Information
- Aktenzeichen
- 12 S 43.15
- Datum
- 13. Oktober 2015
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. Oktober 2015
12 S 43.15
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass ein von einem Journalisten gestellter presserechtlicher Auskunftsantrag nicht gleichsam automatisch einen - im Erfolgsfall grundsätzlich gebührenpflichtigen - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz mitumfasst. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Informationsfreiheitsgesetz um ein Jedermannsrecht handelt, vermag das journalistische Interesse des Antragstellers, die Öffentlichkeit zeitnah über die mit seinen Anträgen begehrten Informationen zu unterrichten, die Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu rechtfertigen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales
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