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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. März 2015

1 K 898/12

Das Fehlen bereichsspezifischer Einsichtsregelungen in der Abgabenordnung steht der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) nicht entgegen. Der vom Kläger, einem Insolvenzverwalter, begehrte Kontoauszug der Insolvenzschuldnerin scheint nicht Bestandteil des Veranlagungsverfahrens zu sein, sondern vermittelt lediglich einen Überblick über alle Veranlagungen eines Steuerschuldners. Auch aus anderen Gründen ist nicht von einem laufenden Verfahren auszugehen, das die Anwendbarkeit des AIG sperren würde. Alleine eine - möglicherweise erfolgreiche - Anfechtung von Steuerforderungen der Finanzverwaltung durch den Insolvenzverwalter begründet das Vorliegen eines laufenden Verfahrens nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass durch das Bekanntwerden der Kontoauszüge der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde. Der entsprechende Ablehnungsgrund schützt die öffentliche Hand nicht vor etwaigen Ansprüchen aus einer Insolvenzanfechtung. Die begehrten Kontoauszüge unterliegen dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass auch das Steuergeheimnis als vorrangiges Geheimhaltungserfordernis nicht zum Tragen kommt. Personenbezogene Daten liegen nicht vor, da es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Das Gericht verneint auch das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

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