Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Juni 2016

10 A 10878/15

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar begründen sowohl das frühere Landesinformationsfreiheitsgesetz als auch das inzwischen in Kraft getretene Landestransparenzgesetz eine Anspruchsverpflichtung, wenn sich die Behörde zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der Energieversorgung. Einer Herausgabe von Informationen eines Energieversorgungsunternehmens, an dem die Stadt beteiligt ist, dürfte jedoch entgegenstehen, dass diese Informationen nicht bei der alleine auskunftsverpflichteten Stadtverwaltung selbst vorhanden sind. Ihr kommt weder eine Beschaffungspflicht zu, noch hat sie gegenüber dem Unternehmen einen Herausgabeanspruch. In jedem Fall stehen aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten einem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 24. Oktober 2016

17 E 5272/16

Das Verwaltungsgericht untersagt der Antragsgegnerin in einem Eilverfahren, Anlagen zu Verträgen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten können, vor der von ihr zu treffenden Entscheidung zugänglich zu machen. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin und dem Informationsinteresse des betroffenen Unternehmens. Die Antragstellerin hat aber weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht ihr Informationsinteresse näher erläutert. Außerdem muss die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt erlassen, bevor sie in Fällen, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen sein können, Informationszugang gewährt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren

2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes, dessen Anwendungsbereich sich folglich auf die Kammer erstreckt. Im Ergebnis des Urteils sind die beantragten Kopien des Protokolls einer Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer unter Schwärzung der Angaben zu Personen, die an den Beratungen teilgenommen haben, herauszugeben. Der Antrag im Hinblick auf die Herausgabe ungeschwärzter Kopien sowie anderer Unterlagen ist im Übrigen neu zu bescheiden. Dabei bedarf es der Anhörung Betroffener ebenso wie einer Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zur Vertraulichkeit behördlicher Beratungen noch zum Tragen kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Februar 2016

13 K 5017/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Bundesnetzagentur, Auskunft über die Höhe der Mehrerlösabschöpfung eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Stromnetzbetreibers zu erteilen. Dieser nimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr und ist als juristische Person, deren alleiniger Gesellschafter eine Stadt ist, nicht grundrechtsfähig. Eine Berufung auf Artikel 12 GG, aus dem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgeleitet wird, kommt daher nicht in Frage. Zudem handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Der Betrag wird rechnerisch von der Bundesnetzagentur ermittelt und ermöglicht keinen Rückschluss auf wirtschaftliche Kennzahlen des Betreibers. Darüber hinaus besteht im Fall des Betreibers ein sogenanntes natürliches Monopol, mithin existiert keine wirkliche Wettbewerbslage. Es ist außerdem davon auszugehen, dass Angaben, die mindestens fünf Jahre alt und daher nicht mehr aktuell sind, nur in zu begründenden Ausnahmefällen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind. Bei der Mehrerlösabschöpfung handelt es sich um die Rückführung überhöhter Netzentgelte für die Strom- und Gasversorgung durch den Netzbetreiber an die Netznutzer. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2016

7 C 2.15

Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes. Außerdem leidet die vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und den schutzwürdigen Interessen Dritter an Mängeln. Aus der unzureichenden Darlegung der fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen durfte das Oberverwaltungsgericht zudem nicht ohne vorherige Drittbeteiligung schließen, dass dieser Ausschlussgrund nicht vorliegt. Es hätte die Beklagte mangels Spruchreife nur zur Neubescheidung verpflichten müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein einer Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der aktenführenden Stelle. Danach darf sie die Unterlagen weder weggeben noch vernichten. Dies betrifft auch die Abgabe an das Bundesarchiv. Die informationspflichtige Behörde muss sich die Unterlagen gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe vorübergehend wieder übermitteln lassen, um den Informationszugangsanspruch zu prüfen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Zuständigkeit Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

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