Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 29. Juni 2010

C-28/08 P

Unter gänzlicher Aufhebung des Urteils des Europäischen Gerichts (T-194/04) entschied der EuGH, dass auch bei Anträgen nach der Verordnung 1049/2001, die auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gerichtet sind, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung 45/2001 zu beachten sind, sofern die in Rede stehenden Dokumente personenbezogene Daten enthalten. Die Verordnung 45/2001 stellt zwingendes Recht dar, das trotz des Ziels der Verordnung 1049/2001, eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, einzuhalten ist. Demnach handelte die Kommission rechtmäßig, als sie nach Konsultation der einzelnen Teilnehmer einer Sitzung, die Namen derjenigen Teilnehmer nicht preisgab, die sich gegen eine eine Übermittlung ausgesprochen hatten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 29. Juni 2010

C-139/07 P

Die Beteiligten eines Beihilfeverfahrens mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaates verfügen nicht über das Recht, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen. Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung der Verordnung 1049/2001 sind die Rechtsgedanken der Beihilfeverordnung 659/1999 zu berücksichtigen, nach denen lediglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren ist. Zur Begründung steht es den Gemeinschaftsorganen frei, sich lediglich auf allgemeine Erwägungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, die sich verfahrensgegenständlich aus der Verordnung 659/1999 und der Rechtsprechung zum Recht auf Einsicht in die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission ergeben. Einer konkreten und individuellen Prüfung der einzelnen Dokumente bedurfte es daher nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Ablehnungsbegründung

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