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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 18. Juni 2008

3 (2) K 152/03

Eine im Rahmen der Sparkassenaufsicht gefertigte Stellungnahme stellt eine Aufsichtsakte dar. Sie unterfällt damit dem Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach dem die Offenlegung der Inhalte von Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, zwingend abzulehnen ist. Außerdem handelt es sich bei der Sparkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts um eine öffentliche Stelle, die nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegt. Ihre daher erforderliche Zustimmung zur Einsichtnahme lag nicht vor. Bei Vorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe kann der Informationsanspruch nicht auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze und auf Treu und Glauben gestützt werden. Der einschlägige Ausnahmetatbestand aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz steht auch einem datenschutzrechtlichen Informationsanspruch des Betroffenen entgegen. Nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz entfällt nämlich die Verpflichtung zur Auskunfterteilung, soweit personenbezogene Daten nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen. Das Urteil enthält weitere Erläuterungen zum datenschutzrechtlichen Informationsanspruch des Betroffenen. (Quelle: LDA Brandenburg)

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