Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 2008

5 BV 07.2162

Die beantragte Offenlegung der Namen und Adressen sämtlicher bei einem Träger der Sozialversicherung versicherten Mitglieder ist geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes greift auch ein, wenn eine weitgehende Monopolstellung im Kernbereich des Versicherungsträgers besteht. Der Herausgabe der Mitgliederdaten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz entgegen. Außerdem bezweifelt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine derartige Adressensammlung die Vereinbarkeit der kommerziellen Interessen des Antragstellers mit den Transparenzzielen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Informationsweiterverwendungsgesetz kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 5. August 2015

5 BV 15.160

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters. Das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter kann sowohl deren Individualrechtsgüter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährden. Beide Rechtsgüter sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst. Anders als die Vorinstanz geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass einer erhöhter Aussonderungsaufwand der vom Gesetz nicht vorgesehenen Neuanfertigung der Liste gleichkommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2016

5 BV 15.779

Der Verwaltungsgerichtshof hebt den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit auf, mit welchem der Zugang zu einer Zielvereinbarung mit dem kommunalen Träger eines Jobcenters verweigert wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zielvereinbarung unter Schwärzung von Namensangaben herauszugeben. Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Klägerin - eine parlamentarische Fraktion - als "Jeder" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes anzusehen und damit anspruchsberechtigt ist. Einen klaren Ausschluss jedweder juristischer Person des öffentlichen Rechts vom Informationszugangsanspruch hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Lediglich sollte vermieden werden, dass Behörden untereinander auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft verlangen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können daher als anspruchsberechtigt angesehen werden, wenn sie ungeachtet ihres rechtlichen Status in einer mit den übrigen Anspruchsberechtigten vergleichbaren Lage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden. Dies ist bei Fraktionen der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

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