Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Begehren, gerichtet auf Versagung des Informationszugangs zu Grundstückskaufverträgen

2 K 43.14

Das Verwaltungsgericht weist die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die sich gegen die Herausgabe teilweise geschwärzter Kaufverträge über Grundstücke durch die zuständige Senatsverwaltung wandte. Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, wie sich die Preisgabe der Informationen nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde und deshalb die (abgeschlossenen) Kaufverträge in Gänze schutzbedürftig wären. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass zehn Jahre altes Wissen noch als exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen schutzwürdig ist. Auch die weiteren Angaben der Klägerin, die Verträge seien Gesamtkunstwerke, helfen nicht weiter. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunftspflicht des Bundestages über Hausausweise

2 K 176.14

Der Deutsche Bundestag muss Auskunft über die Zahl der an Verbandsvertreter ausgestellten Hausausweise sowie über die Namen der Verbände geben. Bei der Ausstellung von Hausausweisen handelt es sich um eine Verwaltungsaufgabe (Ausübung des Hausrechts), die dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats ist nicht betroffen; insbesondere lassen die Zahl und die Namen der Verbände keine Rückschlüsse auf die Parlamentarischen Geschäftsführer zu, welche für ihre Fraktionen die Anträge auf Hausausweise zeichnen. Auch der Schutz personenbezogener Daten kommt nicht zum Tragen, da durch diese Informationen keine Rückschlüsse auf das Verhalten natürlicher Personen möglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang; hier: Namensnennung von Verhandlungsteilnehmern für die Bundesregierung am Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen ACTA

2 K 114.14

Das Bundesjustizministerium hat einen Antrag auf Zugang zu den Namen der Personen, die für die Bundesregierung an den Verhandlungen um ein Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen teilgenommen haben, zu recht abgelehnt. Es handelt sich nicht um "Bearbeiter", für deren Angaben das Informationszugangsgesetz eine Rückausnahme enthält. Dies sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. Die Teilnahme an einer Verhandlung stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Zugang zu ihren personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Teilnehmer am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder diese eingewilligt haben. Beides ist jedoch nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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