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Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2007

7 C 4.07

Die Niederschriften einer nicht öffentlich tagenden kommunalen Grundwasserkommission fallen teilweise unter den Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen. Dieser ist sowohl im Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehen als auch in einem formellen Gesetz außerhalb des Umweltinformationsrechts normiert, nämlich in der Kreisordnung, die den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vorsieht. Da für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich ist, bleibt die noch vom Oberverwaltungsgericht erörterte Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie ohne Bedeutung, da die Umsetzung in Landesrecht zwischenzeitlich erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist damit die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. Dezember 2007

13a F 27/07

Ein Bundesministerium hatte keine ausdrückliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben, verweigerte aber die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Weigerung der Vorlage vollständig ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden kann und deshalb rechtswidrig ist. Die Regelungen des § 99 VwGO überlagern die des Fachgesetzes. Die gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage hängt nicht von einer formellen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Auch ist die Behörde nicht gehindert, die Sperr- oder Freigabeerklärung nachzuholen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

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