Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Bundesarchivgesetz (BArch)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2013

7 B 43.12

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Definition von Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes auseinander und bestätigt die Auslegung der Vorinstanzen. Die Gewährung eines Zugangsanspruchs nach dem IFG setzt voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die Informationen hat. Muss sich die informationspflichtige Stelle diesen Zugriff erst verschaffen, bedarf es einer Rechtsgrundlage, um gegenüber Behörden und Privaten, die im Besitz der Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchsetzen zu können. Wie im Archivrecht fehlt diese auch im Informationsfreiheitsgesetz. Die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Grundgesetz, die den Zugang zu aus allgemeine zugänglichen Quellen stammenden Informationen schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informationen. Die Revision wird nicht zugelassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2007

7 B 9.07

Das IHK-Gesetz des Bundes schließt die Befugnis der Länder nicht aus, durch ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren auch gegenüber Industrie- und Handelskammern einzuräumen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit zurückgewiesen. Der Kläger, Geschäftsführer eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer, hat somit auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einen weitgehenden Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Wahl zur Vollversammlung der Kammer. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2008

20 F 2.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Danach ist die auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Verweigerung der Aktenvorlage durch die beklagte Behörde zwar rechtswidrig; ein Antrag der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung dieser Verweigerung aber statthaft ist. Eine förmliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierfür nicht erforderlich - entscheidend ist, dass die Behörde sich eindeutig und unmissverständlich geweigert hat, die Akten vollständig vorzulegen. Weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz stellen eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2008

20 F 1.08

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Danach ist die auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Verweigerung der Aktenvorlage durch die beklagte Behörde zwar rechtswidrig; ein Antrag der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung dieser Verweigerung aber statthaft ist. Eine förmliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierfür nicht erforderlich - entscheidend ist, dass die Behörde sich eindeutig und unmissverständlich geweigert hat, die Akten vollständig vorzulegen. Weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz stellen eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2010

7 B 28.10

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zurück. Dieses hatte die Entscheidung der Erstinstanz bestätigt, die eine Krankenkasse verpflichtet hatte, dem Insolvenzverwalter eines Betriebes Einsicht in die zu diesem Insolvenzschuldner geführten Akten zu gewähren. Weder die Insolvenzordnung noch zivilrechtliche Vorschriften verdrängen die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2009

20 F 23.07

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein über den Geheimhaltungsbedarf bestimmter Unternehmensinformationen einer Kaffeerösterei als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird dahin geändert, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in größerem, als in dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umfang rechtswidrig ist. Im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht stützt sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf das Informationsfreiheitsgesetz als auch auf das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2010

7 B 43.10

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und bestätigt die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts: Bestimmungen der Insolvenzordnung oder zivilrechtliche Regelungen sind keine "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes; sie verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz nicht. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient dem Schutz der Rechtspflege und kann nicht auf bevorstehende Gerichtsverfahren angewandt werden. Damit hat ein Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einen Auskunftsanspruch über Vollstreckungsaufträge und Zahlungen an Gläubiger (Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2012

7 B 30.12

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird mit diesem Beschluss zurückgewiesen. Der WDR war vom Oberverwaltungsgericht verpflichtet worden, auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Es ging davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2012

7 B 53.11

Das Bundesverwaltungsgericht weist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück. Die vom Beklagten erneut aufgeworfene Frage, ob vom Regelungsbereich der Abgabenordnung ein Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch geltend machen will, umfasst ist, lässt sich im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beantworten. Dieses hatte ein Finanzamt verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Antrag die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners herauszugeben und entschieden, dass die Abgabenordnung keine spezialgesetzliche Regelung ist, welche die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sperrt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

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