Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren

2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes, dessen Anwendungsbereich sich folglich auf die Kammer erstreckt. Im Ergebnis des Urteils sind die beantragten Kopien des Protokolls einer Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer unter Schwärzung der Angaben zu Personen, die an den Beratungen teilgenommen haben, herauszugeben. Der Antrag im Hinblick auf die Herausgabe ungeschwärzter Kopien sowie anderer Unterlagen ist im Übrigen neu zu bescheiden. Dabei bedarf es der Anhörung Betroffener ebenso wie einer Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zur Vertraulichkeit behördlicher Beratungen noch zum Tragen kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2016

7 C 3.15

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch eine Geheimhaltungsregelung in einer Rechtsverordnung vom Begriff der Rechtsvorschrift umfasst ist. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der Geheimhaltungspflichten in Parlamentsgesetzen enthalten sein müssten. Der Grundsatz, dass unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim bleibt, was nach anderen Vorschriften geheimgehalten werden muss, gilt auch im Hinblick auf Verordnungen, sofern der Verordnungsgeber durch ein Gesetz zum Erlass der Verordnungen ermächtigt worden ist. Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grunde, in dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Geheimhaltung auf eine Satzung stützt. Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ermächtigt das Bundesministerium, die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch Rechtsverordnung zu erlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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