern. Hinsichtlich der Wirkungen auf das Markt- geschehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners gerade entscheidend, ob die gesamte Öffentlichkeit Ober einen Missstand informiert wird und daher potentiell eine Vielzahl von Personen ihre Konsumentscheidungen ändert, oder nur eine einzelne Person. Zumal die Information des VIG-Antragstellers keine Wirkungen auf das Marktgeschehen entfaltet, ist auch die zweite Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs, wonach diese Wirkung gerade durch die staatliche Stelle bezweckt sein muss, nicht gegeben. Der informationspflichtigen Stelle geht es gerade nicht darum, das Verhalten aller Markt- teilnehmer zu steuern. Sie beantwortet lediglich die individuelle lnformationsanfrage. Auch in dem Fall, dass der private Antragsteller die an ihn herausgegebene Information veröffentlicht, kann keine Veränderung der Marktbedingungen angenommen werden . Wie oben dargelegt, entfaltet eine private Veröffentlichung wegen der geringeren Auto- rität und das Fehlen eines Informationen nach§ 40 Abs. 1a LFGB inhärenten warnenden Charakters keine vergleichbaren Auswirkungen auf das Marktgeschehen. Und selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass die Publikation von Kontroll- berichten durch private VIG-Antragsteller zu grundrechtsbeeinträchtigenden Verände- rungen der Marktbedingungen führen, läge in der Beantwortung der VIG-Anfrage durch die informationspflichtige Stelle nur dann ein (mittelbarer) Grundrechtseingriff, wenn ihr dieses Verhalten zugerechnet werden könnte. Für die Frage der Zurechenbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zunächst die Zielrichtung der staatlichen Handlung entscheidend. ln der Scientology-Entscheidung rechnete das Bundesverwaltungsgericht die grundrechtsbe- einträchtigende Vertragsablehnung durch ein privates Unternehmen der staatlichen Be- hörde zu, weil die von ihr herausgegebene Schutzerklärung .voraussetzungsgemäß dazu bestimmt [war], den Geschäftspartner des Verwenders zur Offenlegung seiner Zu- gehörigkeit zur Scientology zu zwingen."(BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005- 7 C 20/04, juris Rn. 25).
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30 Auch in der Oshu-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war ausschlaggebend, dass die Tätigkeit des subventionierten Vereins bewusst gefördert werden sollte und die finanzielle Förderung ,nach Zielrichtung und Wirkungen" den eigenen warnenden Äuße- rungen des Staates ähnelte. Entscheidend war, dass es dem Staat zumindest auch und gerade auf die Warnungen des Vereins vor der Tätigkeit von Jugendsekten ankam (BVerwG, Urteil vom 27. März 1g92- 7 C 21/90, BVerwGE 90, 112-127, Rn. 29). Dass die informationspflichtige Stelle bei der Beantwortung einer informationspflichtigen Stelle gerade beabsichtigt, dass der private Antragsteller diese Informationen veröffent- licht und hierdurch die Konsumentscheidungen der Marktteilnehmer zum Nachteil des betroffenen Unternehmens beeinfluss, ist jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der Beantwortung einer Informationsanfrage schon völlig un- klar, ob, wo und wie der Antragsteller die Informationen veröffentlicht. Weder der Um- stand, dass die Informationsanfrage Ober ,Topf Secret" gestellt wurde, noch der Um- stand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Informationen veröffentlicht hat, lassen sicher auf eine Veröffentlichungsabsicht schließen. Abgesehen davon be- steht die Möglichkeit, dass Antragsteller nach Ertangung der beantragten Informationen im Internet veröffentlichen, stets- nicht nur im Falle einer Antragstellung Ober. Topf Se- cret' (hierauf hinweisend auch VG Mainz, Beschluss vom 5. April2019- 1 L 103/19.MZ, n.v.). Die Absicht zu Veröffentlichung behördlicher Informationen zum Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Antrag kann nie sicher ausgeschlossen werden. So dürfte der Groß- teil der Antragsteller Ober einen Facebook-Account verfügen, in den sie die Kontrollbe- richte einstellen könnten. c. Trennung zwischen Informationszugang und Informationsverwendung An der Verfassungskonformität des VIG bestehen nach dem oben Gesagten -auch un- ter Berücksichtigung des Hygienepranger-Beschlusses und der (unsicheren) Möglichkeit einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch Private - keine Zwei- fel. Es bleibt daher bei dem, was der Gesetzgeber geregelt hat: Der Informationsanspruch nach dem VIG ist von der Informationsverwendung durch die Antragsteller unabhängig.
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