Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 2.13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die vom Bundesministerium für Finanzen als Rechtsverordnung erlassen wurde, bestimmt, dass die Sitzungen des Verwaltungsrats nicht öffentlich sind. Diese bereichsspezifische Regelung ist eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Dass die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche die Satzung zurückzuführen ist, lediglich eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass untergesetzlicher Rechtsvorschriften enthält, steht dem nicht entgegen. Von der Geheimhaltungsvorschrift sind auch die streitbefangenen Protokolle und Sitzungsniederschriften umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9. März 2015

12 N 44.13

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt fest, dass diese zu recht entschieden hat, dass der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer der Beklagten - einem beliehenen Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - entgegensteht. Auch bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Informationszugangs aufgrund der fehlenden Verfügungsberechtigung der Beklagten für bestimmte Unterlagen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 21.13

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Gegenstand der Klage waren Informationen eines Bundesministeriums über die Verschiebung der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Die gesellschaftsrechtlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht trifft auch Behörden, die eine öffentliche Beteiligung an einem Unternehmen verwalten und bezieht sich auch auf Unterlagen des Aufsichtsrats eines Unternehmens. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die beantragten Informationen ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen wären. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dem kein Anspruch besteht, wenn die Informationen nach anderen Gesetzen (hier dem Aktiengesetz) geheim zu halten sind, ist somit anzuwenden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. August 2015

12 B 21.14

Dem begehrten Zugang zur Diensttelefonliste eines Jobcenters steht der Schutz der personenbezogenen Daten der Bediensteten entgegen. Bei den Durchwahlnummern handelt es sich auch dann um personenbezogene Daten, wenn der Kläger die Namen der jeweiligen Mitarbeiter nicht erfahren will. Deren Aussonderung führt nur scheinbar zu einer Anonymisierung. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 19. März 2015

12 B 26.14

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Feststellung, dass die Aufspaltung eines einheitlichen Informationsbegehrens in mehrere, gesondert gebührenpflichtige Anträge gegen das Verbot einer prohibitiv wirkenden Gebührenbemessung verstößt. Außerdem war der Verordnungsgeber durch das Informationsfreiheitsgesetz nicht ermächtigt, Auslagentatbestände und -sätze festzusetzen, was die Nichtigkeit des entsprechenden Passus der Informationsgebührenverordnung begründet. Für die Auslagenerhebung fehlte es daher an einer Rechtsgrundlage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2015

12 N 88.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt in seiner Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz, nach der sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur zur Geheimhaltung von Sitzungsprotokollen des Stiftungsrats nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen kann. Weder das Errichtungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten eine solche Vorschrift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. August 2015

12 B 35.14

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der ein Vermerk des Ministeriums über die Konsequenzen aus einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs nicht der entsprechenden vorrangigen, spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift der Bundeshaushaltsordnung unterfällt. Die Möglichkeit, aus den im Vermerk enthaltenen Schlussfolgerungen Rückschlüsse auf das Ergebnis der Prüfung des Bundesrechnungshofs zu ziehen, wird vom Schutzzweck dieser Vorschrift nicht erfasst. Kein Anspruch auf Informationszugang besteht hingegen in Bezug auf jene Aktenbestandteile des Ministeriums, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs wiedergeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. August 2015

12 B 22.14

Zwar handelt es sich bei der Diensttelefonliste eines Jobcenters um eine amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, dem Informationszugang steht jedoch der Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiter entgegen. Auf die Rückausnahme für die Kommunikationsdaten von Bearbeitern kann sich die Klägerin nicht stützen, da nicht jeder Mitarbeiter schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift ist. Bearbeiter sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind und an ihm mitgewirkt haben. Das privatnützige Interesse der Klägerin vermag sich zudem nicht gegenüber dem regelmäßig als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern durchzusetzen. Der Klägerin geht es nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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