Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 3. Juni 2005

27 K 10296/02

Dem vollständigen Zugang zu dem Vertrag zwischen einer Stadt und einem Architekturbüro über die Planung und Betreuung eines Bauvorhabens steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Zwar unterfallen Einzelangaben über die Verhältnisse von juristischen Personen nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Regelungen, Informationen zu der Vergütung einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts lassen jedoch Rückschlüsse auf die einzelne Person zu. Der Architektenvertrag ist deshalb nur unter Schwärzung insbesondere der Honorarvereinbarungen herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. November 2005

27 K 6171/03

Der verfahrensrechtliche Einsichtsanspruch Beteiligter schließt deren Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Vielmehr kann ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des vom Verwaltungsverfahrensrecht geforderten rechtlichen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. Zwar dürften auch in den in Rede stehenden Bauakten personenbezogene Daten enthalten sein; ob hierzu allerdings ein Bauantrag gehört, erscheint fraglich. Diese Frage kann aber dahinstehen, da ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Informationen vorliegt und die Preisgabe auch der in den Baudaten vorhandenen personenbezogenen Daten ausnahmsweise zulässig ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 13. September 2012

13 L 1121/12

Dem Begehren einer Überlassung der Ton-Kopie bzw. Tonbandabschrift zweier Notrufe steht die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften, entgegen, da das Geschehen Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist. Der Inhalt der Notrufe kann unter Umständen entscheidende Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung der Angelegenheit haben. Darüber hinaus steht der vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geforderte Schutz personenbezogener Daten - hier des Anrufers - dem Informationszugang entgegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift ist nicht auf lebende Personen beschränkt. Das Gericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 13. Januar 2011

13 K 3033/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, bestimmte Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung des Therapiehinweises für ein Arzneimittel zu erteilen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder eines Ausschusses der Beklagten bezüglich deren Namen, Titel, akademischen Grad sowie Funktionsbezeichnung. Die Beratungen des Gremiums waren mit dem Beschluss zu dem Therapiehinweis abgeschlossen und sind somit nicht mehr schutzwürdig; auch ist keine Beeinträchtigung künftiger Beratungen zu erwarten. Das Schutzgut der Vertraulichkeit der Beratung ist nicht schon bei einer versuchten Einflussnahme gefährdet, sondern erst, wenn das Ausschussmitglied dieser Versuchung unterliegt. Fachkompetente Vertreter ihrer Disziplin lassen sich aber nicht durch die befürchtete öffentliche Kritik in ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen. Der tatsächliche Protokollinhalt erlaubt zudem keinen Rückschluss auf das Verhalten einzelner Teilnehmer. Dies gilt nicht für das Votum der Patientenvertreter. Das Urteil enthält eine ausführliche Bestimmung des Begriffs der Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bejahten Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Juni 2015

13 K 3809/13

Die Klage eines Verlagshauses auf Einsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums zu dem ehemaligen Soldaten und NSU-Mitglied Uwe Mundlos weist das Verwaltungsgericht ab. Bei den Unterlagen handelt es sich teilweise um Disziplinarakten von Soldaten, für die der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet ist. Im Übrigen kommen Ausnahmetatbestände dieses Gesetzes zum Tragen: Obwohl die Klägerin sich nicht an den Militärischen Abschirmdienst, gegenüber dem das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch eröffnet, gewandt hat, sondern an das Ministerium, stellt das Gericht fest, dass die entsprechende Ausnahmevorschrift des Gesetzes auch Anwendung findet, wenn Akten eines Nachrichtendienstes an eine weitere Behörde weitergegeben wurde. Zudem wirkt der Schutz für personenbezogene Daten auch auf Daten bereits verstorbener Personen. Auch steht die Einstufung mancher Unterlagen als Verschlusssache der Einsichtnahme entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Verteidigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Februar 2016

13 K 3138/15

Bei dem Berufsgeheimnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung handelt es sich um eine spezielle Geheimhaltungspflicht, die eine Offenlegung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließt. Die antragsgegenständliche Kommunikation des Prozessbevollmächtigten der Bundesnetzagentur mit dem Gericht und die Informationen der Bundesnetzagentur darüber ("Anraten des Gerichts") ist damit geheimzuhalten. Darüber hinaus befasst sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, inwieweit eine sachliche Äußerung eines Berichterstatters über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens als personenbezogene Daten zu werten sind. Es verneint dies mit dem Hinweis, Gegenstand der personenbezogenen Daten muss der Betroffene (hier der Berichterstatter) selbst sein. Auch stellt es im Hinblick auf die Bitte des Klägers, mitzuteilen, worin das Anraten des Gerichts besteht, fest, dass kein Anspruch besteht, eine nicht vorhandene "Aufzeichnung" einer nicht körperlich existierenden amtlichen Information herzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 30. Oktober 2014

13 K 498/14

Mitarbeiter eines Jobcenters sind auch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes; ihre Namen und Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten. Soweit sie der Herausgabe einer Diensttelefonliste mit diesen Angaben nicht zugestimmt haben, ist die Einwilligungsvoraussetzung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfüllt. Die auf Kommunikationsangaben zu den "Bearbeitern" bezogene Rückausnahme des Gesetzes kommt nicht zum Tragen, weil davon nur diejenigen Amtsträger umfasst sind, die mit einem konkreten Vorgang befasst sind. Der Informationszugangsanspruch ist somit an einen konkreten Vorgang zu binden. Auch eine Interessenabwägung kommt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse verfolgt. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 26. September 2013

13 K 1541/11

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu den von der informationspflichtigen Stelle geschwärzten Teilen eines Gutachten zur Bewertung der Ehrwürdigkeit ehemaliger Mitarbeiter eines Bundesministeriums im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus. Die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten steht dem entgegen; außerdem greift der absolute Ausschlussgrund des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der Bediensteten in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Daten jener ehemaliger Bedienster, die bereits verstorben sind (postmortaler Achtungsanspruch). Allerdings sind die Betroffenen bzw. Angehörigen vom Ministerium um Einwilligung zu bitten. Da eine solche Anhörung nicht stattgefunden hat, verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesministerium, sie durchzuführen und den Kläger anschließend neu zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 24. Juli 2014

13 K 3784/12

Das Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu bestimmten Informationen über Anwendungsbeobachtungen aus der medizinischen Forschung zu gewähren. Eine Ablehnung mit der Begründung, der Antragsteller verfüge nach der Einsichtnahme bei zwei anderen Stellen bereits über die Informationen, kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Datenbestände bei allen drei Institutionen deckungsgleich sind. Die erforderliche Aussonderung schützenswerter personenbezogener Daten stellt vorliegend keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar, der eine Versagung rechtfertigen würde. Um den Aufwand zu reduzieren, muss der Kläger sich aber darauf verweisen lassen, dass ihm die Beklagte die entsprechenden Auskünfte erteilt anstatt Einsicht zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Auskunftserteilung Aussonderungen Personenbezogene Daten

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