Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

8 A 2593/10

Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs anzuwenden ist, da er Behörde im Sinne des Gesetzes ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Strittig waren Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten. Die generelle Furcht des Bundesrechnungshofs, die Kooperationsbereitschaft der kontrollierten Stellen verringere sich durch die Herausgabe der Informationen, ist kein ausreichender Ablehnungsgrund im Sinne des Schutzguts der externen Finanzkontrolle. Presserechtliche Auskunftsverpflichtungen sind gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz keine spezielleren Regelungen, welche die Anwendung des letzteren verdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2011

8 A 1150/10

Das Finanzamt ist auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Antrag die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners herauszugeben. Ein Vorrang anderer Rechtsgrundlagen besteht nur, wenn diese das gleiche Anliegen verfolgen wie das Informationsfreiheitsgesetz. Sperrwirkung entfalten spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppe nur, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Das Insolvenzrecht oder die Abgabenordnung enthalten eine solche gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz bereichsspezifische Ausschlussregelung nicht. Das Steuergeheimnis ist erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen, nicht aber im Rahmen der Anspruchskonkurrenz. Eine im Steuergeheimnis begründete Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht zudem schon deshalb nicht, weil der Schuldner ihm ohnehin zur Auskunft verpflichtet ist. Das Informationsfreiheitsgesetz nimmt in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

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